Versicherungsschutz trotz Ausbleiben der Prämie?
Was ist passiert?
Der Kläger hatte bei dem Abschluss eines Versicherungsvertrages mit dem beklagten Versicherer bezüglich der Prämienzahlung eine Lastschriftvereinbarung getroffen. Nach Zustellung der Polizze wurde nachträglich, abweichend von der ursprünglichen Regelung eine vierteljährliche Zahlung der Versicherungsprämie vereinbart. Als dann der Versuch des Versicherers scheiterte die ausstehende Prämie mittels Lastschrifteinzug zu erhalten, wurde die Zahlungsweise, einseitig vom Versicherer, auf Zahlschein umgestellt. Der Kläger leistet daraufhin auch Zahlungen, jedoch nicht im nötigen Umfang. Als es sodann zu einem Versicherungsfall kam, war nicht einmal die erste Prämie vollständig beglichen. §38 VersVG schreibt vor, dass soweit die Versicherungsprämie nicht oder nicht vollständig gezahlt wurde innerhalb von 14 Tagen nach Eintritt des Zahlungsverzuges von Seiten des Versicherers ein Aufforderungsschreiben ergehen muss, das den Versicherungsnehmer darauf hinweist, dass bei ausbleibendem Zahlungseingang im Versicherungsfall keine Leistungspflicht des Versicherers besteht. Der Kläger berief sich auf das Ausbleiben eines solchen Erinnerungsschreibens und forderte vom Versicherer aus diesem Grund die Leistung der vollen Entschädigung.
Wie ist die Rechtslage?
Schon das Berufungsgericht entschied, dass auch bei der Zahlweise mittels Lastschriftverfahren, eine Zahlungserinnerung mit dem entsprechenden Warnhinweis nicht ausbleiben darf. In der Revision wurde diese Ansicht bestätigt. (OGH 23.10.2019, 7 Ob 83/19k) Der Versicherer berief sich darauf, dass ein solcher Warnhinweis beim Lastschriftverfahren nicht erforderlich sei, da aus der Prämienschuld parteieinvernehmlich eine Holschuld wurde. Das Höchstgericht argumentierte mit dem Gesetzeswortlaut. So würde §38 VersVG für das Lastschriftverfahren keine Ausnahme vorsehen und eine entsprechende Warnung sei auch beim Lastschriftverfahren von wichtiger Bedeutung. Zudem hätte in diesem konkreten Fall der Versicherer die Zahlungsweise auf Zahlschein umgestellt und die offenen Zahlungen wurden nur teilweise beglichen. Allein aus diesem Grund wäre hier schon eine Zahlungsaufforderung notwendig gewesen.
Schlussfolgerung
Damit sich der Versicherer in einem solchen Sachverhalt wie dem Vorliegenden auf seine Leistungsfreiheit berufen kann, muss einerseits die Polizze und andererseits eine „qualifizierte“ Zahlungsaufforderung dem Versicherungsnehmer wirksam zugestellt worden sein. Das gilt auch im Lastschriftverfahren.