Seit 1. Mai 2026 gelten in Österreich verschärfte Verkehrsregeln für E-Scooter und E-Bikes.  Ab 1. Oktober 2026 tritt zudem eine weitreichende Neuregelung für E-Mopeds in Kraft.  Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen im Verkehrsrecht – von der Helmpflicht über neue Alkoholgrenzen bis hin zur Führerscheinpflicht für E-Mopeds.

Helmpflicht: Neue Altersgrenzen für E-Scooter und E-Bikes

Die Helmpflicht für E-Scooter in Österreich wurde deutlich ausgeweitet: Wer mit einem E-Scooter unterwegs ist und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, muss einen Sturzhelm tragen.  Bei E-Bikes gilt die Helmpflicht für Kinder unter 14 Jahren, also bis zum 14. Geburtstag.  Für gewöhnliche, rein muskelbetriebene Fahrräder bleibt es hingegen bei der bisherigen Regelung: Hier besteht die Helmpflicht weiterhin für Kinder unter 12 Jahren. 

Was ist ein E-Scooter im Sinne des Gesetzes?

Ein E-Scooter ist rechtlich als „elektrisch betriebener Klein- und Miniroller“ definiert.  Es handelt sich um ein elektrisch angetriebenes, einspuriges Fahrzeug mit Lenkstange, Trittbrett, einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 Millimetern und ohne Sitzvorrichtung.  Zusätzlich darf die Bauartgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h und die Höchstleistung nicht mehr als 600 Watt betragen. 

Alkoholgrenze für E-Scooter: 0,5 Promille

Eine wesentliche Änderung der Verkehrsregeln für E-Scooter in Österreich betrifft die Alkoholgrenze: E-Scooter dürfen nur noch gelenkt werden, wenn der Blutalkoholgehalt weniger als 0,5 Promille beträgt.  Damit gelten für E-Scooter-Lenker nun strengere Grenzen als bisher.

Ausrüstungsvorschriften für E-Scooter

Neben der neuen Alkoholgrenze müssen E-Scooter auch verschärften Ausrüstungsvorgaben entsprechen.  Zu den verpflichtenden Ausrüstungsvorschriften für E-Scooter gehören insbesondere:

  • eine wirksame Bremse, 
  • eine Vorrichtung zur Abgabe akustischer Warnzeichen, 
  • Rückstrahler oder Rückstrahlfolien nach vorne, hinten und zur Seite, 
  • Fahrtrichtungsanzeiger an den Enden der Lenkgriffe. 

Bei Dunkelheit und schlechter Sicht müssen E-Scooter zudem mit einem hellleuchtenden weißen Scheinwerfer nach vorne und einem roten Rücklicht ausgestattet sein. 

E-Moped: Führerscheinpflicht, Zulassung und Kennzeichen ab Oktober 2026

Ab 1. Oktober 2026 folgt der zweite wesentliche Teil der Reform: die Neuregelung für sogenannte E-Mopeds.  Gemeint sind insbesondere zweirädrige Kleinkrafträder, die bisher zum Teil noch wie Fahrräder behandelt wurden. 

Ab diesem Zeitpunkt gelten solche Fahrzeuge nicht mehr als Fahrräder, sondern unterliegen den kraftfahrrechtlichen Regeln.  Das gilt ausdrücklich auch dann, wenn sie eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und eine Nenndauerleistung von nicht mehr als 250 Watt aufweisen.  Für E-Mopeds werden daher Führerschein, Zulassung, Kennzeichen und Haftpflichtversicherung erforderlich. 

Darüber hinaus müssen E-Moped-Lenker die Fahrbahn statt der Radinfrastruktur benutzen und unterliegen einer altersunabhängigen Helmpflicht. 

Beratung im Verkehrsrecht

Für sämtliche damit zusammenhängende Fragen steht Ihnen das Team der Weinrauch Rechtsanwälte GmbH jederzeit zur Verfügung. 

Termin: Mittwoch, 18.November 2026 | 09:00 – 17:00

Im Rahmen einer Spezialtagung der MANZ-Rechtsakademie zeigt Ingmar Etzersdorfer, RA und Partner bei Weinrauch Rechtsanwälte, Gemeinsamkeiten und wesentliche Unterschiede zwischen schlichtem Miteigentum und Wohnungseigentum, ua bei der Vermietung, Verwaltung, Zustandekommen von Beschlüssen, deren Anfechtbarkeit und bei Minderheitsrechten auf.

