Was ist passiert?

Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer bestand von Februar 2019 bis Februar 2024 ein Rechtsschutzversicherungsvertrag auf Basis der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2018). Nach Art 8.1.1 ARB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherer unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären, wenn er Versicherungsschutz verlangt. Für den Fall einer Obliegenheitsverletzung ist nach Art 8.3 ARB Leistungsfreiheit vereinbart, wobei die Voraussetzungen und Begrenzungen gesetzlich geregelt sind (§ 6 Abs 3 VersVG).

Der Versicherungsnehmer bemerkte im Sommer 2021 die Beschädigung seiner Thujenhecke durch das Land Steiermark. Im Oktober 2022 bereitete er eine Klage gegen das Land vor und ließ die Hecke im Spätsommer 2023 auf eigene Kosten neu pflanzen. Erst am 29.11.2023 – also mehr als zwei Jahre nach Kenntnis des Schadens – meldete er den Versicherungsfall erstmals seinem Rechtsschutzversicherer und begehrte Deckung für die Geltendmachung seiner Ansprüche gegen das Land. Der Versicherer lehnte die Deckung wegen Verletzung der Anzeigeobliegenheit ab. Die Vorinstanzen wiesen die daraufhin erhobene Deckungsklage ab; der Fall gelangte vor den Obersten Gerichtshof (OGH).

Wie ist die Rechtslage?

n seiner Entscheidung vom 25.03.2026, Geschäftszahl 7 Ob 33/26t, stellt der OGH zunächst klar, dass die Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige in der Rechtsschutzversicherung nur eingeschränkt gilt: Der Versicherungsnehmer muss den Versicherer nicht nach jedem Versicherungsfall informieren, sondern erst dann, wenn er aufgrund eines Versicherungsfalls tatsächlich Versicherungsschutz begehrt. Der Versicherer habe kein Interesse daran, von jedem möglichen Schadenereignis zu erfahren, solange nicht feststeht, dass dies zu einer kostenauslösenden Reaktion führen kann. Die Meldung hat jedoch spätestens in einem Stadium zu erfolgen, das dem Versicherer noch die Prüfung seiner Eintrittspflicht und die Abstimmung von Maßnahmen erlaubt – insbesondere muss er noch ausreichend Zeit haben, die Erfolgsaussichten der Prozessführung abzuklären.

Im konkreten Fall beurteilten die Vorinstanzen die erst am 29.11.2023 erstattete Meldung als grob fahrlässige Verletzung der Anzeigeobliegenheit. Der OGH bestätigte dies: Der Kläger hatte den Schaden seit Sommer 2021 gekannt, die Klage seit Oktober 2022 vorbereitet und die Hecke bereits im Spätsommer 2023 eigenmächtig neu pflanzen lassen – alles ohne den Versicherer zu informieren. Nach Ansicht des OGH war damit dem Versicherer jede Möglichkeit genommen, die Erfolgsaussichten vorab zu prüfen oder Maßnahmen abzustimmen. Der dem Versicherungsnehmer offenstehende Kausalitätsgegenbeweis – dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistungspflicht Einfluss gehabt habe – gelang dem Versicherungsnehmer nicht, zumal die Neupflanzung bereits vor der Meldung eigenmächtig erfolgt war.

Schlussfolgerung

Die vorliegende OGH-Entscheidung unterstreicht, wie wichtig die rechtzeitige Schadensmeldung auch in der Rechtsschutzversicherung ist. Zwar gilt die Meldepflicht hier nur eingeschränkt – sie entsteht erst, wenn sich kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen. Sobald der Versicherungsnehmer jedoch eine rechtliche Auseinandersetzung konkret vorbereitet, muss die Meldung unverzüglich erfolgen, um dem Versicherer die Prüfung der Erfolgsaussichten und die Abstimmung von Maßnahmen zu ermöglichen. Eine über zwei Jahre nach dem Rechtsschutzfall verzögerte Meldung ist daher wohl in vielen Fällen grob fahrlässig. Versicherungsnehmer sollten daher spätestens bei konkreter Vorbereitung von rechtlichen Auseinandersetzungen den Versicherer einschalten – andernfalls riskieren sie den vollständigen Verlust des Deckungsanspruchs.

Was ist passiert?

Zwischen der Versicherungsnehmerin – einer GmbH – und dem Versicherer bestand ein Betriebsversicherungsvertrag, der unter anderem eine Sturmschadenversicherung auf Basis der Allgemeinen Bedingungen für die Sturmschaden-Versicherung (AStB 1995) enthielt. Der Versicherungsvertrag enthielt als „erweiterte Deckungsverbesserung“ eine Anerkennungsklausel (Ergänzung zu Art 1 ABS), wonach der Versicherer anerkennt, dass ihm bei Vertragsabschluss sämtliche erheblichen Gefahrenumstände bekannt geworden sind, es sei denn, dass Umstände arglistig verschwiegen wurden.

