Allgemeine Auftragsbedingungen

1. Anwendungsbereich

Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten und gerichtliche oder behördliche wie außergerichtliche Vertretungshandlungen, die im Zuge eines zwischen Weinrauch Rechtsanwälte GmbH (im Folgenden die Bevollmächtigten genannt) und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen werden. Die Auftragsbedingungen gelten auch für neue Mandate, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

2. Auftrag und Vollmacht

Mandatsverhältnis besteht zu den Bevollmächtigten. Mandant ist nur jene Person oder das Unternehmen, welches in der Mandatsbestätigung bezeichnet ist, nicht aber verbundene Unternehmen, Gesellschafter, etc. Ein Anwalt ist dafür verantwortlich, die Rechtsfragen des Mandanten umgehend zu bearbeiten. Die Bevollmächtigten behalten sich vor, weitere Anwälte und juristische Mitarbeiter in die Bearbeitung eines Mandats einzubeziehen. Die Bevollmächtigten sind berechtigt und verpflichtet, den Mandanten in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist. Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats, so sind die Bevollmächtigten nicht verpflichtet, den Mandanten auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.

3. Grundsätze der Vertretung

Die Bevollmächtigten haben die ihnen anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz zu führen und die Rechte und Interessen des Mandanten gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Die Bevollmächtigten sind berechtigt, ihre Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag des Mandanten, seinem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht. Bei Gefahr im Verzug sind die Bevollmächtigten berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Mandanten dringend geboten erscheint.

4. Informations- und Mitwirkungspflichten des Mandanten

Nach Erteilung des Mandats ist der Mandant verpflichtet, den Bevollmächtigten sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zugänglich zu machen. Die Bevollmächtigten sind berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. Während aufrechten Mandats ist der Mandant verpflichtet, den Bevollmächtigten alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach bekannt werden derselben mitzuteilen.

5. Verschwiegenheitsverpflichtung und Konfliktregeln

Die Bevollmächtigten und die Mitarbeiter der Bevollmächtigten sind zur rechtsanwaltlichen Verschwiegenheit über alle ihnen anvertrauten Angelegenheiten und die ihnen sonst in ihrer beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse des Mandanten gelegen ist. Nur soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen der Bevollmächtigten (insbesondere Ansprüchen auf Honorar der Bevollmächtigten) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen die Bevollmächtigten (insbesondere Schadenersatzforderungen des Mandanten oder Dritter gegen die Bevollmächtigten) erforderlich ist, sind die Bevollmächtigten und die Mitarbeiter der Bevollmächtigten von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.

6. Honorar

6.1. Wenn keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde, haben die Bevollmächtigten Anspruch auf ein angemessenes Honorar.

6.2. Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars oder einem prozentuellen Abschlag vom tariflichen Honorar gebührt den Bevollmächtigten wenigstens der vom Gegner oder Dritten über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar.

6.3. Zu dem den Bevollmächtigten gebührenden oder mit ihnen vereinbarten Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (z.B. für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien) sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen (z.B. Gerichtsgebühren) hinzuzurechnen.

6.4. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine von den Bevollmächtigten vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der von einem Anwalt zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.

6.5. Die Bevollmächtigten sind zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber monatlich, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen. Ab dem zweiten Mahnschreiben werden je € 70,– netto Mahnspesen verrechnet, zuzüglich weiterer Kosten.

6.6. Ist der Mandant Unternehmer, gilt eine dem Mandanten übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der Mandant nicht binnen eines Monats (maßgebend ist der Eingang bei den Bevollmächtigten) ab Erhalt schriftlich widerspricht.

6.7. Sofern der Mandant mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an die Bevollmächtigten Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, zu zahlen. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche (z.B. § 1333 ABGB) bleiben unberührt.

6.8. Sämtliche gerichtlichen, behördlichen und sonstigen Kosten und Spesen können dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt werden.

6.9. Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen der Bevollmächtigten.

6.10. Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruches der Bevollmächtigten an diese mit ihrer Entstehung abgetreten. Die Bevollmächtigten sind berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.

7. Haftung der Bevollmächtigten

7.1. Die Haftung der Bevollmächtigten für fehlerhafte Beratung oder Vertretung ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt, besteht aber mindestens in Höhe der in § 21a RAO idgF genannten Versicherungssumme, dies sind derzeit € 2.400.000,-. Diese Haftungsbeschränkung gilt, wenn der Mandant Verbraucher ist, nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung. Der Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der Ansprüche zueinander zu kürzen.

7.2. Die Bevollmächtigten haften für mit Kenntnis des Mandanten im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (insbesondere externe Gutachter), die weder Dienstnehmer noch Gesellschafter sind, nur bei Auswahlverschulden.

7.3. Die Bevollmächtigten haften nur gegenüber ihren Mandanten, nicht gegenüber Dritten. Der Mandant ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Mandanten mit den Leistungen der Bevollmächtigten in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.

7.4. Die Bevollmächtigten haften für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei schriftlicher Vereinbarung oder wenn sie sich erbötig gemacht hat, ausländisches Recht zu prüfen.

8. Verjährung und Präklusion

Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche (falls der Mandant nicht Unternehmer iSd KSchG ist, jedoch nicht Gewährleistungsansprüche) gegen die Bevollmächtigten, wenn sie nicht vom Mandanten binnen sechs Monaten (falls der Mandant Unternehmer iSd KSchG ist) oder binnen eines Jahres (falls der Mandant nicht Unternehmer ist) ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von fünf Jahren nach dem schadenstif-tenden bzw. anspruchsbegründenden Verhalten.

9. Rechtsschutzversicherung des Mandanten

9.1. Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, so hat er dies dem Bevollmächtigten unverzüglich bekannt zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

9.2. Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch die Bevollmächtigten lässt den Honoraranspruch der Bevollmächtigten gegenüber dem Mandanten unberührt und ist nicht als Einverständnis der Bevollmächtigten anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben, es sei denn, dies wird auf der Vollmacht ausdrücklich vermerkt.

9.3. Die Bevollmächtigten sind nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversiche-rung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt vom Mandanten begehren.

10. Beendigung des Mandats

Das Mandat kann von den Bevollmächtigten oder vom Mandanten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch der Bevollmächtigten für bereits erbrachte Leistungen bleibt davon unberührt. Im Falle einer Pauschalvereinbarung wird dennoch nach Tarif abgerechnet, jedoch ist der Kostenersatzan-spruch der Bevollmächtigten mit der Pauschale nach oben hin begrenzt.

11. Rechtswahl und Gerichtsstand

Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis unterliegen materiellem österreichischem Recht. Als allein zuständiges Gericht wird das sachlich zuständige Gericht für den ersten Bezirk in Wien vereinbart.

12. Schlussbestimmungen

Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, sofern der Mandant nicht Verbraucher im Sinne des KSchG ist. Erklärungen der Bevollmächtigten an den Mandanten gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom Mandanten bekannt gegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse versandt werden. Die Bevollmächtigten können mit dem Mandanten aber – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise korrespondieren. Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels Telefax oder E-Mail abgegeben werden. Die Bevollmächtigten sind ohne anders lautende schriftliche Weisung des Mandanten berechtigt, den E-Mail-Verkehr mit dem Mandanten in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Mandant erklärt, über die damit verbundenen Risiken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risiken zuzustimmen, dass der E-Mail-Verkehr nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird.