von Roland Weinrauch

Was ist passiert?

Ein Versicherungsnehmer kam beim Fahrradfahren zu Sturz und verletzte sich an der linken Schulter und an der Halsschlagader. Die Verletzung an der Halsschlagader hat in weiterer Folge zur Bildung eines Blutgerinnsels und folglich auch zu drei Schlaganfällen geführt. Seit den Schlaganfällen leidet der Versicherungsnehmer unter anderem an Gefühlsstörungen im rechten Arm und in der rechten Hand. Der Versicherungsnehmer hat den Schadensfall seiner Unfallversicherung gemeldet und eine Invaliditätsleistung begehrt. Die Unfallversicherung hat zwar vorprozessual eine Entschädigung geleistet, allerdings hat die Unfallversicherung die Deckung für die Folgen der Schlaganfälle abgelehnt. Dabei hat sich die Unfallversicherung auf eine Bestimmung in den AUVB gestützt, wonach Herzinfarkt oder Schlaganfall nicht als Unfallfolge gelten.


Wie ist die Rechtslage?

Bei der Deckungsablehnung stützt sich die Versicherung auf nachstehende in den AUVB enthaltene Ausschlussbestimmung:

Eine Versicherungsleistung wird von uns nur für die unmittelbar durch den eingetretenen Unfall hervorgerufenen Folgen (körperliche Schädigung oder Tod) erbracht.

Herzinfarkt oder Schlaganfall gelten nicht als Unfallfolge.

Die Versicherung vertrat im Deckungsprozess den Rechtsstandpunkt, dass die Schlaganfälle ausgehend von dem Ausschlusstatbestand keine Unfallfolge darstellen und es sich dabei auch nicht um eine „unmittelbar durch den eingetretenen Unfall“ hervorgerufene Unfallfolge handelt. Dies wurde vom erstinstanzlichen Gericht, gestützt auf den Ausschlusstatbestand, bestätigt.

Der Versicherungsnehmer hat – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren – in der Berufung wiederholt ausgeführt, dass der Ausschlusstatbestand nicht hinreichend bestimmt ist und lediglich so verstanden werden kann, dass der Deckungsausschluss nur für jene Fälle gilt, in denen sich ein Schlaganfall als Unfallfolge anlagebedingt oder ohne Zusammenhang mit einem Unfall ereignet.

Das Berufungsgericht hat der Berufung des Versicherungsnehmers schließlich Folge gegeben und bestätigt, dass der Deckungsausschluss nicht zum Tragen kommt, da die erlittenen Schlaganfälle als Folge der Verletzung der linken Halsschlagader direkte Trauma-Folge und nicht anlagebedingt aufgetreten sind (OLG Graz zu GZ: 3 R 122/19 i). In diesem Zusammenhang zitiert das Berufungsgericht völlig zutreffend die Entscheidung des OGH „7 Ob 73/02 i“ und auch die Rechtsmeinung von Fenyves in Festschrift Krejci II (Seiten 1153 ff [zur „Herzinfarkt-Klausel“ der Privaten Unfallversicherung]). Demnach kann sich der Deckungsausschluss nach dem Verständnis des Versicherungsnehmers nur auf jene Fälle beschränken, in denen ein Herzinfarkt als Unfallfolge anlagebedingt ist.

Schlussfolgerung

Unklar aufzufassende allgemeine Versicherungsbedingungen müssen so ausgelegt werden, wie dies der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer verstehen musste, wobei Unklarheiten zu Lasten des Versicherers gehen. Die Auslegung hat auch stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks der Bestimmung zu erfolgen (siehe dazu 7 Ob 208/13 h; 7 Ob 199/98 k; RS0008759; RS0080911). Sofern ein Herzinfarkt oder Schlaganfall sohin eine Folge eines Unfallereignisses darstellen, sind sie nach dem Verständnis des Versicherungsnehmers und wohl auch unter Berücksichtigung des Zwecks einer Unfallversicherung, als versichertes Unfallereignis zu verstehen.

Vortrag von Ingmar Etzersdorfer, Weinrauch Rechtsanwälte zum Corporate Governance Kodex für gemeinnützige Bauvereinigungen (GBV-CGK)

Neuerungen, die sich für GBV durch den am 3.12.2020 beschlossenen Corporate Governance Kodex für gemeinnützige Bauvereinigungen (GBV-CGK) ergeben, sind das Thema des Beitrags von Ingmar Etzersdorfer, RA und Partner bei Weinrauch Rechtsanwälte im Rahmen der Jahrestagung WGG der ARS – Akademie für Recht, Steuern & Wirtschaft am 9. März 2021.

