Was ist passiert?

Zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer bestand ein Unfallversicherungsvertrag. Die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen lauteten auszugsweise wie folgt:

»Was ist ein Unfall? – Artikel 6

1. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

2. Als Unfall gelten auch folgende Ereignisse:

Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln sowie Meniskusverletzungen.

[…]«

Am 05.08.2020 nahm der Versicherungsnehmer, ein Polizeibeamter, an einem Auswahlverfahren der Cobra teil. Dabei hatte er unter anderem eine von der Wand ausgeklappte Sprossenwand mit einer Höhe von ca. 3 m zu bewältigen. Nachdem er den Scheitelpunkt der Sprossenwand überwand, sprang er direkt auf den Boden. Er landete dabei mit dem linken Fuß, der den Hauptanteil des Körpergewichts bzw. des Fallgewichts seines Körpers übernahm, um dann nach Bodenkontakt mit dem rechten Fuß sofort in eine Drehbewegung nach rechts starten zu können. Der gesamte Bewegungsablauf war von ihm genau so geplant.

Dennoch erlitt er dabei eine vordere Kreuzbandruptur links, ein ausgedehntes Knochenmarksödem im Bereich der inneren Oberschenkelrolle bzw. des Schienbeinkopfes und eine Überdehnung des Innenseitenbandes.

Unter Berücksichtigung der durch Vorverletzungen bestehenden Vorinvalidität verblieb beim Versicherungsnehmer eine dauernde Invalidität von 6 %. Der Versicherer lehnte jedoch eine Leistung mit der Begründung ab, dass es sich beim Geschehensablauf um keinen Unfall gehandelt habe. Dem Unfallbegriff sei immanent, dass der Bewegungsablauf im Zuge des Unfalls unbeherrschbar werde. Ein Ereignis von außen habe nicht auf den Körper eingewirkt.

Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung vom 25.01.2023 (7 Ob 212/22k) führte der Oberste Gerichtshof (OGH) zunächst aus, dass Art 6.1 der gegenständlichen Versicherungsbedingungen den allgemeinen Unfallbegriff definiert. Demnach handle es sich bei einem Unfall um ein plötzlich von außen auf den Körper der versicherten Person einwirkendes Ereignis, wodurch diese unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis liege vor, wenn Kräfte auf den Körper einwirken, die außerhalb des Einflussbereichs des eigenen Körpers liegen. Für den Versicherten müsse die Lage so sein, dass er sich bei normalem Geschehensablauf den Folgen des Ereignisses (Krafteinwirkung auf den Körper) im Augenblick ihres Einwirkens auf seine Person nicht mehr entziehen kann.

Der OGH führte jedoch weiters aus, dass in Art 6.2 der gegenständlichen Versicherungsbedingungen eine Reihe weiterer Umstände umschrieben werden, welche auch als „Unfall“ gelten. Demnach gelten nach Art 6.2 Zerrungen und Zerreißungen von an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln sowie Meniskusverletzungen als Unfall. Art 6.2 („als Unfall gelten auch“) könne nach Ansicht des OGH nur so verstanden werden, dass damit Umstände dem Unfallbegriff gleichgestellt werden (Unfallsfiktion), die sich vom eigentlichen Unfall nach Art 6.1 unterscheiden. Sofern daher die in Art 6.2 genannten körperlichen Verletzungen vorliegen, bestehe Versicherungsschutz ohne Hinzutreten der in Art 6.1 geforderten weiteren Voraussetzungen.

Dies gelte umso mehr, da sich der Versicherer – anders als andere Versicherungsunternehmen in Österreich – gerade nicht für eine Klausel entschieden habe, wonach Sehnen-, Muskel- und Bänderrisse (nur) „infolge von Abweichungen vom geplanten und gewollten Bewegungsablauf“ als Unfälle gelten.

Der OGH kam daher zum Ergebnis, dass der Versicherungsnehmer durch den vorliegenden Unfall vom 05.08.2020 eine in Art 6.2 der gegenständlichen Versicherungsbedingungen beschriebene Verletzung erlitten hat, weshalb vom Eintritt eines Unfalls auszugehen ist, sodass der Versicherer aufgrund dauernder Invalidität zur Leistung verpflichtet ist.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Art 6.2 des gegenständlichen Bedingungswerkes ist unabhängig von Art 6.1 zu lesen. Der Unfallbegriff nach Art 6.2 erfordert daher kein „plötzliches“ Unfallereignis im Sinn von Unkontrollierbarkeit, mit welchem eine unfreiwillige Gesundheitsschädigung einhergeht. Auf Basis der vorliegenden Klausel kann daher auch eine geplante und kontrollierte Bewegungsabfolge ein versichertes Unfallereignis darstellen, sofern es dabei zu einer der genannten Verletzungen kommt.«

2 Ob 155/22s

Was ist passiert?

Die Klägerin, Ehegattin eines Mieters, stieg, als sie ihrem Enkelkind nacheilte, auf ein zur Liegenschaft gehörendes Lichtschachtgitter, das lediglich schräg auf der Einfassung des Lichtschachtgitters gelegen und zudem leicht verbogen war. Sie stürzte ein, erlitt Verletzungen und begehrte daraufhin Schadenersatz.

Die Beklagte entgegnete im Wesentlichen, dass sie ihrer Verpflichtung zur Objektsicherung durch regelmäßige Überprüfungen durch den Hausmeister sowie die Beauftragung eines Fachunternehmens mit der Überprüfung ausreichend nachgekommen sei. Außerdem sei die verrutschte Position des Gitters für die Klägerin leicht erkennbar gewesen.

Wie ist die Rechtslage?

Gemäß § 1319 ABGB ist, wenn durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes jemand verletzt oder sonst ein Schaden verursacht wird, der Besitzer des Gebäudes oder Werkes zum Ersatze verpflichtet, wenn die Ereignung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet hat. Der Oberste Gerichtshof stellte in seiner Entscheidung zunächst fest, dass der Lichtschacht unter den Begriff des Werkes iSd. § 1319 ABGB fällt.

Für den gegenständlichen Fall sind jedoch ohnehin die Grundsätze der allgemeinen vertraglichen Haftung, konkret § 1096 Abs. 1 Satz 1 ABGB, anzuwenden. Vom Schutzbereich ist die Klägerin als Ehegattin des Mieters mitumfasst. In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof festgehalten, dass zur vertraglichen Nebenpflicht des Vermieters die Beseitigung und Vorbeugung von Gefahrenquellen zum Schutze des Mieters gehört. Dies betrifft auch allgemeine Teile des Hauses, die der Mieter aufgrund des Vertrags oder nach Verkehrsauffassung nützen darf.

Dass die Anlage baubehördlich genehmigt wurde, bedeutet nicht, dass dadurch allfällige Sicherungsvorkehrungen wegfallen. Bestehen Gefahrenquellen offenkundig, so hat der Bestandgeber alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um diese zu beseitigen – unabhängig einer baurechtlichen Genehmigung. Dem vor Ort zuständigen Hausmeister war gegenständlich bewusst, dass der Lichtschacht regelmäßig nicht ordnungsgemäß geschützt war. Dennoch unterließ er die Fixierung des Gitters.

Von der Verkehrssicherungspflicht des Vermieters ist allerdings nicht geschützt, wer, objektiv betrachtet, die Gefahr sofort erkenne. Gegenständlich führte der Umstand, dass auch der Klägerin bekannt war, dass das Lichtschachtgitter regelmäßig aus der Fassung genommen wurde und die schräge Lage des Lichtschachtgitters für sie erkennbar war, letztlich zu einer Verschuldensteilung von 1:1.

Schlussfolgerung

»Der Bestandgeber ist verpflichtet, neben der Hauptleistungspflicht, für die Beseitigung und Vorbeugung von Gefahrenquellen zum Schutze des Mieters zu sorgen. Davon mitumfasst sind auch allgemeine Teile des Hauses, die der Mieter nützen darf. Eine behördliche Genehmigung oder Überwachung führen dabei nicht per se dazu, dass der Vermieter von dieser Verpflichtung befreit wird..«

Was ist passiert?

Der Versicherungsnehmer mietete im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit zur Verrichtung von Ladetätigkeiten einen nicht-kennzeichenpflichtigen Kettenbagger. Während des Beladens eines LKWs ließ der Fahrer des Kettenbaggers einen Betonbrocken auf die Ladefläche des LKWs fallen. Die dadurch verursachte Erschütterung wurde in den Bereich des Aufstiegs des LKWs übertragen, sodass der Fahrer, der sich gerade auf den Stufen befand, stürzte und sich verletzte. Der Versicherungsnehmer forderte von seiner Betriebshaftpflichtversicherung, die auch das Risiko „Baggerarbeiten“ umfasste, die Deckung für den Schadensfall. Das Versicherungsunternehmen lehnte jedoch unter Verweis auf einen Risikoausschluss ab. Gemäß Art. 7.5.3. AHVB 2004 erstreckt sich die Versicherung nämlich nicht auf Schäden, die durch die Verwendung von Fahrzeugen verursacht werden, „die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung im Rahmen des versicherten Risikos ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen“. Schließlich begehrte der Versicherungsnehmer die Feststellung des Versicherungsschutzes auf dem Klagswege.

Wie ist die Rechtslage?

Im vorliegenden Fall hatte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) zu 7 Ob 178/22k mit der Frage auseinanderzusetzen, was unter der „Verwendung eines Fahrzeuges“ zu verstehen ist.

Der OGH stellte eingangs seiner Entscheidung klar, dass sich der Begriff der „Verwendung eines Fahrzeuges“ bei einer KFZ-Haftpflichtversicherung an § 2 Abs 1 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz orientiere. Da hiermit bei der KFZ-Haftpflichtversicherung das versicherte Risiko umschrieben werde, sei von einem weiten Begriffsverständnis auszugehen, weshalb auch Ladevorgänge eine Verwendung eines Fahrzeuges darstellen würden.