Im Jänner 2021 kam es infolge extremer Schneefälle zum Einsturz des versicherten Hallengebäudes. Dieses wies allerdings bereits zuvor erhebliche bautechnische Mängel auf: Die Träger und Stützbalken konnten der Normschneelast nicht standhalten. Der Versicherer berief sich auf den Risikoausschluss wegen Baufälligkeit nach Art 1 Abs 7 lit e AStB und lehnte die Leistung ab. Die Versicherungsnehmerin hielt dem entgegen, der Versicherer könne sich aufgrund der Anerkennungsklausel nicht auf den mangelhaften Bauzustand berufen, da ihm bei Vertragsabschluss sämtliche Gefahrenumstände – einschließlich des Gebäudezustands – bekannt geworden seien. Beide Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab; der Fall gelangte vor den Obersten Gerichtshof (OGH).

Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung vom 25.03.2026, Geschäftszahl 7 Ob 205/25k, befasste sich der OGH unter anderem mit der Frage, ob die Anerkennungsklausel den Versicherer daran hindert, sich auf den Risikoausschluss wegen Baufälligkeit zu berufen.

Der OGH unterscheidet zunächst zwischen der primären Risikoumschreibung und sekundären Risikoausschlüssen. Die primäre Risikoumschreibung legt in grundsätzlicher Weise fest, welche Interessen gegen welche Gefahren versichert sind. Davon zu trennen sind sekundäre Risikoausschlüsse – wie hier der Ausschluss wegen Baufälligkeit nach Art 1 Abs 7 lit e AStB –, die den grundsätzlich gewährten Versicherungsschutz wieder einschränken.

Der OGH hält fest, dass eine Anerkennungsklausel den Versicherer nur an die primäre Risikoumschreibung bindet: Der Versicherer übernimmt damit die alleinige Umschreibung des Risikos, sodass der Versicherungsnehmer von allen Angaben dazu – ausgenommen arglistig verschwiegene Umstände – befreit ist. Die vorliegende Klausel stellte ausdrücklich eine Ergänzung zu Art 1 ABS dar und war daher auf den sekundären Risikoausschluss wegen Baufälligkeit nicht anwendbar. Der Versicherer konnte sich folglich trotz Anerkennungsklausel auf den mangelhaften Bauzustand des Hallengebäudes berufen.

Schlussfolgerung

Die Entscheidung ist ein wichtiger Hinweis darauf, dass Anerkennungsklauseln, wonach dem Versicherer bei Vertragsabschluss sämtliche Gefahrenumstände bekannt geworden sind, in der Praxis weniger weit reichen, als oft vermutet. Die Klausel bindet den Versicherer nur hinsichtlich der primären Risikoumschreibung. Sekundäre Risikoausschlüsse – wie der Ausschluss wegen Baufälligkeit nach Art 1 Abs 7 lit e AStB – werden durch eine Anerkennungsklausel nicht ausgeschlossen. Versicherungsnehmer können sich daher im Schadenfall nicht allein auf die Anerkennungsklausel stützen, um den Einwand eines mangelhaften oder baufälligen Gebäudezustands abzuwehren. Versicherungsnehmer sind daher gut beraten, den Bauzustand ihrer versicherten Objekte unabhängig von einer Anerkennungsklausel laufend zu dokumentieren und Mängel zu beheben, um im Schadenfall nicht an Risikoausschlüssen zu scheitern.

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Auch das Garagengesetz wurde angepasst: Bei größeren Renovierungen und beim Neubau von Wohngebäuden mit mehr als drei Stellplätzen ist mindestens die Hälfte der Stellplätze für E-Ladestationen vorzuverkabeln. Bei Nicht-Wohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen müssen darüber hinaus tatsächlich Ladepunkte errichtet werden. Diese Pflichten greifen jeweils nur, wenn die Kosten der Ladeinfrastruktur weniger als zehn Prozent der Gesamtkosten der Renovierung betragen.

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Für Gebäude mit schlechter Gesamtenergieeffizienz wird nicht mehr nur an Baumaßnahmen angeknüpft: Bei Nicht-Wohngebäuden, die die vorgesehenen Schwellenwerte nicht erfüllen, lösen auch Verkauf, Vermietung, Schenkung oder eine Nutzungsänderung eine Renovierungspflicht aus, die binnen drei Jahren zu erfüllen und der Behörde unverzüglich bekanntzugeben ist. Für Wohngebäude kann eine solche unmittelbare Renovierungsverpflichtung festgelegt werden. Eine Ausnahme besteht bei ungünstiger Kosten-Nutzen-Analyse; auch dann sind aber jene Einzelmaßnahmen umzusetzen, die sich wirtschaftlich rechnen.

Fazit

Für Gebäude mit schlechter Gesamtenergieeffizienz wird nicht mehr nur an Baumaßnahmen angeknüpft: Bei Nicht-Wohngebäuden, die die vorgesehenen Schwellenwerte nicht erfüllen, lösen auch Verkauf, Vermietung, Schenkung oder eine Nutzungsänderung eine Renovierungspflicht aus, die binnen drei Jahren zu erfüllen und der Behörde unverzüglich bekanntzugeben ist. Für Wohngebäude kann eine solche unmittelbare Renovierungsverpflichtung festgelegt werden. Eine Ausnahme besteht bei ungünstiger Kosten-Nutzen-Analyse; auch dann sind aber jene Einzelmaßnahmen umzusetzen, die sich wirtschaftlich rechnen.