Gemeinsam mit Ri Cornelius Riedl vermittelt Ingmar Etzersdorfer bereits zum siebenten Mal rechtliches und praktisches know-how unter anderem zu den Themenbereichen der Begründung von Wohnungseigentum, der Verwaltung, der Abhaltung von Eigentümerversammlungen, dem Änderungsrecht nach § 16 WEG und gerichtlichen Verfahren iZm dem WEG. Relevant ist diese Tagung insbesondere für Rechtsanwälte, Genossenschaften, Eigentümer sowie Immobilien- bzw. Hausverwalter.

Termin: Donnerstag, 16. September 2026 | 09:00 – 17:00

Im Rahmen einer Spezialtagung der MANZ-Rechtsakademie zeigt am 16. September 2026 Ingmar Etzersdorfer, RA und Partner bei Weinrauch Rechtsanwälte, Gemeinsamkeiten und wesentliche Unterschiede hinsichtlich Erhaltungspflichten und Verbesserung in den sehr unterschiedlichen Materien MRG, WEG und WGG auf. Die WGG-Nov 2016 machte auch den Ergänzungsband zur 23. Auflage des MANZ Kurzkommentars Miet- und Wohnrecht notwendig, den er gemeinsam mit Hon.-Prof. Hofrat des VwGH i.R. Dr. Helmut Würth verfasste.

Gemeinsam mit Ri Mag. Cornelius Riedl vermittelt Ingmar Etzersdorfer erneut rechtliches und praktisches Know-How unter anderem zu den Themenbereichen WRN 2015, Dynamischer Erhaltungsbegriff und dessen Grenzen, Graubereiche bei der Erhaltung und Erhaltungspflichten im WGG NEU. Relevant ist diese Tagung insbesondere für Rechtsanwälte, Genossenschaften, Eigentümer sowie Immobilien- bzw. Hausverwalter.

  • 16.09.2026 »Erhaltung und nützliche Verbesserung im MRG, WEG und WGG.Vortrag von Ingmar Etzersdorfer« – Radisson Blu Das Triest. Mehr Infos.
  • 20.11.2025 »Wohnungseigentumsrecht in der gerichtlichen und anwaltlichen Praxis – Vortrag von Ingmar Etzersdorfer« – Radisson Blu Das Triest. Mehr Infos.

Termin: Donnerstag, 20. November 2025 | 09:00 – 17:00

Im Rahmen einer Spezialtagung der MANZ-Rechtsakademie zeigt am 20. November 2025 Ingmar Etzersdorfer, RA und Partner bei Weinrauch Rechtsanwälte, Gemeinsamkeiten und wesentliche Unterschiede zwischen schlichtem Miteigentum und Wohnungseigentum, ua bei der Vermietung, Verwaltung, Zustandekommen von Beschlüssen, deren Anfechtbarkeit und bei Minderheitsrechten auf.

Gemeinsam mit Ri Cornelius Riedl vermittelt Ingmar Etzersdorfer bereits zum fünften Mal rechtliches und praktisches know-how unter anderem zu den Themenbereichen der Begründung von Wohnungseigentum, der Verwaltung, der Abhaltung von Eigentümerversammlungen, dem Änderungsrecht nach § 16 WEG und gerichtlichen Verfahren iZm dem WEG. Relevant ist diese Tagung insbesondere für Rechtsanwälte, Genossenschaften, Eigentümer sowie Immobilien- bzw. Hausverwalter.

Termin: Donnerstag, 18. September 2025 | 09:00 – 17:00

Im Rahmen einer Spezialtagung der MANZ-Rechtsakademie zeigt am 18. September 2025 Ingmar Etzersdorfer, RA und Partner bei Weinrauch Rechtsanwälte, Gemeinsamkeiten und wesentliche Unterschiede hinsichtlich Erhaltungspflichten und Verbesserung in den sehr unterschiedlichen Materien MRG, WEG und WGG auf. Die WGG-Nov 2016 machte auch den Ergänzungsband zur 23. Auflage des MANZ Kurzkommentars Miet- und Wohnrecht notwendig, den er gemeinsam mit Hon.-Prof. Hofrat des VwGH i.R. Dr. Helmut Würth verfasste.

Gemeinsam mit Ri Mag. Cornelius Riedl vermittelt Ingmar Etzersdorfer erneut rechtliches und praktisches Know-How unter anderem zu den Themenbereichen WRN 2015, Dynamischer Erhaltungsbegriff und dessen Grenzen, Graubereiche bei der Erhaltung und Erhaltungspflichten im WGG NEU. Relevant ist diese Tagung insbesondere für Rechtsanwälte, Genossenschaften, Eigentümer sowie  Immobilien- bzw. Hausverwalter.

