• 10.01.2022WGG-Novelle 2019 – Kaufoption NEU“ – Wohnen Plus Akademie
  • 04.03.2022Paukerkurs – Immobilienrecht für den Bewerter“– ÖVI Immobilienakademie Betriebs-GmbH
  • 10.03.2022Versicherungsschäden rechtssicher abwickeln“- WKO Steiermark
  • 15.03.2022Jahrestagung Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG)“- ARS
  • 16.03.2022: „Der Bauschaden in der Praxis“ – Wohnen Plus Akademie
  • 22.03.2022:Richtige Schadenabwicklung“ – WIFI Niederösterreich
  • 06.04.2022:Compliance für Versicherungsmakler“ – IDD Akademie GmbH
  • 08.04.2022:Praxisfragen zum Vertrieb von Bauträgerprojekten“ – Wohnen Plus Akademie
  • 25.04.2022:Aufgaben und Haftung von Organen“ – Wohnen Plus Akademie
  • 26.04.2022: „IKS, Compliance, Corporate Governance für GBVs“ – CONSULTATIO Wirtschaftsprüfung GmbH & Co KG
  • 03.05.2022: „Fachverbandsroadshow“ – Fachverband der Versicherungsmakler und  Berater in Versicherungsangelegenheiten (in Klagenfurt)
  • 04.05.2022: 19. Arbeitstreffen, „Anforderungen an die Vergütung in Versicherungsunternehmen“ – Versicherungsforen Leipzig GmbH
  • 11.05.2022: „Fachverbandsroadshow“ – Fachverband der Versicherungsmakler und  Berater in Versicherungsangelegenheiten (in St. Pölten)
  • 12.05.2022: „Fachverbandsroadshow“ – Fachverband der Versicherungsmakler und  Berater in Versicherungsangelegenheiten (in Mondsee)
  • 30.05.2022:Schadensabwicklung und Gebäudeversicherung – Verwalterhaftung“ – Wohnen Plus Akademie
  • 14.06.2022: „WEINRAUCH schafft KLARHEIT“ Asscompact TV – Block 1: „Maklerhaftung und Dokumentation“ – AssCompact GmbH
  • 14.06.2022: Online-Espresso – „Explodierende Baukosten – Berechtigte Mehrkostenforderung“ – Wohnen Plus Akademie
  • 15.06.2022: SEM aus Versicherungsrecht – „Der Risikoausschluss für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit in der Haftpflichtversicherung“ – Universität Wien, Institut für Zivilrecht
  • 21.06.2022: „WEINRAUCH schafft KLARHEIT“ Asscompact TV – Block 2: „Haftungsfallen beim Abschluss von Versicherungsverträgen“ – AssCompact GmbH
  • 28.06.2022: „WEINRAUCH schafft KLARHEIT“ Asscompact TV – Block 3: „Haftungsfallen bei der Schadenabwicklung“ – AssCompact GmbH
  • 01.07.2022: Versicherungs-/Maklersymposion – „Verhältnis Makler zum Kunden“ Fachverband der Versicherungsmakler und  Berater in Versicherungsangelegenheiten
  • 06.09.2022:Der Maklervertrag und das Beratungsprotokoll“ – IDD Akademie GmbH
  • 21.09.2022:Erhaltung und nützliche Verbesserung im MRG, WEG und WGG“ – Radisson Blu Park Royal Palace Wien
  • 11.10.2022:Richtige Schadenabwicklung“ – WIFI der Wirtschaftskammer Niederösterreich
  • 18.10.2022:Haftung des Versicherungsmaklers“ – IDD Akademie GmbH
  • 21.10.2022:WGG-Novelle 2019 – Kaufoption NEU“ – Wohnen Plus Akademie
  • 08.11.2022:rechtssichere Schadenabwicklung durch Versicherungsmakler“ – IDD Akademie GmbH
  • 09.11.2022:Rechtswissen-Seminar 2022“ – Wirtschaftskammer Wien
  • 10.11.2022:Wohnungseigentumsrecht in der gerichtlichen und anwaltlichen Praxis“ – Radisson Blu Park Royal Palace Wien
  • 23.11.2022: „Jahrestagung Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) – Vortrag von Ingmar Etzersdorfer, Weinrauch Rechtsanwälte“ – Radisson Blu Park Royal Palace Wien
  • 28.11.2022:Aufgaben und Haftung von Organen“ – Wohnen Plus Akademie
  • 02.12.2022:Praxisfragen zum Vertrieb von Bauträgerprojekten“ – Wohnen Plus Akademie
  • 13.12.2022:Datenschutzgrundverordnung“ – ÖVI Immobilienakademie Betriebs-GmbH