Im gegenständlichen Fall liege jedoch eine Betriebshaftpflichtversicherung vor, bei der die „Verwendung eines Fahrzeuges“ nicht das primär versicherte Risiko, sondern einen Risikoausschluss beschreibe, der grundsätzlich eng auszulegen sei. Die Interpretation eines Ausschlusstatbestandes habe nach Ansicht des OGH zweckorientiert zu erfolgen. Der vorliegende Risikoausschluss umfasse somit Gefahren, die primär von der Verwendung des Fahrzeuges unmittelbar ausgehen. Nicht erfasst seien andere (z.B. betriebliche) Risiken, die bloß in einem Zusammenhang mit einem Fahrzeug stehen. Damit der Risikoausschluss gegeben ist, müsse der Schaden dem Fahrzeugrisiko näher stehen als dem betrieblichen Risiko.

Im vorliegenden Fall kam der Oberste Gerichtshof daher zum Schluss, dass sich bei der Ladetätigkeit nicht primär eine vom Fahrzeug ausgehende Gefahr realisiert habe, sondern ein betriebliches Risiko. Eine „Verwendung eines Fahrzeuges“ im Sinne des Ausschlusstatbestandes liege somit nicht vor, sodass der Risikoausschluss nicht greifen würde.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Begriffe im Versicherungsrecht sind trotz oftmals gleich- oder ähnlich lautender Formulierungen nicht stets ident auszulegen. Es ist insbesondere der Zweck zu berücksichtigen, der mit der konkreten Vertragsbestimmung verwirklicht werden soll. Ausschlusstatbestände, die gerade eine Einschränkung des versicherten Risikos bezwecken, sind dabei entsprechend diesem Zweck eng auszulegen.«

Was ist passiert?

Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag. Die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen lauten auszugsweise wie folgt:

»Artikel 23

Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz:

[…]

2. Was ist versichert?

2.1 Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus

[…]

2.1.2 schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen,

[…]

 

Artikel 24

Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete

Der Versicherungsschutz umfasst je nach Vereinbarung

-das in der Versicherungsurkunde bezeichnete Grundstück, Gebäude (Gebäudeteil) oder Wohnung, das ausschließlich den eigenen Wohn- oder Betriebszwecken dient (selbstgenutztes versichertes Objekt)“

[…]«

Der Versicherungsnehmer hat ein Ferienhaus angemietet und dafür bereits eine Zahlung geleistet. Die Vermieterin hat diesen Aufenthalt im Ferienhaus wegen eines Corona-Lockdowns storniert. Nachdem eine außergerichtliche Lösung mit der Vermieterin nicht möglich war, beabsichtigte der Versicherungsnehmer die Einbringung einer Klage auf Rückzahlung der bereits geleisteten Zahlung und begehrte aus diesem Grund aus der Rechtsschutzversicherung Deckung für die geplante Klagsführung. Der Deckungsstreit landete schließlich vor dem Obersten Gerichtshof (OGH).

Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung vom 13.12.2022 zu 7 Ob 131/22y führte der OGH zunächst aus, dass der „klassische“ – in der Regel auf längere Zeit als die Dauer eines Urlaubs abgeschlossene – Bestandvertrag unter den Rechtsschutzbaustein des Art 24 „Schutz für Grundstückseigentum und Miete“ falle. Dieser Rechtsschutzbaustein stelle auf das in der Versicherungsurkunde bereits bezeichnete Grundstück, das Gebäude oder die Wohnung ab und könne Kurzzeitmietverträge über eine Beherbergung im Urlaub bereits deshalb nicht erfassen, weil der Ort dieser Beherbergung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in der Regel noch nicht feststehe.

Darüber hinaus führte der OGH aus, dass bei einem typischen Beherbergungsvertrag, wie er in der Regel Grundlage für einen zeitlich begrenzten Aufenthalt in einem Hotel oder einer Ferienwohnung sei, zwar die Unterbringung im Vordergrund stehe, daneben aber auch der Verpflegung und weiteren Leistungen des Beherbergungsbetriebs wie etwa der Reinigung oder der Zurverfügungstellung von (auch beweglichen) Freizeiteinrichtungen keine unwesentliche Bedeutung zukomme. Ein solcher Beherbergungsvertrag enthalte demnach nicht nur Elemente eines Mietvertrages, sondern auch Elemente anderer Vertragstypen (insb. von Dienstleistungsverträgen). Der typische Beherbergungsvertrag unterscheide sich daher ganz erheblich von einem (klassischen) Miet- oder Pachtvertrag.

Ein solch gemischter Vertrag über eine Beherbergung im Urlaub, der sowohl die Komponente der Anmietung einer unbeweglichen Sache als auch Komponenten wie etwa Reinigung, Verpflegung oder die Benutzung weiterer Freizeiteinrichtungen enthält, kann im Einzelfall nach Ansicht des OGH im Rahmen des Allgemeinen Vertragsrechtsschutzes gedeckt sein.