  • 18.09.2025 »Erhaltung und nützliche Verbesserung im MRG, WEG und WGG.Vortrag von Ingmar Etzersdorfer« – Austria Trend Hotel Savoyen Vienna. Mehr Infos.
  • 20.11.2025 »Wohnungseigentumsrecht in der gerichtlichen und anwaltlichen Praxis – Vortrag von Ingmar Etzersdorfer« – Arcotel Kaiserwasser. Mehr Infos.

Termin: Mittwoch, 13.November 2024 | 09:00 – 17:00

Im Rahmen einer Spezialtagung der MANZ-Rechtsakademie zeigt am 13. November 2024 Ingmar Etzersdorfer, RA und Partner bei Weinrauch Rechtsanwälte, Gemeinsamkeiten und wesentliche Unterschiede zwischen schlichtem Miteigentum und Wohnungseigentum, ua bei der Vermietung, Verwaltung, Zustandekommen von Beschlüssen, deren Anfechtbarkeit und bei Minderheitsrechten auf.

Gemeinsam mit Ri Cornelius Riedl vermittelt Ingmar Etzersdorfer bereits zum fünften Mal rechtliches und praktisches Know-how unter anderem zu den Themenbereichen der Begründung von Wohnungseigentum, der Verwaltung, der Abhaltung von Eigentümerversammlungen, dem Änderungsrecht nach § 16 WEG und gerichtlichen Verfahren iZm dem WEG. Relevant ist diese Tagung insbesondere für Rechtsanwälte, Genossenschaften, Eigentümer sowie Immobilien- bzw. Hausverwalter.

Termin: Mittwoch, 18. September 2024 | 09:00 – 17:00

Im Rahmen einer Spezialtagung der MANZ-Rechtsakademie zeigt am 18. September 2024 Ingmar Etzersdorfer, RA und Partner bei Weinrauch Rechtsanwälte, Gemeinsamkeiten und wesentliche Unterschiede hinsichtlich Erhaltungspflichten und Verbesserung in den sehr unterschiedlichen Materien MRG, WEG und WGG auf. Die WGG-Nov 2016 machte auch den Ergänzungsband zur 23. Auflage des MANZ Kurzkommentars Miet- und Wohnrecht notwendig, den er gemeinsam mit Hon.-Prof. Hofrat des VwGH i.R. Dr. Helmut Würth verfasste.

Gemeinsam mit Ri Mag. Cornelius Riedl vermittelt Ingmar Etzersdorfer erneut rechtliches und praktisches Know-How unter anderem zu den Themenbereichen WRN 2015, Dynamischer Erhaltungsbegriff und dessen Grenzen, Graubereiche bei der Erhaltung und Erhaltungspflichten im WGG NEU. Relevant ist diese Tagung insbesondere für Rechtsanwälte, Genossenschaften, Eigentümer sowie  Immobilien- bzw. Hausverwalter.

Ein Update zur aktuellen Judikatur und Ausblick auf zukünftige Entwicklungen – Vortrag von Ingmar Etzersdorfer, Weinrauch Rechtsanwälte

Termin: 8. Mai 2024

Im Rahmen des jährlichen Seminars der Fachgruppe Miet- und Wohnrecht der Vereinigung der Österreichischen Richterinnen und Richter am Berghotel Tulbingerkogel (TBK) referiert am 8. Mai 2024 Ingmar Etzersdorfer, RA und Partner bei Weinrauch Rechtsanwälte, über die aktuelle Judikatur zu Fragen der Erhaltung und nützlichen Verbesserung im MRG, WEG und WGG und gibt einen Ausblick auf zukünftige Entwicklungen.

Ingmar Etzersdorfer hat bei Hon.- Prof. Hofrat des VwGH i.R. Dr. Helmut Würth 2006 über das Thema: Erhaltung und nützliche Verbesserung im MRG, WEG und WGG dissertiert und beschäftigt sich seitdem beruflich und auch literarisch laufend damit. Die letzten wesentlichen Änderungen in diesem Bereich erfolgten durch die WRN 2015 bzw. die WGG-Novelle 2016 und liegen daher schon einige Zeit zurück. Aktuelle Fragestellungen, wie ein vereinfachter Ausstieg/ Umrüstung aus/von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizsystemen, wurden bis dato gesetzlich nicht geregelt. In den letzten Jahren kam es immer wieder auch zu durchaus nicht zu erwartenden Entscheidungen. Dies und der Ausblick auf zukünftige Entwicklungen sind der Gegenstand seines Vortrages.

Ingmar Etzersdorfer wird, wie auch in den letzten Jahren, einen Tagungsbericht über den TBK verfassen, der in den wohnrechtlichen Blättern (wobl), voraussichtlich in Ausgabe 9/2024, erscheinen wird. Falls Sie interessiert sind, ist dieser im Fachhandel erhältlich.

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