Was ist passiert?

Zwischen Versicherungsnehmerin und dem Versicherer bestand vom 01.07.2019 bis zum 01.07.2020 ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) zugrunde lagen.

Die Versicherungsnehmerin beabsichtigte, Schadenersatzansprüche gegen eine Bank geltend zu machen. Hintergrund war ein am 29.01.2020 – somit während der Laufzeit des Rechtsschutzversicherungsvertrags – geschlossener Konvertierungsvertrag bezüglich eines bereits – vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrags – bestehenden Fremdwährungskredits. Die Versicherungsnehmerin warf den Bankmitarbeitern vor, sie durch die unrichtige In-Aussicht-Stellung eines weiteren Kredits arglistig zum Abschluss der Konvertierung veranlasst und zudem falsch über deren Konsequenzen aufgeklärt zu haben. Daraus resultierte für sie eine höhere Zinsbelastung.

Da die Rechtsschutzversicherung die Deckung für den Prozess verweigerte, erhob die Versicherung eine Deckungsklage. Die Versicherung argumentierte unter anderem mit der sogenannten „Vorvertraglichkeit“: Der ursprüngliche Fremdwährungskredit sei bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes abgeschlossen worden. Ohne diesen hätte es auch den Konvertierungsvertrag nicht gegeben, weshalb der eigentliche Ursprung des Konflikts außerhalb des versicherten Zeitraums liege. Der Fall landete schließlich beim Obersten Gerichtshof (OGH).

Wie ist die Rechtslage?

Nach den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen (Art 2.3 ARB 2018) gilt bei reinen Vermögensschäden als Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften. Der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem dieser Verstoß begonnen hat oder begonnen haben soll. Gemäß Art 3.1 ARB 2018 erstreckt sich der die Versicherung auf Fälle, die während der Vertragslaufzeit eintreten.

Ein Ausschluss wegen Vorvertraglichkeit greift nach Art 3.2 ARB 2018 nur dann, wenn eine Rechtshandlung vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde und diese den Verstoß innerhalb der Laufzeit auslöst.

In seiner Entscheidung vom 15.04.2026, Aktenzeichen: 7 Ob 217/25z, hielt der OGH zwar fest, dass die Versicherungsnehmerin den Konvertierungsvertrag ohne den davor liegenden Fremdwährungskredit nicht hätte abschließen können. Entscheidend für die zeitliche Zuordnung sei jedoch das konkrete anspruchsbegründende Vorbringen der Versicherungsnehmerin: Sie behauptete keinerlei Pflichtverletzungen der Bank beim ursprünglichen Abschluss des Fremdwährungskredits. Ihre Schadenersatzansprüche basierten ausschließlich auf den (behaupteten) arglistigen Täuschungen und Falschinformationen der Bankmitarbeiter unmittelbar vor und beim Abschluss des Konvertierungsvertrags am 29.01.2020. Da dieser Pflichtverstoß vollständig in die Vertragslaufzeit fiel, komme die Klausel zur Vorvertraglichkeit nicht zur Anwendung.

Schlussfolgerung

Für den zeitlichen Geltungsbereich in der Rechtsschutzversicherung ist der konkret behauptete Verstoß gegen Rechtspflichten maßgeblich. Ein bloß kausaler, aber rechtlich unbedenklicher Sachverhalt in der unversicherten Vergangenheit (hier der unstrittige Abschluss des ursprünglichen Kreditvertrags) begründet noch keine Leistungsfreiheit wegen Vorvertraglichkeit.

Liegt die behauptete, pflichtwidrige Handlung, auf die der Schadenersatzanspruch gestützt wird, innerhalb der Vertragslaufzeit, ist der zeitliche Geltungsbereich eröffnet und der Versicherer zur Deckung verpflichtet.

Was ist passiert?

Die Bauwerberin stellte am 30. Oktober 2023 ein Bauansuchen für die Neuerrichtung eines Müllsammelplatzes auf einer Wiener Liegenschaft. Das Vorhaben wurde als Baubewilligungsverfahren für Bauwerke kleinen Umfangs nach § 70b Bauordnung für Wien geführt. Laut der Baubehörde wurde der Beginn der Bauführung von der Bauwerberin am 06. November 2023 angezeigt. Die Eigentümerinnen angrenzender Liegenschaften erhoben am 22. April 2024 Einwendungen gegen das Bauvorhaben und beantragten zugleich die Feststellung ihrer Parteistellung. Die Baubehörde wies diesen Antrag unter Verweis auf den am 06. November 2023 angezeigten Baubeginn als verspätet zurück, zum tatsächlichen Beginn der Bauarbeiten machte sie jedoch keine Angaben.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 70b Abs 6 BO Wien können Nachbarn bis längstens drei Monate nach dem Baubeginn Einwendungen gegen das Bauvorhaben erheben und dadurch Parteistellung erlangen.