Im vorliegenden Fall hat jedoch der Versicherungsnehmer im Gerichtsverfahren ausschließlich die Anmietung eines Ferienhauses und zu keiner Zeit behauptet, dass daneben auch andere Komponenten, wie Verpflegung, Reinigung oder Zurverfügungstellung von Freizeiteinrichtungen vereinbart wurden. Nach Ansicht des OGH liegt daher im vorliegenden Fall kein Beherbergungsvertrag, sondern ein klassischer Mietvertrag vor, der nicht von der Rechtsschutzversicherung umfasst sei.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Ein Vertrag über die bloße Anmietung einer Ferienwohnung ist ein Vertrag über eine unbewegliche Sache. Ein solcher Vertrag ist in einer Rechtsschutzversicherung weder im Rahmen des Allgemeinen Vertragsrechtsschutzes noch im Hinblick auf den Rechtsschutzbaustein „Grundstückseigentum und Miete“ gedeckt. Ein typischer Beherbergungsvertrag in Hotels und Ferienhäuser für Urlaubsaufenthalte kann jedoch im Einzelfall von der Rechtsschutzversicherung umfasst sein.«

Was ist passiert?

Zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer bestand ein Unfallversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für den Unfallschutz (AUVB 2016) zugrunde lagen. Die AUVB lauteten auszugsweise wie folgt:

»(…) Um dem Eintritt des Versicherungsfalls oder einer Erhöhung des Umfangs der Versicherungsleistung vorzubeugen, ist folgende Obliegenheit einzuhalten:

Die versicherte Person besitzt als Lenker eines Kraftfahrzeuges die jeweilige kraftfahrrechtliche Berechtigung nach österreichischem Recht, die zum Lenken dieses Kraftfahrzeuges vorgeschrieben ist; dies gilt auch dann, wenn dieses Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt wird. […]

Wird diese Obliegenheit zumindest leicht fahrlässig verletzt, sind wir insoweit leistungsfrei, als die Verletzung einen Einfluss auf die Höhe der Versicherungsleistung oder den Eintritt des Versicherungsfalles gehabt hat

In Folge eines Unfalles im Iran mit einem Motorrad Fahrzeugklasse A1 kam der Versicherungsnehmer ums Leben. Der Versicherungsnehmer verfügte zum Unfallzeitpunkt zwar über einen gültigen Führerschein der Republik Österreich für die Fahrzeugklasse B, jedoch nicht für die Fahrzeugklasse A1. Die im Todesfall bezugsberechtigte Ehegattin des Versicherungsnehmers begehrte vom Versicherer eine Versicherungsleistung in der Höhe von EUR 141.334,82. Der Versicherer lehnte jedoch jegliche Leistung mit der Begründung ab, dass aufgrund einer Verletzung der oben dargestellten Obliegenheit Leistungsfreiheit bestehe, da der Versicherungsnehmer das Unfallfahrzeug nach österreichischem Recht nicht hätte lenken dürfen. Daraufhin brachte die Bezugsberechtigte eine Klage gegen den Versicherer ein und begründete ihren Anspruch einerseits damit, dass die oben dargestellte Klausel gröblich benachteiligend sei, da der verstorbene Versicherungsnehmer über eine gültige Lenkerberechtigung in dem Land verfügt habe, in dem sich der Unfall ereignet habe. Andererseits sei die Klausel ungewöhnlich, da sie von den Versicherungsbedingungen anderer Versicherer abweiche.  Der Fall landete schließlich beim Obersten Gerichtshof (OGH).

Wie ist die Rechtslage?

Der OGH (7 Ob 184/21s) führte zunächst aus, dass die vorliegende Führerscheinklausel auf die jeweilige kraftfahrrechtliche Berechtigung nach österreichischem Recht abstellt. Nach Ansicht des OGH sei es aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers weder ungewöhnlich noch unerwartet, dass ein Versicherer mit Sitz in Österreich bei einem in Österreich wohnhaften Versicherungsnehmer unter dem Gesichtspunkt der Kalkulierbarkeit des Risikos bei der Frage der Lenkerberechtigung auf österreichisches Recht abstellt; dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen von Staaten außerhalb der Europäischen Union (wie hier: Iran) maßgeblich von der nationalen Rechtslage abweichen und auch schwer ermittelbar sein können. Der Umstand allein, dass möglicherweise andere österreichische Versicherer nicht auf die österreichische Rechtslage abstellen, macht die Klausel auch nicht ungewöhnlich. Nach Ansicht des OGH hat nämlich die bloße Verbreitung einer Klausel am Markt grundsätzlich keinen Einfluss darauf, ob sie als im redlichen Verkehr üblich anzusehen ist. Vor dem Zweck der Führerscheinklausel, ein erhöhtes Risiko durch unerfahrene und ungeschulte Lenker zu berücksichtigen, bewirke die Klausel auch keine wesentliche Einschränkung gegenüber dem Standard, den der in Österreich lebende Versicherungsnehmer von einer Unfallversicherung erwarten kann. Der OGH kam daher zum Ergebnis, dass die Klausel weder ungewöhnlich noch gröblich benachteiligend und daher gültig ist, sodass der Versicherer im vorliegenden Fall leistungsfrei blieb.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Die Bedingungslagen zur Führerscheinklausel unterscheiden sich je nach Generation und Versicherer. Deckungsablehnungen aufgrund der Führerscheinklausel sind daher stets auf den jeweiligen Wortlaut hin zu prüfen. Der Umstand, dass es am Markt unterschiedliche Bedingungslagen gibt, macht Klauseln nicht per se ungewöhnlich.«