Vortrag von Ingmar Etzersdorfer, Weinrauch Rechtsanwälte, zu den gesetzlichen Erhaltungspflichten

Im Rahmen der Jahrestagung WGG der ARS – Akademie für Recht, Steuern & Wirtschaft wird am

15. März 2022


Ingmar Etzersdorfer, RA und Partner bei Weinrauch Rechtsanwälte, über die aktuellen Entwicklungen bei den gesetzlichen Erhaltungspflichten referieren. Der Schwerpunkt liegt auf der Judikatur der letzten Jahre und den Neuerungen iZm der WRN 2015 und der WGG-Novelle 2016. 

Der Vortrag spannt einen Bogen von den Änderungen bei den gesetzlichen Erhaltungspflichten in § 14a WGG durch die WGG-Novelle 2016, der Frage wann überhaupt eine „Reparaturbedürftigkeit“ einer Anlage vorliegt, der jüngsten Judikatur zu § 3 MRG und den Änderungen bei den Erhaltungspflichten für Wärmebereitungsgeräte nach der WRN 2015. Relevant ist diese Tagung insbesondere für Mitarbeiter von Gemeinnützigen Bauvereinigungen, Rechtsanwälte, Notare, sowie Immobilien- bzw. Hausverwalter.

Werden Händlerverträge gekündigt, so ergeben sich für die betroffenen Betriebe naturgemäß zahlreiche Rechtsfragen rund um allfällige Ansprüche, die nach Beendigung des Händlervertrages zustehen können.

In diesem Zusammenhang finden sich gesetzliche Regelungen einerseits in § 24 Handelsvertretergesetz (HVertrG), der den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters regelt und auf den KFZ-Händler analog anzuwenden ist, sowie andererseits in § 454 UGB, der den sogenannten Investitionskostenersatz vorsieht. Darüber hinaus sind allfällige vertraglich vereinbarte Ansprüche zu prüfen.

Der angemessene Ausgleichsanspruch gemäß § 24 HVertrG beträgt höchstens eine Jahresvergütung und wird grundsätzlich aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre errechnet. Der Ausgleichsanspruch ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft. Demnach muss der Vertragshändler dem Unternehmer neue Kunden zugeführt oder bereits bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert haben („Aufbau eines Stammkundenstocks durch den Vertragshändler“). Darüber hinaus muss bei Beendigung des Händlervertrages zu erwarten sein, dass der Unternehmer aus diesen Geschäftsverbindungen auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile ziehen kann. Weiters setzt der Ausgleichanspruch voraus, dass die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, der Billigkeit entspricht.

Daneben gebührt dem Vertragshändler grundsätzlich der sogenannte Investitionskostenersatz gemäß § 454 UGB. Dabei handelt es sich einen Anspruch des Vertragshändlers auf Ersatz von Investitionen, die der Vertragshändler aufgrund des Händlervertrags für einen einheitlichen Vertrieb zu tätigen verpflichtet war. Der Anspruch besteht jedoch nur dann, wenn die Investitionen im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung weder amortisiert noch angemessen verwertbar sind.

Hinsichtlich beider Ansprüche muss der Vertragshändler dem Unternehmer innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mitteilen, dass er seine Ansprüche geltend macht. Wird diese Frist vom Vertragshändler verabsäumt, so führt dies dazu, dass er seine Ansprüche auf Ausgleichszahlung und Investitionskostenersatz zur Gänze verliert. Die gerichtliche Geltendmachung dieser Ansprüche hat innerhalb von drei Jahren ab Vertragsbeendigung zu erfolgen.