Der Vortrag spannt einen Bogen von der Entstehungsgeschichte des GBV-CGK, dem Geltungsbereich, der Schaffung von Organen, der Auswirkungen auf das Controlling und Berichtswesen, der Schaffung eines internen Kontrollsystems (IKS), bis zur Vergabe von Wohnungen und Aufträgen. Relevant ist diese Tagung insbesondere für Mitarbeiter von Gemeinnützigen Bauvereinigungen, Rechtsanwälte, Notare, sowie Immobilien- bzw. Hausverwalter.

Was ist passiert?

Der Kläger war Vorstandsvorsitzender einer österreichischen Bank und war in dieser Position Mitversicherter einer abgeschlossenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Unternehmensleiter (D&O).

Nach seiner Kündigung erhob er im Jahr 2009 aufgrund diverser Forderungen Klage gegen seinen früheren Arbeitgeber. Die Bank wandte im Verfahren vor dem ASG Wien Schadenersatzansprüche von rund 70 Millionen Euro aufrechnungsweise ein und erhob eine Widerklage über rund 3 Millionen Euro. Erst vier Jahre später, im Jahr 2013 brachte die Bank eine Schadenersatzklage über 35 Millionen Euro gegen den Kläger ein.

Die D&O Versicherung lehnte die Deckung mit der Begründung ab, dass die prozessuale Aufrechnungserklärung im Verfahren vor dem ASG Wien keine der Versicherungsbedingungen entsprechende Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches sei und die Frist der Nachhaftung (zwölf Monate) somit bereits abgelaufen sei.


Wie ist die Rechtslage?

Die D&O Versicherung beruht auf dem Prinzip der Anspruchserhebung (Claims-made-Prinzip). Der Versicherungsfall besteht darin, dass der Versicherte wegen einer Pflichtverletzung in Ausübung einer Tätigkeit als versicherte Person erstmals schriftlich für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen wird, sofern die versicherten Personen von der Pflichtverletzung bis zum Abschluss der Versicherung keine Kenntnis hatten. Damit tritt der Versicherungsfall mit der schriftlichen Anspruchserhebung ein.

In der Entscheidung 7 Ob 127/20g entschied der Oberste Gerichtshof, dass eine Anspruchserhebung oder Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen dann vorliegt, wenn der tatsächlich oder vermeintlich geschädigte Dritte seinen Entschluss in einer Art und Weise zu erkennen gibt, die als ernstliche Erklärung auf Verlangen nach Schadenersatz verstanden werden kann.

Der Oberste Gerichtshof hält fest, dass eine Bezifferung des Anspruchs zwar nicht verlangt werde, der Vortrag des Anspruchstellers müsse aber geeignet sein, eine Bestimmung des angeblich haftungsbegründenden Sachverhalts vorzunehmen. Eine Aufrechnungserklärung, die die Darstellung der rechtlichen und faktischen Umstände enthält, auf die der geschädigte Dritte die Haftung des Mitversicherten für Schadenersatzforderungen stützt, sei der Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gleichzuhalten.


Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weirnrauch: „Im vorliegenden Fall hat dies zur Folge, dass die Aufrechnungserklärung im Verfahren vor dem ASG Wien bereits als Anspruchserhebung und Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen zu werten ist. Die Anspruchserhebung erfolgte somit innerhalb der Nachfrist und besteht daher eine Deckungspflicht für die D&O Versicherung.“

Neuregelungen bei Umwidmungen führen dazu, dass gewerbliche Bauträger immer häufiger gemeinsam mit gemeinnützigen Bauträgern in Kooperationen eintreten. Dabei ist es wichtig, sein neues Gegenüber zu verstehen, um von Beginn an die richtige Rollenverteilung zu finden.

Darüber hinaus werden seit einigen Jahren gemeinnützige Wohnungsbestände am Immobilienmarkt zum Kauf angeboten. Vor einer Kaufentscheidung und -beratung sollte sich der Immobilienmakler mit den wesentlichsten Unterschieden, zu denen das WGG führt, auseinandersetzen.

Themenschwerpunkte:

  • Kauf und Verkauf von „gemeinnützigen Liegenschaften“
  • Einmal WGG immer WGG
  • Kooperationen mit gemeinnützigen Bauvereinigungen
  • Unterschiede zwischen gewerblichen und gemeinnützigen Objekten

Vortragender: Dr. Roland Weinrauch ist Rechtsanwalt bei Weinrauch Rechtsanwälte GmbH und vorwiegend in den Bereichen Versicherungsrecht, Immobilien- und Baurecht, Miet- und Wohnrecht tätig. Er publiziert regelmäßig zu seinen Spezialgebieten und ist Vortragender bei Fachveranstaltungen.

22.10.2019 | Wirtschaftskammer Wien