Schäden durch das Türöffnen in der Privathaftpflichtversicherung

Was ist passiert?

Die Klägerin hat mit der beklagten Versicherung einen Haushaltsversicherungsvertrag abgeschlossen, der auch eine Privathaftpflichtversicherung einschließt. Die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen (ABH) lauten auszugsweise wie folgt:


»Artikel 15

Für welche Schadenersatzverpflichtungen wird keine Leistung erbracht?

4. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen verursachen durch Haltung oder Verwendung von

4.3 Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen.

 […]«

Als Fahrgast eines Taxis öffnete die Klägerin beim Aussteigen die Fahrzeugtüre, die ihr durch einen Windstoß aus der Hand gerissen wurde. Ein vorbeifahrendes Fahrzeug kollidierte mit der Türe, wodurch jenes Fahrzeug und das Taxi beschädigt wurden. Nachdem die Klägerin vom Eigentümer des Taxis auf Ersatz des an seinem Fahrzeug entstandenen Schadens geklagt wurde, stellte sie bei ihrer Privathaftpflichtversicherung eine Deckungsanfrage. Die beklagte Privathaftpflichtversicherung lehnte die ihr abverlangte Deckung unter Berufung auf Art 15.4.3 ABH ab, woraufhin die Klägerin eine Deckungsklage eingebracht hat. Der Fall landete schließlich beim Obersten Gerichtshof (OGH).

Wie ist die Rechtslage?

Der OGH (28.04.2022, 7 Ob 155/21a) führte zunächst aus, dass Art 15.4.3 ABH nach seiner klaren Formulierung einen Risikoausschluss enthält. Der Zweck eines Risikoausschlusses liegt darin, dass ein für den Versicherer nicht überschaubares und kalkulierbares Teilrisiko ausgenommen und eine sichere Kalkulation der Prämie ermöglicht werden soll. Mit dem Risikoausschluss begrenzt also der Versicherer von vornherein den Versicherungsschutz, wodurch ein bestimmter Gefahrenumstand von Anfang an von der versicherten Gefahr ausgenommen wird.

Der gegenständliche Risikoausschluss des Art 15.4.3 ABH soll das besondere aus der Haltung und Verwendung von Kraftfahrzeugen resultierende Risiko ausschließen, weil es Zweck der in der Haushaltsversicherung eingeschlossenen Privathaftpflichtversicherung ist, Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson abzudecken. Schadenersatzverpflichtungen aus der Haltung oder Verwendung von nach dem österreichischen Kraftfahrgesetz kennzeichenpflichtigen Kraftfahrzeugen sind daher von der Haushaltsversicherung ausgeschlossen.

Nach Ansicht des OGH gehört nicht nur das Ein- und Aussteigen aus einem Kraftfahrzeug zu dessen Betrieb, sondern auch das damit verbundene Öffnen und Schließen der Fahrzeugtüren zum Zwecke des Ein- und Aussteigens. Eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung hat nicht nur solche Schäden beim Betrieb, sondern darüber hinaus schon bei der Verwendung des Fahrzeugs schlechthin grundsätzlich zu decken. Umgekehrt besteht Deckungspflicht des Haushaltsversicherers nur dann, wenn der Schaden nicht aus einer Verwendung eines Kraftfahrzeugs entstanden ist. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der Risikoausschluss des Art 15.4.3 ABH zum Tragen kommt, weil das Türöffnen (zumindest) als Verwendung des Kraftfahrzeugs anzusehen ist, Art 15.4.3 ABH aber die Deckung für jedwede Verwendung des Fahrzeugs ausschließt.

Dabei kommt es nach dem klaren Wortlaut der Klausel auch nicht darauf an, ob der bei dieser Verwendung entstandene Schaden von einer anderen Versicherung gedeckt wäre, zumal sie in Ansehung der Verursachung von Schäden durch Verwendung eines Kraftfahrzeugs nicht danach unterscheidet, ob der Schaden vom verwendeten Kraftfahrzeug verschiedene Sachen oder das Kraftfahrzeug selbst betrifft.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Schäden, die durch das Öffnen einer Fahrzeugtüre verursacht werden, sind von der Privathaftpflichtversicherung nicht gedeckt.«