Der Verwaltungsgerichtshof stellte klar, dass für diesen Fristenlauf nicht die Baubeginnsanzeige, sondern die tatsächliche Bauführung maßgeblich ist. Die Anzeige des Baubeginns ist lediglich eine Voraussetzung dafür, dass mit der Bauführung begonnen werden darf. Sie löst die Frist für Nachbareinwendungen aber nicht selbst aus. Diese Auslegung entspricht nach Ansicht des VwGH auch dem Zweck der Regelung. Nachbarn sollen erkennen können, wann die Frist zu laufen beginnt. Während eine Baubeginnsanzeige für Nachbarn regelmäßig nicht wahrnehmbar ist, wird der tatsächliche Baubeginn durch die Bauführung selbst und die anzubringende Bautafel nach außen sichtbar.

Schlussfolgerung

Für Bauwerber verdeutlicht die Entscheidung, dass der tatsächliche Beginn der Bauführung sorgfältig dokumentiert werden sollte, um den Beginn des Fristenlaufs für nachbarrechtliche Einwendungen zweifelsfrei nachweisen zu können. Für Nachbarn zeigt die Entscheidung zugleich, dass Einwendungen rasch erhoben werden müssen, sobald die Bauführung erkennbar beginnt.

Was ist passiert?

Der Kläger war bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2016) zugrunde. Diese lauten auszugsweise:

»Artikel 2
Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?
[…]
4. In den übrigen Fällen […] gilt als Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, des Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften; der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem eine der genannten Personen begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.
 
Bei mehreren Verstößen ist der erste, adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich.
 
[…]
Artikel 8
Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten? (Obliegenheiten)
1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist er verpflichtet,
 
[…]
1.4. alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig erhöht oder die Kostenerstattung durch Dritte ganz oder teilweise verhindert;
 
[…]
1.5.3. soweit seine Interessen nicht unbillig, insbesondere durch drohende Verjährung beeinträchtigt werden,
– vor der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen die Rechtskraft eines Strafverfahrens oder eines anderen Verfahrens, insbesondere eines Musterverfahrens, abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann […]
«

Noch während aufrechter Rechtsschutzversicherung stellte der Kläger am 31.01.2022 einen Antrag auf Abschluss einer Krankenversicherung für seine Ehefrau und seinen Sohn. Der Antrag wurde angenommen und der Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen. Die Rechtsschutzversicherung endete mit 01.10.2022.

Nach Beendigung der Rechtsschutzversicherung trat der Krankenversicherer im November 2023 vom Krankenversicherungsvertrag rückwirkend auf den Vertragsabschluss zurück, weil der Kläger bei Antragstellung medizinische Diagnosen seiner Ehefrau verschwiegen haben soll. Gleichzeitig lehnte der Krankenversicherer weitere Leistungen ab und forderte bereits bezahlte Behandlungskosten zurück.

Der Kläger wollte dagegen vorgehen und begehrte Rechtsschutzdeckung. Die Rechtsschutzversicherung lehnte teilweise ab und argumentierte, der maßgebliche Versicherungsfall sei erst nach Ende des Rechtsschutzversicherungsvertrags eingetreten. Außerdem müsse der Kläger aus Kostengründen zunächst ein bereits anhängiges Verfahren abwarten. Der Streit gelangte schließlich zum Obersten Gerichtshof (OGH).

Wie ist die Rechtslage?

n seiner Entscheidung vom 15.04.2026 zu 7 Ob 24/26v, führte der OGH zunächst aus, dass bei einem Verstoß im Sinne der ARB jener Zeitpunkt entscheidend ist, zu dem erstmals ein Verhalten gesetzt wurde, das den „Keim des späteren Rechtskonflikts“ bereits in sich trägt. Nicht maßgeblich ist hingegen, wann die Beteiligten vom Verstoß erfahren oder wann daraus tatsächlich Ansprüche geltend gemacht werden.

Dabei können auch behauptete Verstöße des Versicherungsnehmers herangezogen werden. Entscheidend ist, ob gerade dieser Vorwurf Grundlage der späteren rechtlichen Auseinandersetzung wird.

Im konkreten Fall lag der maßgebliche Verstoß daher nicht erst in der späteren Deckungsablehnung oder Rückforderung durch den Krankenversicherer. Entscheidend war vielmehr die vom Krankenversicherer behauptete Verletzung der Anzeigepflicht bei Abschluss des Krankenversicherungsvertrags. Bereits dieser Vorwurf enthielt den Kern des späteren Streits über den Vertragsrücktritt, die Rückforderung bereits bezahlter Leistungen und die Ablehnung weiterer Behandlungskosten.

Da dieser Zeitpunkt noch innerhalb der Laufzeit der Rechtsschutzversicherung lag, war der Versicherungsfall rechtzeitig eingetreten.

Auch den Einwand der Rechtsschutzversicherung, der Kläger müsse aufgrund seiner Warte- und Kostenschonungsobliegenheit zunächst den Ausgang eines anderen Verfahrens abwarten, ließ der OGH nicht gelten. Ob eine solche Obliegenheit verletzt wird, ist grundsätzlich erst dann zu prüfen, wenn der Versicherungsnehmer tatsächlich eine Klage erhebt oder ein bestehendes Verfahren erweitert und dafür Kostendeckung verlangt.

