Haftungsfrage bei »abgestelltem Kraftfahrzeug« – Fahrzeugbrand durch Selbstentzündung

Was ist passiert?

Der Halter eines Lkws stellte diesen neben dem Wirtschaftsgebäude eines landwirtschaftlichen Anwesens ab. Im Motorraum dieses abgestellten Lkw kam es zu einem Kurzschluss, der einen Fahrzeugbrand auslöste. Der Brand griff auf das daneben befindliche Wirtschaftsgebäude über. Dadurch ist das Wirtschaftsgebäude abgebrannt. Auch weitere Gebäude wurden durch diesen Brand beschädigt.

Was war die Ursache?

Die Ursache für den Kurzschluss im Lkw war nicht feststellbar. Die Gebäudeversicherung, die den Brandschaden am Wirtschaftsgebäude ersetzt hatte, klagte den Halter des Lkw auf Grundlage des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes (EKHG). In diesem Rechtsstreit zwischen der Gebäudeversicherung und dem Haftpflichtversicherer des Lkw ging es daher um die Frage, ob der Halter des Lkw nach dem EKHG für den Schaden einzustehen hat.

Rechtsgrundlagen

Der Halter bestritt die Anwendbarkeit des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes, denn der Brand sei nicht „beim Betrieb“ des Fahrzeuges entstanden (wie das Gesetz es formuliert). Der OGH bestätigte diese Ansicht. Die vom Verschulden unabhängige Haftung nach dem EKHG ist nur gerechtfertigt, wenn der Unfall auf einer spezifischen Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugs beruht. Diese kann zwar grundsätzlich auch von einem stehenden Fahrzeug ausgehen, weshalb auch eine Haftung für Schäden, die beim Ein- und Aussteigen oder Be- und Entladen verursacht werden
entstehen kann.

Schlussfolgerung


Im gegenständlichen Fall hat sich aber nicht die spezifische Gefahr eines sich mit Motorkraft bewegenden Fahrzeugs verwirklicht, sondern muss das Versagen einer Betriebseinrichtung bei einem abgestellten Fahrzeug in diesem Zusammengang gleich beurteilt werden wie das Versagen anderer technischer Anlagen, etwa einer stationären Arbeitsmaschine oder einer Elektroeinrichtung.
Der Halter haftet daher nicht für Schäden, die sich aus einem Kurzschluss im parkenden Lkw ergeben.