Werden Händlerverträge gekündigt, so ergeben sich für die betroffenen Betriebe naturgemäß zahlreiche Rechtsfragen rund um allfällige Ansprüche, die nach Beendigung des Händlervertrages zustehen können.
In diesem Zusammenhang finden sich gesetzliche Regelungen einerseits in § 24 Handelsvertretergesetz (HVertrG), der den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters regelt und auf den KFZ-Händler analog anzuwenden ist, sowie andererseits in § 454 UGB, der den sogenannten Investitionskostenersatz vorsieht. Darüber hinaus sind allfällige vertraglich vereinbarte Ansprüche zu prüfen.
Der angemessene Ausgleichsanspruch gemäß § 24 HVertrG beträgt höchstens eine Jahresvergütung und wird grundsätzlich aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre errechnet. Der Ausgleichsanspruch ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft. Demnach muss der Vertragshändler dem Unternehmer neue Kunden zugeführt oder bereits bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert haben („Aufbau eines Stammkundenstocks durch den Vertragshändler“). Darüber hinaus muss bei Beendigung des Händlervertrages zu erwarten sein, dass der Unternehmer aus diesen Geschäftsverbindungen auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile ziehen kann. Weiters setzt der Ausgleichanspruch voraus, dass die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, der Billigkeit entspricht.
Daneben gebührt dem Vertragshändler grundsätzlich der sogenannte Investitionskostenersatz gemäß § 454 UGB. Dabei handelt es sich einen Anspruch des Vertragshändlers auf Ersatz von Investitionen, die der Vertragshändler aufgrund des Händlervertrags für einen einheitlichen Vertrieb zu tätigen verpflichtet war. Der Anspruch besteht jedoch nur dann, wenn die Investitionen im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung weder amortisiert noch angemessen verwertbar sind.
Hinsichtlich beider Ansprüche muss der Vertragshändler dem Unternehmer innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mitteilen, dass er seine Ansprüche geltend macht. Wird diese Frist vom Vertragshändler verabsäumt, so führt dies dazu, dass er seine Ansprüche auf Ausgleichszahlung und Investitionskostenersatz zur Gänze verliert. Die gerichtliche Geltendmachung dieser Ansprüche hat innerhalb von drei Jahren ab Vertragsbeendigung zu erfolgen.
Darüber hinaus nennt das Gesetz Ausnahmen, bei denen der Anspruch auf Ausgleichszahlung und Investitionskostenersatz nicht besteht. Die in der Praxis wichtigste Ausnahme liegt dann vor, wenn der Unternehmer den Händlervertrag wegen eines schuldhaften, einen wichtigen Grund darstellenden Verhaltens des Vertragshändlers gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat. Auch für den Fall, dass der Vertragshändler den Händlervertrag gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Ausgleichszahlung und Investitionskostenersatz.
Die gesetzlichen Bestimmungen zu den beiden Ansprüchen sind zwingend, d.h. sie können vertraglich auch nicht zu Lasten des Vertragshändlers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Bei Vorliegen der gesetzlich erforderlichen Voraussetzungen stehen dem Vertragshändler daher die Ansprüche nach § 24 HVertrG und § 454 UGB grundsätzlich zu.
Neben den genannten Ansprüchen könnten für den Automobilhändler noch schadenersatzrechtliche Ansprüche im Falle von Vertrags- oder Gesetzesverletzungen sowie Ansprüche auf Rückverkauf der Vertragswaren bestehen.
Vor dem Hintergrund, dass es sich bei den Ansprüchen eines Vertragshändlers nach Beendigung eines Händlervertrages jedoch um komplexe rechtliche Fragestellungen handelt, empfehlen wir Ihnen jedenfalls rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.