Die Rechtsschutzversicherung konnte daher ihre Deckungspflicht nicht mit dem Hinweis auf eine mögliche spätere Verletzung dieser Obliegenheiten ablehnen.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch: 

»Für den Eintritt des Versicherungsfalls in der Rechtsschutzversicherung ist nach Rechtssprechung des OGH nicht entscheidend, wann ein Streit eskaliert oder Ansprüche tatsächlich geltend gemacht werden. Maßgeblich ist vielmehr jener erste (behauptete) Rechtsverstoß, der den späteren Konflikt bereits angelegt hat. Auch eine spätere Ablehnung oder Rückforderung durch den Gegner begründet nicht automatisch einen neuen Versicherungsfall

Was ist passiert?

Der Kläger ist eingetragener Rechtsanwalt und bei der Beklagten als Rechtsanwalt haftpflichtversichert. Auf das gegenständliche Versicherungsverhältnis kommen die AVBV 1999 idF 12/2010 zur Anwendung. „Artikel 1. – Gegenstand der Versicherung“ lautet wie folgt:

»1) Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung der in der Versicherungsurkunde angegebenen beruflichen Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er nach dem Gesetz einzutreten hat, begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes für einen Vermögensschaden (2) verantwortlich gemacht wird.«

Begehrt wurde vom Kläger die Feststellung der Deckungspflicht, unter anderem für ein Verfahren, in welchem er als Treuhänder von der Treugeberin mit einer Stufenklage konfrontiert wurde. Mit dieser begehrte die Treugeberin vom Kläger Rechnungslegung und Auszahlung des sich aus der Rechnungslegung ergebenden Treugeldes. Die Versicherung lehnt die Deckung für den Rechtstreit ab, da es sich um einen nicht der Deckungspflicht unterliegenden Erfüllungsanspruch handelt.

Wie ist die Rechtslage?

Der OGH stellt in der Entscheidung 7Ob 189/25g zunächst klar, dass die (unzulässige) Revision nicht in Abrede stellt, dass der Erfüllungsanspruch aus der Treuhandschaft nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist. Begründet wird die Unzulässigkeit der Deckungsablehnung aber damit, dass die Treuhandschaft bereits erfüllt sei, weshalb es sich nicht mehr um einen Erfüllungs- sondern wenn überhaupt, um einen deckungspflichtigen Schadenersatzanspruch handelt.

Diese Ansicht konnte der OGH anhand des von der Treugeberin geltend gemachten Anspruchs nicht teilen, zumal sich die Klage auf eine Erfüllungsverpflichtung aus dem Treuhandauftrag stützt. Grundlage für die Prüfung, ob ein gedeckter Versicherungsfall vorliegt, ist der geltend gemachte Anspruch ausgehend von dem vom Geschädigten behaupteten Sachverhalt (RS0091927; RS0081015).

Verwiesen wird vom OGH in diesem Zusammenhang auch auf die ständige Rechtsprechung, wonach „der Versicherungsschutz bei der Berufshaftpflichtversicherung nur jenen Schaden umfasst, der über das Erfüllungsinteresse des Dritten an der Leistung des Versicherungsnehmers hinausgeht.

Schlussfolgerung

Für die Beurteilung der Deckungspflicht des Versicherers ist nach derzeitiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung der vom Geschädigten behauptete Sachverhalt und daraus resultierende Anspruch maßgeblich. Handelt es sich um einen Vertragserfüllungsanspruch, scheidet eine Deckung aus.

Was ist passiert?

Zwischen den Versicherungsnehmern und dem Versicherer bestand ein Haushaltsversicherungsvertrag für die von ihnen bewohnte Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus.

Diesem Vertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH 2007) zugrunde. Diese lauten auszugsweise:

»Abschnitt I: Sachversicherung
Artikel 1
Versicherte Sachen und Kosten
[…]
3. Versicherte Kosten
[…]
3.13 Mehrkosten für eine Ersatzwohnung, das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass die in der Versicherungsurkunde bezeichnete Wohnung durch ein Schadenereignis ganz oder teilweise unbenützbar wird und die Beschränkung auf den allenfalls benützbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann.
Der Versicherer ersetzt die nachweislich aufgewendeten Kosten für eine gleichwertige Ersatzwohnung abzüglich des kraft Gesetzes oder nach dem Mietvertrag gegenüber der Hausinhabung ersparten Mietzinses. […]
Die Entschädigung wird nur bis zum Schluss des Monats geleistet, in dem die Wohnung wieder benützbar geworden ist, längstens bis zum Ablauf von 12 Monaten nach dem Eintritt des Schadenereignisses.
Artikel 2
Versicherte Gefahren und Schäden
1. Versicherte Gefahren
[…]
1.3 Leitungswasser
1.3.1 Schäden, die durch die unmittelbare Einwirkung von Leitungswasser eintreten, das aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austritt.
[…]
2. Versicherte Schäden
Versichert sind Sachschäden, die
2.1 durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten Gefahr (Schadenereignis) eintreten.
2.2 als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses eintreten.«

