Pflicht zur Herausgabe von Versicherungsunterlagen

Was ist passiert?

Der Ehegatte der Klägerin schloss mit dem Versicherer eine Ablebensversicherung ab. Als versicherte Personen waren sowohl der Ehegatte, als auch die Klägerin angeführt. Der Ehegatte verstarb im Jahr 2015. Die Versicherung teilte in der Folge der Klägerin mit, dass sich herausgestellt habe, dass der Versicherungsnehmer beim Abschluss des Versicherungsvertrags falsche Angaben gemacht habe, der Vertrag somit wegen Arglist angefochten werde und ihr keine Versicherungsleistung zustehe. Die Klägerin forderte unter Berufung auf § 3 VersVG die Herausgabe der Versicherungsunterlagen, insbesondere des Versicherungsantrags. Die Beklagte lehnte dies jedoch bereits im Jahr 2015 ab, weil das Recht auf Herausgabe der Unterlagen nur dem Versicherungsnehmer zustehen würde. Im Jahr 2020 brachte die Klägerin eine Klage auf Herausgabe der Unterlagen ein.

Wie ist die Rechtslage?

In § 3 Abs 3 VersVG wird die Auskunftspflicht des Versicherers gesetzlich festgehalten. Die Nebenleistungspflicht des Versicherers soll garantieren, dass der Versicherungsnehmer über die relevanten Bestimmungen seines Versicherungsvertrags informiert ist und seine Rechte wahren kann. § 3 Abs 3 VersVG ordnet zudem an, dass dann, wenn der Versicherungsnehmer Abschriften für die Vornahme von Handlungen gegenüber dem Versicherer braucht, die an eine bestimmte Frist gebunden sind, und diese ihm nicht schon früher vom Versicherer ausgehändigt worden sind, der Lauf der Frist von der Stellung des Begehrens bis zum Einlangen der Abschriften gehemmt ist. 

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»In der Entscheidung 7 Ob 16/21k vom 30.06.2021 stellt der OGH nunmehr fest, dass die Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen nur bis zur vollständigen Abwicklung besteht, also so lange, bis keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mehr geltend gemacht werden können. § 3 Abs 3 VersVG ist daher für die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche durch Klage die nicht anwendbar. Das hat zur Folge, dass sowohl der Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der Versicherungsunterlagen, als auch der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung in der Zwischenzeit verjährt sind.«