Darüber hinaus nennt das Gesetz Ausnahmen, bei denen der Anspruch auf Ausgleichszahlung und Investitionskostenersatz nicht besteht. Die in der Praxis wichtigste Ausnahme liegt dann vor, wenn der Unternehmer den Händlervertrag wegen eines schuldhaften, einen wichtigen Grund darstellenden Verhaltens des Vertragshändlers gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat. Auch für den Fall, dass der Vertragshändler den Händlervertrag gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Ausgleichszahlung und Investitionskostenersatz.

Die gesetzlichen Bestimmungen zu den beiden Ansprüchen sind zwingend, d.h. sie können vertraglich auch nicht zu Lasten des Vertragshändlers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Bei Vorliegen der gesetzlich erforderlichen Voraussetzungen stehen dem Vertragshändler daher die Ansprüche nach § 24 HVertrG und § 454 UGB grundsätzlich zu.

Neben den genannten Ansprüchen könnten für den Automobilhändler noch schadenersatzrechtliche Ansprüche im Falle von Vertrags- oder Gesetzesverletzungen sowie Ansprüche auf Rückverkauf der Vertragswaren bestehen.

Vor dem Hintergrund, dass es sich bei den Ansprüchen eines Vertragshändlers nach Beendigung eines Händlervertrages jedoch um komplexe rechtliche Fragestellungen handelt, empfehlen wir Ihnen jedenfalls rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Vortrag von Ingmar Etzersdorfer, Weinrauch Rechtsanwälte

Im Rahmen der Jahrestagung WGG der MANZ-Rechtsakademie wird am 20. Oktober 2021Ingmar Etzersdorfer, RA und Partner bei Weinrauch Rechtsanwälte, die besonderen Anforderungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes im Zusammenhang mit Wohnungseigentum aufzeigen. Der Schwerpunkt liegt auf den Änderungen durch die WGG-Novelle 2019. 

Der Vortrag spannt einen Bogen von den Voraussetzungen für den zwingenden Anspruch auf Erwerb von Wohnungseigentum, der Gleichstellung von Ausländern, über die Weitergeltung des WGG und dessen Ausnahme, bis hin zur Gründungsphase des Wohnungseigentums und dem Erfordernis der Erstellung eines Bauzustandsgutachtens gemäß § 37 Abs 4 WEG und dessen Ausnahme. Relevant ist diese Tagung insbesondere für Mitarbeiter von Gemeinnützigen Bauvereinigungen, Rechtsanwälte, Notare, sowie Immobilien- bzw. Hausverwalter.

Vortrag Vortrag von Ingmar Etzersdorfer, Weinrauch Rechtsanwälte

Termin: Dienstag, 4.Oktober 2021

Im Rahmen des jährlichen Seminars der Fachgruppe Miet- und Wohnrecht der Vereinigung der Österreichischen Richterinnen und Richter am Berghotel Tulbingerkogel (TBK) referiert am 4. Oktober 2021 Ingmar Etzersdorfer, RA und Partner bei Weinrauch Rechtsanwälte, über den Einfluss des deutschen Mietrechts auf die jüngste Rechtsprechung und Lehre in Österreich und über die Rechtslage bei Mietzinsminderung bei Geschäftsräumen in Deutschland durch COVID-19.

Ingmar Etzersdorfer war über mehrere Jahre hauptberuflich als Legal Counsel bei einem internationalem Asset Manager und Developer ua mit deutschem Miet- und Wohnrecht und dabei insbesondere mit dem Ankauf, der Entwicklung und der Verwertung von Immobilien beschäftigt. Obwohl sich im Mietrecht die Rechtslage in Deutschland und Österreich in ganz wesentlichen Punkten voneinander unterscheidet, besteht in manchen Bereichen durchaus große Ähnlichkeiten. Dies und der Einfluss des dt. Mietrechts auf die jüngste Rechtsprechung und Lehre in Österreich sind der Gegenstand seines Vortrages. Abgerundet wird der Vortrag durch einen Vergleich der Rechtslage betreffend Mietzinsminderung bei Geschäftsräumen und COVID-19.