Im April 2022 kam es in der Wohnung der Mieter zu einem Wasserschaden. Ursache des Wasserschadens war eine beschädigte Wartungsöffnung im Kanalstrang. Aufgrund Untätigkeit der Hausverwaltung bildete sich ein sanierungspflichtiger Schimmelpilzbefall, der mit Gutachten vom Juni 2023 festgestellt wurde. Die Versicherungsnehmer hatten deshalb bis zur Sanierung aus der Wohnung auszuziehen und in verschiedene Ersatzwohnungen umzuziehen. Eine Rückkehr in die Wohnung wäre mit August 2024 möglich gewesen

Die Versicherungsnehmer klagten den Versicherer auf die Kosten für die aufgrund des Schimmelbefalls nötige Anmietung der Ersatzwohnungen. Der Versicherungsfall sei nicht schon mit der Beschädigung des Abwasserrohrs, sondern erst mit der Schimmelbildung eingetreten. Der Versicherer wandte ein, dass die Kosten für eine Ersatzwohnung nur bis zum Ablauf von 12 Monaten nach dem Eintritt des Schadenereignisses zustünden. Das Schadenereignis sei im April 2022 eingetreten, die geltend gemachten Kosten lägen daher außerhalb des gedeckten Zeitraums.

Wie ist die Rechtslage?

Der Fall ging bis zum Obersten Gerichtshof (OGH). In seiner Entscheidung vom 21.1.2026, GZ 7 Ob 175/25y führt der OGH zunächst aus, dass nach Art 2.2.1 ABH 2007 Sachschäden versichert sind, die durch unmittelbare Einwirkung einer versicherten Gefahr (Schadenereignis) eintreten. Schadenereignis ist in der Leitungswasserversicherung somit die unmittelbare Einwirkung der versicherten Gefahr Leitungswasser auf die versicherte Sache. Dies setzt voraus, dass das Leitungswasser die einzige oder zeitlich letzte Ursache für den Schaden war.

Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer versteht den Begriff Schadenereignis im Zusammenhang mit der 12 Monatsfrist des Art 1.3.13 ABH 2007 entsprechend der (allgemeinen) Definition des Art 2.2.1 ABH 2007. Die 12 Monatsfrist beginnt daher mit dem Sachschaden, der durch unmittelbare Auswirkung („Einwirkung“) von Leitungswasser eingetreten ist (Nässeschaden), zu laufen. Die Verwendung des Begriffs Schadenereignis in Art 1.3.13 Abs 4 ABH 2007 ist nicht intransparent. Der Begriff Schadenereignis wird in den Bedingungen der Beklagten im Rahmen der Beschreibung der versicherten Gefahren (hier: Leitungswasser) allgemein definiert (Art 2.2.1 ABH 2007) und ist grundsätzlicher Anknüpfungspunkt für die Leistung des Versicherers in der Leitungswasserschadenversicherung. Es wäre eine Überspannung der Transparenzpflicht, dürfte der Versicherer einen im Klauselwerk zentral definierten Begriff nicht auch an anderer Stelle verwenden.

Die Anknüpfung der 12 Monatsfrist an das Schadenereignis in Art 1.3.13 Abs 4 ABH 2007 ist auch nicht gröblich benachteiligend. Es mag sein, dass die Anknüpfung der 12 Monatsfrist an den Nässeschaden in Fällen kontinuierlichen aber geringen Wassereintritts und entsprechend allmählicher Schimmelbildung häufig dazu führen wird, dass gar kein oder nur ein geringer Ersatzanspruch für die Kosten einer Ersatzwohnung besteht. Sie führt aber deshalb nicht zu einer wesentlichen Einschränkung gegenüber dem Standard, den der Versicherungsnehmer von einer Leitungswasserschadenversicherung erwarten kann, weil es sich dabei nur um eine spezielle Konstellation in einem Teilbereich der versicherten Kosten handelt (vgl Art 3.3. ABH 2007). Dies zeigt sich schon daran, dass der Versicherer als Folge des Schadens bereits anderweitige Kosten in Höhe von 26.706,71 EUR bezahlt hat.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Das vertraglich definierte Schadenereignis kann auch dann als Anknüpfungspunkt für den Ersatz von Teilbereichen der versicherten Kosten herangezogen werden (etwa Ersatz von Kosten einer Ersatzwohnung), wenn dadurch regelmäßig nur ein geringerer oder gar kein Ersatz dieser Kosten verbunden ist. Eine unzulässige Einschränkung der Versicherungsleistung liegt dabei nicht vor.«

Was ist passiert?

Die Klägerin hat bei der Beklagten einen Haushaltsversicherungsvertrag abgeschlossen; mitumfasst war eine Privathaftpflichtversicherung. Diesem Vertrag liegen die ABH 2006/Stufe 2 (ABH 2006) sowie die Besonderen Bedingungen HH Top Plus 2019 G/Stufe 4 (HH Top Plus 2019) zugrunde. 33.2.