Was ist passiert?

Der Versicherungsnehmer kaufte ein Fahrzeug der Marke Audi, welches vom sogenannten „Abgasskandal“ betroffen war. Als der Versicherungsnehmer davon Kenntnis erlangte, begehrte er gegenüber der Verkäuferin und der Herstellerin eine Rückabwicklung des Kaufvertrages. Dabei beabsichtigte er, seinen Anspruch gegen die Verkäuferin und jenen gegen die Herstellerin auf unterschiedliche Anspruchsgrundlagen zu stützen. Die Rechtsschutzversicherung des Versicherungsnehmers verweigerte jedoch die Deckung mit der Begründung, dass die beabsichtigte Klagsführung unschlüssig sei. Schließlich begehrte der Versicherungsnehmer die Feststellung der Deckungspflicht im Klagswege.

Wie ist die Rechtslage?

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) ist in der Rechtsschutzversicherung bei Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Klage kein strenger Maßstab anzulegen. Demnach ist es bereits hinreichend, wenn die Prozessführung nicht „offenbar aussichtslos“ ist. „Offenbare Aussichtslosigkeit“ ist insbesondere dann gegeben, wenn die beabsichtigte Klagsführung unschlüssig ist. Unschlüssigkeit der Klage bedeutet, dass sich das Klagebegehren nicht aus den Tatsachenbehauptungen ableiten lässt.

Im gegenständlichen Verfahren zu 7 Ob 152/22m führte der OGH zunächst aus, dass der Versicherungsnehmer beabsichtigte, sowohl die Verkäuferin als auch die Herstellerin in Anspruch zu nehmen. Zwar betitelte der Versicherungsnehmer in seinem Vorbringen die beiden Anspruchsgrundlagen, unterließ es jedoch entsprechende Tatsachenbehauptungen zu dem anspruchsbegründenden Verhalten der Verkäuferin und der Herstellerin aufzustellen. Folglich differenzierte er auch nicht zwischen den unterschiedlichen Anspruchsgegnern und Anspruchsgrundlagen.

Dementsprechend kam der OGH unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen zu dem Schluss, dass die Klage des Versicherungsnehmers unvollständig und somit unschlüssig blieb, sodass der Rechtsschutzversicherer leistungsfrei ist. Nach Ansicht des OGH ließ sich aus den Behauptungen des Versicherungsnehmers nicht einmal ansatzweise ein konkretisiertes Sachbegehren ableiten. Der bloße Verweis auf den „Abgasskandal“ sei trotz des Bekanntheitsgrades irrelevant, da sich daraus noch nicht ergebe, welchen konkreten Anspruch (Schadenersatz, Gewährleistung, etc.) der Versicherungsnehmer wem gegenüber geltend machen wollte.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Die Unschlüssigkeit einer Klagsführung führt in der Rechtsschutzversicherung zur Aussichtlosigkeit der Anspruchsverfolgung. Obwohl bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Klage kein strenger Maßstab anzulegen ist, muss die Klagsführung zumindest schlüssig sein. Unschlüssigkeit liegt vor, wenn entweder das Tatsachenvorbringen unvollständig ist oder selbst aus einem vollständigen Sachverhalt keine maßgebenden Rechtsfolgen abgeleitet werden können.«

5 Ob 60/22t

Was ist passiert?

Die Streitteile sind schlichte Miteigentümer einer Liegenschaft, auf der sich ein 1869 errichtetes Zinshaus mit 23 Wohnungen, drei Geschäftslokalen und zwei Rohdachböden befindet. Die Klägerin begehrte die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch Zivilteilung, also durch Veräußerung und Aufteilung des Kaufpreises. In eventu begehrte sie die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch Realteilung, also (hier) der Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum.

Wie ist die Rechtslage?

Im Gegensatz zu „Wohnungseigentum“, bei dem der jeweilige Wohnungseigentümer mit seinem Miteigentumsanteil an der Liegenschaft untrennbar das Recht zur ausschließlichen Nutzung des jeweiligen Wohnungseigentumsobjekts hat und über dieses auch verfügen kann, wird den Eigentümern bei einem „schlichten Miteigentum“ kein realer Teil zugeteilt, sondern ist jeder Einzelne Miteigentümer an der Gesamtsache und können diese über das Eigentum nur gemeinsam verfügen. Kann eine Einigung nicht erzielt werden, besteht die Möglichkeit einer Teilungsklage.

