Die Versicherungsperiode bei monatlichen Prämien
Was ist passiert?
Am 22. Oktober 2012 unterzeichneten der Versicherungsnehmer und ein Versicherungsagent einen Antrag auf Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung in der Wohnung des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer war an einer 18-jährigen Laufzeit nicht interessiert und teilte dem Versicherungsagenten mit, dass er den Vertrag nur abschließen würde, wenn er bei vorzeitiger Beendigung der Versicherungslaufzeit jedenfalls zumindest die einbezahlte Prämie in voller Höhe zurückerhalten wird. Der Versicherungsagent erklärte dem Versicherungsnehmer, dass er die Lebensversicherung nach einer Mindestfrist von 10 Jahren kündigen könnte und dabei die einbezahlten Prämien mit Ausnahme einer Verwaltungsgebühr von EUR 500,00 wieder zurückerhalte.
Entgegen dieser Zusicherung lautet Punkt 4 im schriftlichen Antrag auf Abschluss der fondsgebundenen Lebensversicherung auszugsweise wie folgt:
Die Versicherung wurde am 5. November 2012 entsprechend dem Antrag polizziert. Der Versicherungsnehmer zahlte bis zum 1. April 2023 insgesamt EUR 28.954,32 an Prämien, der Rückkaufswert zu diesem Datum betrug EUR 24.016,68.
Basierend auf der Zusage des Versicherungsagenten brachte der Versicherungsnehmer eine Klage gegen den Versicherer ein. Nach dem Klagebegehren des Versicherungsnehmers sollte das Gericht feststellen (bestätigen), dass ihm bei Vertragsauflösung mindestens die eingezahlten Prämien abzüglich der Bearbeitungsgebühr EUR 500,00 zustehen. Fraglich war im vorliegenden Fall insbesondere, ob der Versicherungsnehmer überhaupt eine solche Feststellungsklage einbringen kann, ohne zuvor überhaupt den Vertrag aufgelöst zu haben.
Wie ist die Rechtslage?
In seiner Entscheidung vom 22.05.2024, Geschäftszahl: 7 Ob 34/24m, führte der Oberste Gerichtshof (OGH) zunächst aus, dass jede Feststellungsklage ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung eines Rechtsverhältnisses erfordere. Ein Feststellungsbegehren sei somit unzulässig, wenn bereits eine Leistungsklage (auf Zahlung gerichtet) eingebracht werden könnte.
Der OGH sprach weiters aus, dass der Versicherungsnehmer das Recht habe, den Lebensversicherungsvertrag nach Ablauf von 10 Jahren zum Ende der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. Die Versicherungsperiode gemäß § 9 VersVG betrage grundsätzlich ein Jahr, falls die Prämie nicht nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist. Wenn die Zahlung der Versicherungsprämie, wie im vorliegenden Fall, ohne einen weiteren Hinweis monatlich vorgesehen ist, so sei auch die Versicherungsperiode als monatliche vereinbart.
Im vorliegenden Fall kam der OGH zum Ergebnis, dass der Versicherungsnehmer das Recht habe, den Vertrag gemäß § 165 Abs 1 VersVG monatlich zu kündigen. Der Versicherungsnehmer hätte daher den Lebensversicherungsvertrag kündigen und im Anschluss daran eine Klage auf Zahlung der von ihm bisher geleisteten Prämien (abzüglich der Bearbeitungsgebühr von EUR 500,00) einbringen können, da er ohne Weiteres die bis zur Kündigung bezahlten Prämien beziffern hätte können. Die gegenständliche Feststellungsklage sei daher nicht zulässig, sodass diese abgewiesen wurde.
Schlussfolgerung
Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:
»Ist die Zahlung der Prämie in einem Lebensversicherungsvertragsverhältnis ohne einen weiteren Hinweis monatlich vorgesehen, so ist eine monatliche Versicherungsperiode vereinbart. Der Lebensversicherungsvertrag kann daher auch monatlich gekündigt werden.«