Ingmar Etzersdorfer wird, wie auch in den letzten Jahren, einen Tagungsbericht über den TBK verfassen, der in den wohnrechtlichen Blättern (wobl), voraussichtlich der Ausgabe 11/2021, erscheinen wird. Falls Sie interessiert sind, ist dieser im Fachhandel erhältlich.

Termin: Dienstag, 9.November 2021 | 09:00 – 17:00

Im Rahmen einer Spezialtagung der MANZ-Rechtsakademie zeigt am 9. November 2021 Ingmar Etzersdorfer, RA und Partner bei Weinrauch Rechtsanwälte, Gemeinsamkeiten und wesentliche Unterschiede zwischen schlichtem Miteigentum und Wohnungseigentum, ua bei der Vermietung, Verwaltung, Zustandekommen von Beschlüssen, deren Anfechtbarkeit und bei Minderheitsrechten auf.

Gemeinsam mit Ri Cornelius Riedl vermittelt Ingmar Etzersdorfer bereits zum dritten Mal rechtliches und praktisches know-how unter anderem zu den Themenbereichen der Begründung von Wohnungseigentum, der Verwaltung, der Abhaltung von Eigentümerversammlungen, dem Änderungsrecht nach § 16 WEG und gerichtlichen Verfahren iZm dem WEG. Relevant ist diese Tagung insbesondere für Rechtsanwälte, Genossenschaften, Eigentümer sowie Immobilien- bzw. Hausverwalter.

Termin: Mittwoch, 22.September 2021 | 09:00 – 17:00

Im Rahmen einer Spezialtagung der MANZ-Rechtsakademie zeigt am 22. September 2021 Ingmar Etzersdorfer, RA und Partner bei Weinrauch Rechtsanwälte, Gemeinsamkeiten und wesentliche Unterschiede hinsichtlich Erhaltungspflichten und Verbesserung in den sehr unterschiedlichen Materien MRG, WEG und WGG auf.

Gemeinsam mit Richter Cornelius Riedl vermittelt Ingmar Etzersdorfer erneut rechtliches und praktisches Know-how. Der Fokus liegt auf den Themenbereichen WRN 2015, dynamischer Erhaltungsbegriff und dessen Grenzen, Graubereiche bei der Erhaltung und Erhaltungspflichten im WGG NEU. Die WGG-Nov 2016 machte auch den Ergänzungsband zur 23. Auflage des MANZ Kurzkommentars Miet- und Wohnrecht notwendig, den Ingmar Etzersdorfer gemeinsam Dr. mit Helmut Würth verfasste. Relevant ist diese Tagung insbesondere für Rechtsanwälte, Genossenschaften, Eigentümer sowie Immobilien- bzw. Hausverwalter.

Datum: 15.Juni 2021
Vortragender: Dr. Roland Weinrauch, LL.M.(NYU)

Vortrag von Ingmar Etzersdorfer, Weinrauch Rechtsanwälte zu den gesetzlichen Erhaltungspflichten des Vermieters – ein Update zur Judikatur der letzten Jahre

Termin: 21.Juni 2021

Die erfolgreiche Vortragsreihe „Innsbrucker Wohnrechtlicher Dialog“ (IWD) versteht sich als Plattform für einen Austausch zwischen Wissenschaft und Praxis, der Fokus liegt auf der Darstellung und Diskussion aktueller wohnrechtlicher Rechtsfragen und Entwicklungen. Univ.-Prof. Dr. Martin Häublein und Univ.-Prof. Dr. Andreas Vonkilch leiten das Projekt seit dem Start im Wintersemester 2014/15.

Der Vortrag spannt einen Bogen von den Erhaltungspflichten des Vermieters § 14a WGG idF der WGG-Novelle 2016, die durch die WRN 2015 erfolgte Neuregelung der Erhaltungspflichten für mitvermietete „Wärmebereitungsgeräte, dem Umfang der vom Vermieter geschuldeten Arbeiten bis hin zu Erhaltungspflichten bei E-Leitungen und anderen aktuellen Judikaten.