Gemäß § 843 ABGB ist die Naturalteilung die Regel und die Zivilteilung die Ausnahme. Das Gesetz räumt der Realteilung damit den Vorrang ein. Die Zivilteilung kommt nur in Betracht, wenn eine Naturalteilung nicht möglich ist.

Im Verfahren über die Teilungsklage ist darüber abzusprechen, ob grundsätzlich die Möglichkeit einer Liegenschaftsteilung durch Begründung von Wohnungseigentum besteht (RS0101774). Ist das der Fall, ist ein Klagebegehren auf Zivilteilung abzuweisen (RS0013236).

Nach ständiger Rechtsprechung hat bei Realteilung jeder Miteigentümer einen Teil von annähernd gleicher Beschaffenheit und gleichem Wert zu erhalten (RS0013851). Der Naturalteilung einer Liegenschaft kommt aber auch dann der Vorrang zu, wenn ein Teilstück höherwertiger als ein ideeller Anteil bliebe, sofern der auf Zivilteilung geklagte Miteigentümer mit der Zuweisung des geringerwertigen Teils ohne Verlangen einer Ausgleichszahlung einverstanden ist (RS0126365; RS0013838). Eine solche Erklärung lag gegenständlich vor.

Die Realteilung ist darüber hinaus untunlich, wenn sie zu einer beträchtlichen Wertminderung der geteilten Sache im Vergleich zur ungeteilten Sache führt (RS0110440; RS0013831 ua). Die Klägerin brachte diesbezüglich vor, dass bei Zivilteilung ein potenzieller (Allein-)Ersteher alleine über den Dachbodenausbau entscheiden könne, bei Naturalteilung durch Wohnungseigentum die beiden Dachböden hingegen im Allgemeineigentum verblieben und daher bei der Gegenüberstellung der Schätzwerte die Ausbaufähigkeit der Dachböden nur bei der ungeteilten Sache wertmäßig zu berücksichtigen sei.

Bei der Beurteilung, ob es durch die Wohnungseigentumsbegründung zu einer beträchtlichen Wertminderung kommt, ist laut OGH jedoch von der objektiven gegenwärtigen Beschaffenheit der Gesamtliegenschaft auszugehen (RS0015827). Bei der Ermittlung des Werts der ungeteilten Sache ist somit das bestehende schlichte Miteigentum zu berücksichtigen. Fiktive Sachverhalte haben demgegenüber außer Betracht zu bleiben (vgl 5 Ob 122/16a). Die mögliche Wertschöpfung durch einen Ausbau des Dachgeschosses steht daher einer Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum nicht entgegen (5 Ob 109/21x). Die rein faktische Möglichkeit der Verwertung eines Dachbodens hängt nämlich nicht von der Art der Teilung ab.

Gegenständlich kam folglich der mit dem Eventualbegehren angestrebten Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum gegenüber der Zivilteilung der Vorrang zu.

Schlussfolgerung

»Bei der Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft kommt grundsätzlich der Realteilung der Vorrang gegenüber der Zivilteilung zu. Die Frage, ob allenfalls Gründe vorliegen, die eine Re-alteilung untunlich machen, hängt stets vom Einzelfall ab.«

Was ist passiert?

Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer bestand ein Versicherungsvertrag, der folgende Sparten beinhaltete: Feuerversicherung, Total-Mietentgang-Betriebsunterbrechungsversicherung, Einbruchsdiebstahlversicherung, Leitungswasserversicherung, Glaspauschalversicherung, Sturmversicherung, Haftpflichtversicherung Haus/und Grundbesitz. Den einzelnen Sparten waren jeweils unterschiedliche Versicherungssummen und unterschiedliche Jahresprämien zugeordnet. Darüber hinaus wurden den einzelnen Sparten unterschiedliche Versicherungsbedingungen zugrunde gelegt.

Durch einen Brand kam es am versicherten Objekt zu zahlreichen Sachschäden (Betriebsgebäude, Lagerhaus, kaufmännische und technische Betriebseinrichtung, Waren, Vorräte). Trotz ordnungsgemäßer Schadenmeldung im Rahmen der Feuerversicherung lehnte der Versicherer eine Leistung aus dem gegenständlichen Versicherungsvertrag mit der Begründung ab, dass der Versicherungsnehmer zur Total-Mietentgang-Betriebsunterbrechungsversicherung eine Verletzung einer Obliegenheit zu verantworten habe, da er über den Mietentgang unwahre Behauptungen gemacht habe, was schließlich zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen würde. Nach Einbringung einer Klage durch den Versicherungsnehmer landete der Fall schließlich beim Obersten Gerichtshof (OGH).

Wie ist die Rechtslage?

