Doppelversicherung bei unterschiedlichen Versicherungsnehmern?
Was ist passiert?
Ein Wohnungsmieter schloss mit einem Sperrventil einen Gartenschlauch an seinem Waschmaschinen-Wasseranschluss an, um Terrassenpflanzen zu bewässern. Nach wenigen Tagen dürfte sich in den Nachtstunden der Schlauch von der Schlauchhülle des Ventils gelöst haben, wodurch Wasser auslief, das in Bodenfugen sowie den durchgängig verlegten Klebeparkettboden eindrang und an diesem nicht reparable Quell- und Schwundschäden verursachte. Der Parkettboden musste mit Kosten von mehreren Tausend Euro erneuert werden. Der Gebäudeversicherer des Vermieters hat den Schaden ersetzt und begehrt vom Mieter gemäß § 67 VersVG den Rückersatz, weil der Schaden grob fahrlässig verursacht worden sei.
Der Mieter wiederum klagt seinen eigenen Versicherer auf Feststellung der Deckungspflicht des von ihm verursachten Schadens. Zwischen dem Kläger und dem beklagten Versicherungsunternehmen bestand am Ereignistag eine „Haushaltsversicherung Exklusiv Premium“ samt Privat-Haftpflichtversicherung. Die Bedingungen lauteten auszugsweise:
Wie ist die Rechtslage?
Das Berufungsgericht wies das Begehren des Klägers auf Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten ab und ließ die ordentliche Revision zur Frage zu, ob für die Wirksamkeit von Subsidiaritätsklauseln der Versicherungsnehmer bei der primären und subsidiären Versicherung ident sein müsse.
In seiner Entscheidung zu 7Ob117/22i stellte der OGH zunächst klar, dass es zu den Voraussetzungen der Doppelversicherung gehört, dass in zwei Versicherungsverträgen dasselbe Interesse versichert ist. Dies muss allerdings nicht durch dieselbe Person geschehen, sodass eine Doppelversicherung auch dann anzunehmen ist, wenn (wie hier) dasselbe Interesse etwa durch eine Eigenversicherung und eine Versicherung für fremde Rechnung geschützt wird. Daher sprach der OGH aus, dass nicht die Identität des Versicherungsnehmers, sondern die Identität des versicherten Interesses die Doppelversicherung begründet.
Im vorliegenden Fall wurde vom OGH festgestellt, dass einerseits eine Gebäudeversicherung des Vermieters (dessen Eigenversicherung) und andererseits eine dasselbe Interesse des Vermieters an der Integrität des vermieteten Objekts deckende Haushaltsversicherung des Klägers besteht. Nach den ABH wäre die Beklagte nur dann zur Deckung verpflichtet gewesen, wenn die Gebäudeversicherung des Vermieters den verursachten Schaden nicht ersetzt hätte. Da dies jedoch nicht der Fall war, greift die ausdrückliche Subsidiaritätsklausel und die Beklagte ist nicht leistungspflichtig.
Schlussfolgerung
Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:
»Nicht die Identität des Versicherungsnehmers begründet eine Doppelversicherung, sondern die Identität des versicherten Interesses. Im Wesentlichen greift eine Subsidiaritätsklausel bei Doppelversicherung dann, wenn der in Rede stehende Schaden durch eine andere Versicherung gedeckt wurde.«