Der Vortrag wird als Onlineveranstaltung durchgeführt. Das Programm und den Zugangslink finden Sie auf der Homepage der Universität Innsbruck.

von Roland Weinrauch

Was ist passiert?

Die Mieterin einer Wohnung in einem Wohnungseigentumsobjekt beabsichtigte in ihrer Küche eine neue Armatur bei der Küchenspüle zu montieren. Die Kosten für die neue Armatur sollte die Vermieterin übernehmen. Nachdem der Vater der Mieterin (im Folgenden „Beklagter“) über handwerkliches Geschick verfügt, erklärte sich dieser lediglich aus Gefälligkeit dazu bereit, die Montage selbst durchzuführen, wovon die Hausverwaltung in Kenntnis war.

Einige Zeit nach Fertigstellung kam es zu einem Wasseraustritt, wodurch Schäden in mehreren Wohnungen des Wohnungseigentumsobjekts entstanden sind. Wie sich herausstelle, war die vom Beklagten montierte Armatur für den vorhandenen Untertisch-Warmwasserspeicher ungeeignet.

Die Gebäudeversicherung trat für den Leitungswasserschaden ein und begehrte gestützt auf § 67 VersVG vom Beklagten als Schädiger Kostenersatz. Der Beklagte lehnte die Haftung mit der Begründung ab, dass er unentgeltlich gehandelt habe und mangels installtionstechnischer Ausbildung nicht erkennen habe können, dass die Armatur ungeeignet ist. Zudem hätte er in Abstimmung mit der Hausverwaltung eine Maßnahme übernommen, die tatsächlich in die Instandhaltungspflicht der Vermieterin fallen würde, weshalb keine Haftungsgrundlage gegeben sei.


Wie ist die Rechtslage?

Steht dem Versicherungsnehmer (Wohnungseigentumsgemeinschaft) ein Anspruch gegen einen Dritten (Vater der Mieterin) zu, geht dieser Anspruch nach § 67 VersVG auf den Versicherer über, sofern dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt.

Nachdem der Vater der Mieterin als „Dritter“ im Sinne von § 67 VersVG anzusehen ist, steht der Gebäudeversicherung der Regressweg grundsätzlich offen. Im anhängigen Zivilverfahren stellte sich jedoch die Frage, ob für die Gebäudeversicherung mangels vertraglicher Rechtsgrundlage (kein entgeltliches Rechtsgeschäft) eine deliktische Haftungsgrundlage gegeben ist. Dies wurde sowohl von der ersten, als auch von der zweiten Instanz bejaht.

Der OGH bestätigte schließlich in der Entscheidung 4Ob17/21k vom 23.02.2021 die Ansicht der Vorinstanzen, dass der Beklagte gegenüber der Gebäudeversicherung nach § 1297 ABGB haftet, da er ein mit erkennbaren Gefahren verbundenes Geschäft übernommen hat, dessen fachgemäße Durchführung besondere Fachkenntnisse erfordert. Nachdem der Beklagte diese Fachkenntnisse nicht besitzt, handelte er deliktisch und schuldhaft, da er von der Durchführung der Arbeiten nicht Abstand genommen hat (RS00227209).

Der Hausverwaltung wurde hinsichtlich der Schäden in der Wohnung der Tochter allerdings ein Mitverschulden zuerkannt, welches der Klägerin nach § 1315 ABGB zugerechnet wurde.

Schlussfolgerung

Dazu Dr. Roland Weinrauch:

Selbst wenn eine Werkleistung lediglich aus Gefälligkeit und ohne Gegenleistung erbracht wird, kann eine mangelhafte Leistung für den Gefälligkeits-Werknehmer erhebliche schadenersatzrechtliche Folgen haben. Nach Schadensübernahme durch eine Versicherung, kann diese beim Schädiger einen Regressanspruch nach § 67 VersVG geltend machen. Das gegenständliche Urteil zeigt weiters die Sinnhaftigkeit, Regresse in Bedingungen abzubedingen.