Der OGH (09.11.2022, 7 Ob 163/22d) befasste sich zunächst mit den Unterschieden zwischen einer „kombinierten“ Versicherung und einer Bündelversicherung. Nach Ansicht des OGH liegt eine „kombinierte“ Versicherung vor, wenn mehrere Gefahren in einem einzigen Vertrag zusammengefasst werden, dem einheitliche Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zugrunde liegen. Die „kombinierte“ Versicherung führe zu einem Vertrag, der ein ungeteiltes rechtliches Schicksal hat. Er könne nur als Einheit abgeschlossen und beendet werden.

Von einer Bündelversicherung spreche man hingegen, wenn für die einzelnen Gefahren getrennte Verträge bestehen, die jedoch als einziges „Versicherungsprodukt“ angeboten werden, wofür in der Regel nur ein Versicherungsschein errichtet wird. Dabei werden mehrere rechtlich selbständige Versicherungsverträge zum Zweck der administrativen Vereinfachung in der Weise zusammengefasst, dass für sie zwar ein einheitliches Antragsformular verwendet und ein gemeinsamer Versicherungsschein ausgestellt wird, es werden aber dennoch mehrere selbständige Versicherungsverträge, für die unterschiedliche AVB zur Anwendung gelangen, abgeschlossen. Die darin eingeschlossenen Sparten haben ein rechtlich selbständiges Schicksal und sind insoweit getrennt zu beurteilen.

Ausgehend davon, dass im vorliegenden Fall eine Vielzahl unterschiedlicher Sparten eingeschlossen sei und dabei den einzelnen Sparten jeweils unterschiedliche Versicherungssummen, Jahresprämien und Allgemeine Vertragsbedingungen zugeordnet seien, kam der OGH zum Ergebnis, dass es sich beim gegenständlichen Versicherungsvertrag um eine Bündelversicherung handle. Die zur Total-Mietentgang-Betriebsunterbrechungsversicherung behauptete Verletzung einer Obliegenheit führe daher nicht zur Leistungsfreiheit hinsichtlich der durch den Brand verursachten Sachschäden aus der Feuerversicherung.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Bei einer Bündelversicherung haben die eingeschlossenen Sparten ein rechtlich selbständiges Schicksal. Obliegenheitsverletzungen zählen daher auch nur in der betroffenen Sparte.«

Was ist passiert?

Zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Versicherer bestand ein Versicherungsvertrag, mit welchem das Geschäftslokal der Versicherungsnehmerin unter anderem gegen das Risiko von Schäden in Folge von Einbruchsdiebstählen versichert worden ist. Anlässlich der Eröffnung des Geschäftslokales beauftragte die Versicherungsnehmerin einen Fachbetrieb mit der Durchführung der notwendigen Arbeiten am Schloss der Schaufenstertür. Die beigezogene Schlosserei montierte dabei vier Sperr-/Schubriegel, unterließ es jedoch, Vorhangschlösser für die von ihr montierten Riegel beizustellen. Ebenfalls unterblieb ein eindeutiger Hinweis an die Versicherungsnehmerin, die Vorhangschlösser selbst zu montieren. Vielmehr teilte die Schlosserei der Versicherungsnehmerin mit, „dass die Türe wieder funktioniert und sperrbar gerichtet wurde“. Schließlich kam es über die Schaufenstertür zu einem Einbruchsdiebstahl, wobei die Tür zum Zeitpunkt des Einbruchs durch die Sperr-/Schubriegel (ohne Vorhangschlösser) versperrt war. Nach ordnungsgemäßer Schadensmeldung lehnte der Versicherer eine Zahlung unter Verweis auf den Ausschlussgrund der groben Fahrlässigkeit sowie mit der Begründung ab, dass die Versicherungsnehmerin die Sperrbarkeit der Schaufenstertür nach den Arbeiten des Schlossers überprüfen hätte müssen. 

Wie ist die Rechtslage?

Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) ist grobe Fahrlässigkeit dann gegeben, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen. Dabei muss die Schadenswahrscheinlichkeit offenkundig so groß sein, dass es ohne weiteres nahe liegt, zur Vermeidung des Versicherungsfalls ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen.

Im vorliegenden Fall führte der OGH (7 Ob 179/22g) zunächst aus, dass die Versicherungsnehmerin die Schaufenstertür durch einen Fachbetrieb reparieren ließ und von diesem Fachbetrieb zu erwarten gewesen wäre, dass dieser im Bedarfsfall die Vorhangschlösser selbst zur Verfügung stellt oder die Versicherungsnehmerin zumindest darauf aufmerksam macht, dass diese sie selbst beizustellen hat. Nach Ansicht des OGH konnte die Versicherungsnehmerin aufgrund der Beiziehung eines Fachbetriebes darauf vertrauen, dass die Schaufenstertür auch ohne Anbringung von Vorhangschlössern an den Schubriegeln ordnungsgemäß sperrt. Der OGH kam daher zum Ergebnis, dass die Gefahren eines Öffnens der Riegel von außen nach erfolgter Beiziehung eines Fachbetriebs keinesfalls so nahe liegen, dass von einer gleichgültigen Haltung der Versicherungsnehmerin oder von einer Außerachtlassung von für jedermann einsichtigen Sicherungsmaßnahmen auszugehen wäre. In der Gesamtschau ihres Verhaltens sowie des Ablaufs und der Umstände sei daher lediglich von leichter Fahrlässigkeit auszugehen und hätte die Versicherungsnehmerin keine weiteren Kontrollen veranlassen müssen.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit müssen stets die Umstände des einzelnen Falls und die persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Im Rahmen dieser Prüfung ist auf jenen Personenkreis abzustellen, dem der jeweilige Versicherungsnehmer angehört.«