HH Top Plus 2019 lautete auszugsweise wie folgt: Abweichend von Artikel 17 Pkt. 7.1. ABH erstreckt sich der Versicherungsschutz ferner auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen Inventars. Dieser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer von 1 Monat.“

Die Klägerin hielt sich vom 16. bis zum 18.08.2021 in einer Berghütte auf, welche im Eigentum eines Bekannten der Klägerin stand. Im Vorfeld wurde vereinbart, dass sie ein Entgelt für den Hüttenaufenthalt leisten würde und gab dem Eigentümer am Tag der Abreise zumindest EUR 150,00. Noch am Tag der Abreise geriet die Berghütte in Brand. Die Feuerversicherung des Eigentümers regulierte den Schaden und begab sich in einen Regress gegen die Klägerin, deren Privathaftpflichtversicherung die Deckung für den Schadensfall aber ablehnte. Begründet wurde dies damit, dass keine Versicherungsdeckung für entliehene oder sonst unentgeltlich in Bestand genommene Räumlichkeiten besteht und der Versicherungsschutz außerdem nur die Beschädigung von Räumen und des darin befindlichen Inventars und nicht ganze Häuser umfasst. Das Erstgericht stellte die Deckungspflicht der Beklagten fest, das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten keine Folge, ließ die Revision aber zu, da keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Verständnis der Wortfolge „Beschädigung von gemieteten Räumen“ vorlag.

Wie ist die Rechtslage?

Der OGH stellt zunächst wiederholt klar, dass AVB nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§914 ff ABGB) auszulegen sind und zwar stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung, wobei Unklarheiten zu Lasten der Partei gehen, von der die Formulare stammen, daher im Regelfall zu Lasten des Versicherers.

Bei der konkreten Formulierung dürfe nach Ansicht des OGH der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer zweckbetrachtet davon ausgehen, dass kurzfristige Mietverhältnisse, insbesondere solche zu Urlaubszwecke in den Versicherungsschutz miteingeschlossen und in diesem Rahmen auch erwartet werden darf, dass nicht nur der Innenbereich eines gemieteten Hauses, sondern auch ganze Ferienhäuser oder – wie hier – die gesamte Berghütte von der Deckungserweiterung umfasst ist. Die von der Beklagten angestrebte Differenzierung zwischen Schäden an den Innenräumen und solchen an sonstigen Gebäudeteilen, wird ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer im Regelfall hingegen nicht anstellen. Zum Erfordernis der Entgeltlichkeit hielt der OGH fest, dass die Klägerin ohnehin EUR 150,00 bezahlt hat. Die Voraussetzungen für die Deckungserweiterung seien daher erfüllt, die Deckungsablehnung der Versicherung unberechtigt.

Schlussfolgerung

Ausgehend von der auf den ersten Blick nicht ganz klaren Formulierung in der Deckungserweiterung hat sich der OGH wieder einmal die Frage gestellt, welcher erkennbare Zweck hinter der Deckungserweiterung steht und wie dies von einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer verstanden werden kann. Gegenständlich mit dem Ergebnis, dass ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer erwarten darf, dass bei entgeltlicher, zeitlich befristeter Überlassung einer gesamten Unterkunft nicht nur einzelne Innenräume, sondern das gesamte Gebäude vom Versicherungsschutz erfasst sein sollte.

Was ist passiert?

Mit Jahreswechsel traten das Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG) sowie das Zivilrechtliche Indexierungs-Anpassungsgesetz (ZlAG) in Kraft.

Das MieWeG regelt einerseits eine Begrenzung der Wertsicherung in Wohnungsmietverträgen (= Haupt- und Untermietverträge im Anwendungsbereich des MRG). Andererseits wird nunmehr erstmals gesetzlich festgelegt, wie in Raummietverträgen eine Wertsicherungsvereinbarung wirksam vereinbart werden kann.

Mit Jahreswechsel traten das Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG) sowie das Zivilrechtliche Indexierungs-Anpassungsgesetz (ZlAG) in Kraft.

Das MieWeG regelt einerseits eine Begrenzung der Wertsicherung in Wohnungsmietverträgen (= Haupt- und Untermietverträge im Anwendungsbereich des MRG). Andererseits wird nunmehr erstmals gesetzlich festgelegt, wie in Raummietverträgen eine Wertsicherungsvereinbarung wirksam vereinbart werden kann.

Wie ist die Rechtslage?

Voraussetzung für eine Anpassung der vereinbarten Entgeltbestandteile eines Mietvertrages an die Geldentwertung ist eine entsprechende Vereinbarung der Vertragsparteien. Ohne Wertsicherungsvereinbarung ist eine Erhöhung des vereinbarten Entgelts nicht möglich und für die Vertragslaufzeit einseitig unveränderlich. Weder durch das MieWeG noch durch das ZlAG hat sich an diesem Grundsatz etwas geändert. Die Neuerungen schaffen nämlich keine (gesetzliche) Wertsicherung sondern setzen eine gültig vereinbarte Wertsicherungsvereinbarung voraus.

Das MieWeG schafft für ab dem 1.1.2026 abgeschlossene Verträge über eine Raummiete insoweit eine Erleichterung, als für eine gültige Wertsicherungsvereinbarung der Verweis „Wertgesichert gemäß § 1 Abs. 2 des Mieten-Wertsicherungsgesetzes.“ ausreichend ist.