7 Ob 56/22w

Was ist passiert?

Die Klägerin ist Vermieterin einer Wohnung. Im Mietvertrag aus dem Jahr 2000 vereinbarten die Parteien Folgendes: »Festgehalten wird, dass bezüglich des Personenaufzuges eine separate Vereinbarung zu treffen sein wird. Der Mieter stimmt einer allfälligen Verlegung der WC-Anlage auf Kosten der Vermieterin zu.«

Als die Vermieterin in weiterer Folge die Verlegung der WC-Anlage beabsichtigte, knüpfte die Mieterin die Zustimmung an gewisse Bedingungen, mit welchen die Vermieterin nicht einverstanden war. Die Vermieterin kündigte daraufhin das Mietverhältnis mit der Begründung, die mangelnde Vertragszuhaltung stelle ein unleidliches Verhalten und somit einen Kündigungsgrund dar.

Wie ist die Rechtslage?

Ein erheblich nachteiliger Gebrauch vom Mietgegenstand iSd § 30 Abs 2 Z 3 Fall 1 MRG liegt vor, wenn durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstands erfolgte oder auch nur droht oder wenn das Verhalten des Mieters geeignet ist, den Ruf oder wichtige wirtschaftliche oder sonstige Interessen des Vermieters oder der Mitmieter zu schädigen oder zu gefährden. Bei einem Verstoß gegen vertragliche Verpflichtungen liegt ein Kündigungsgrund dann vor, wenn hierdurch wichtige Interessen des Vermieters in einer Weise verletzt werden, dass sie einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Vermieters gleichkommen, was der Vermieter schon in der Aufkündigung dartun muss.

Der Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens (§ 30 Abs 2 Z 3 Fall 2 MRG) stellt die mietrechtliche Konkretisierung der Unzumutbarkeit des Fortbestands des Dauerrechtsverhältnisses dar, bei dessen Beurteilung stets das Gesamtverhalten des Mieters zu berücksichtigen ist. Auch laufende Versuche eines Mieters, seine Benützungsrechte auf nicht in Bestand genommene Räume oder Gegenstände auszudehnen, sind als unleidliches Verhalten zu werten, weil ein derart beharrlich vertragswidriges Verhalten des Mieters dem Vermieter die Vertragsfortsetzung unzumutbar macht.

Nichtsdestotrotz berechtigt aber nicht jede gesetz- oder vertragswidrige Verwendung des Bestandgegenstands durch den Mieter zur Aufkündigung, wenn diesem Verhalten auch mit einer Klage auf Vertragszuhaltung oder Unterlassung begegnet werden kann. Bei der Frage, ob ein bestimmtes Verhalten des Mieters oder seiner Mitbewohner als unleidlich zu qualifizieren ist, handelt es sich regelmäßig um eine Abwägung der Umstände im Einzelfall.

Gegenständlich bestätigte der OGH die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach die genannten Kündigungsgründe schon deshalb nicht vorlägen, weil weder wichtige wirtschaftliche oder sonstige Interessen noch eine Existenzgefährdung in der Kündigung auch nur annähernd konkretisiert wurden, zumal die Klägerin in der Aufkündigung nur behauptete, die Beklagte verweigere beharrlich die bereits im Mietvertrag erfolgte Zustimmung zur Verlegung der WC-Anlage.

Laut OGH kann der Umstand, dass die Beklagte der Verlegung der WC-Anlage zur Errichtung eines Personenaufzugs nur unter gewissen Bedingungen zustimmt, nicht mit einer beharrlichen vertragswidrigen Ausdehnung der Benützungsrechte im Sinn der zitierten Judikatur gleichgesetzt werden und ist der Klägerin die Fortsetzung des Bestandverhältnisses keineswegs unzumutbar, zumal dem Verhalten der Beklagten auch mit einer Klage auf Vertragszuhaltung begegnet werden kann.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Ob ein vertragswidriges Verhalten eine Kündigung rechtfertigt oder der Vermieter auf eine Klage auf Vertragszuhaltung verwiesen wird, ist stets eine Frage des Einzelfalls; umso wichtiger ist es, durch eine möglichst konkrete und bestimmte Formulierung im Vertrag Auslegungsspielräume bereits im Vorhinein zu vermeiden.“«