Für Altverträge gilt diese Erleichterung nicht. Hier ist weiterhin zu prüfen, ob eine Wertsicherungsvereinbarung gültig vereinbar ist. Diese Frage war bereits Gegenstand zahlreicher Gerichtsverfahren. Die Ergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

  1. Zulässig ist eine Anpassung des Mietzinses nach dem Verbraucherpreisindex, da die inflationsbedingte Entwertung ausgeglichen wird, jedoch der Wert der Sachleistung gleichbleibt. Eine Indexierung nach dem Baukostenindex wäre demgegenüber unzulässig. Soweit in einem Mietvertag ein unzulässiger Baukostenindex vereinbart wurde, wird dieser Mangel durch die gesetzlichen Neuerungen nicht saniert. Es ist davon auszugehen, dass solche Wertsicherungsklauseln weiterhin ungültig bleiben.
  2. In einem Verbandsverfahren (B2C) bewertete der OGH eine mietvertragliche Wertsicherungsklausel bereits deshalb als unzulässig, weil sich daraus eine indexbedingte Anhebung des Mietzinses bereits in den ersten beiden Monaten ab Vertragsabschluss ergeben konnte. Die Klausel verstoße damit gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG uns sei unwirksam. Aufgrund dieser Entscheidung bestand in der Wohnungswirtschaft erhebliche Unsicherheit, da (beinah) keine Wertsicherungsklausel diesem Erfordernis entsprach. In einer jüngeren Entscheidung ging der OGH jedoch davon aus, dass § 6 Abs 2 Z 4 KSchG auf Dauerschuldverhältnisse (zB Bestandverträge), die darauf ausgelegt sind, dass die Leistung des Unternehmers (Vermieters) nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung vollständig zu erbringen ist, gar nicht anzuwenden ist. Die Unsicherheit wurde dadurch wieder etwas verringert (ein Restrisiko verblieb allerdings, Gerichte können ihre Ansicht ändern). Durch das ZIAG wurde § 6 Abs 2 Z 4 KSchG nun entsprechend abgeändert, sodass diese Bestimmung auf Dauerschuldverhältnisse, die darauf angelegt ist, dass die Leistung des Unternehmers nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung vollständig zu erbringen ist, nicht mehr anzuwenden ist. Erst durch diese Gesetzesänderung konnte die entstandene Unsicherheit wieder beseitigt werden. Wichtig ist, dass die Änderung des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG auch auf Verträge abzuwenden ist, die vor dem 1.1.2026 abgeschlossen wurden. Es ergibt sich durch das ZlAG somit auch eine Entschärfung für Mietverträge, deren Wertsicherungsklausel eine Anhebung des Entgelts innerhalb von zwei Monaten ab Abschluss des Mietvertrages nicht ausgeschlossen haben.
  3. Eine gültige Wertsicherungsklausel hat neben der Pflicht zur Erhöhung des Entgelts auch eine Pflicht zur Senkung vorzusehen. Soweit eine Wertsicherungsklausel keine Senkung des Mietzinses bei entsprechender Entwicklung des VPI vereinbart wurde, wird dieser Mangel durch die gesetzlichen Neuerungen nicht saniert. Es ist davon auszugehen, dass solche Wertsicherungsklauseln weiterhin ungültig bleiben.
  4. Liegt die Indexzahl, welche als Ausgangswert für die Wertsicherungsvereinbarung herangezogen wird, zeitlich deutlich vor dem Vertragsabschluss, liegt gs. eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 AGBG vor. Die Wertsicherungsvereinbarung ist in diesem Fall ungültig. Der durch das ZlAG neu eingeführte § 879a AGBG stellt nun klar, dass eine Bezugnahme auf eine in der Vergangenheit liegende Indexzahl jedenfalls dann zulässig ist, wenn wegen zwingender gesetzlicher Vorgaben die bis zum Vertragsabschlusszeitpunkt verstrichene Zeit bei der Entgeltbemessung nicht berücksichtigt werden konnte. Hauptanwendungsfall des § 879a ABGB werden an die Erhöhung der Richtwerte gekoppelte Wertsicherungsklauseln sein, wenn die Erhöhung des Richtwerts nach Vertragsabschluss auf einen vor Vertragsabschluss eingetretenen Anstieg des Preisniveaus zurückzuführen ist. Eine solche Klausel hat der OGH in der Vergangenheit bereits wegen Verstoßes gegen § 879 Abs 3 AGBG als unzulässig beurteilt. Künftig ist davon auszugehen, dass eine solche Klausel gültig ist. § 879a ABGB ist auch auf Mietverträge anzuwenden, die vor dem 1.1.2026 abgeschlossen wurden, weshalb dadurch auch eine Erleichterung für Altverträge besteht.

Schlussfolgerung

Mit dem Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG) und dem Zivilrechtliche Indexierungs-Anpassungsgesetz (ZlAG) erfolgten einige Klarstellungen und Erleichterungen für die Verwender mietrechtlicher Wertsicherungsklauseln. Für Vermieter ergibt sich daraus jedoch kein Allheilmitte. Bislang unzulässige Wertsicherungsklauseln können trotz neuer Rechtslage weiterhin unzulässig bleiben.

Weinrauch Rechtsanwälte GmbH

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