Fachbeitrag Immobilienrecht – Zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) hinsichtlich der Anbringung von »Balkonkraftwerken«
Im Juli hat der Nationalrat aufgrund eines Initiativantrags eine Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG 2002) hinsichtlich der Anbringung von „Balkonkraftwerken“ beschlossen.
Wenn für die Anbringung „einer Photovoltaikanlage am Balkon oder an der Terrasse zur Versorgung des Wohnungseigentumsobjekts“ allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden, dürfen die anderen Wohnungseigentümer ihre Zustimmung hierzu nicht verweigern, sofern der Anschluss an eine bestehende Einrichtung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Wird jedoch auch das Wohnungseigentumsobjekt eines anderen Wohnungseigentümers dadurch in Anspruch genommen, muss der betroffene Wohnungseigentümer jedoch nur dann zustimmen, wenn hierdurch sein Wohnungseigentumsobjekt nicht wesentlich und dauerhaft beeinträchtigt wird.
Zusätzlich ist eine Zustimmungsfiktion vorgesehen. Die Zustimmung eines Wohnungseigentümers zur „Anbringung einer steckfertigen Photovoltaik-Kleinsterzeugungsanlage am Balkon oder an der Terrasse“ gilt als erteilt, wenn der Wohnungseigentümer der geplanten Änderungen nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Verständigung widerspricht. In der Verständigung, die den anderen Wohnungseigentümern gesetzeskonform zu übermitteln ist, muss die geplante Änderung klar und verständlich beschrieben und die Rechtsfolgen des Unterbleibens des Widerspruchs erklärt werden. Eine wesentliche und dauernde Beeinträchtigung seines Wohnungseigentumsobjekts muss ein Wohnungseigentümer jedoch auch dann nicht dulden, wenn er nicht widersprochen hat.
Führt diese Änderung in weiterer Folge höhere Kosten für die Erhaltung dieser allgemeinen Teile, so hat der Wohnungseigentümer die durch seine Änderung verursachten Mehrkosten zu tragen. Der Wohnungseigentümer muss das Wohnungseigentumsobjekt und die dafür bestimmten Einrichtungen, insbesondere die Strom-, Gas- und Wasserleitungen sowie die Beheizungs- und sanitären Anlagen, auf seine Kosten so warten und in Stand halten, dass den anderen Wohnungseigentümern kein Nachteil erwächst.
Diese neuen Regelungen werden am 01.09.2024 in Kraft treten.
Fazit
Die Versicherung wurde am 5. November 2012 entsprechend dem Antrag polizziert. Der Versicherungsnehmer zahlte bis zum 1. April 2023 insgesamt EUR 28.954,32 an Prämien, der Rückkaufswert zu diesem Datum betrug EUR 24.016,68.
Basierend auf der Zusage des Versicherungsagenten brachte der Versicherungsnehmer eine Klage gegen den Versicherer ein. Nach dem Klagebegehren des Versicherungsnehmers sollte das Gericht feststellen (bestätigen), dass ihm bei Vertragsauflösung mindestens die eingezahlten Prämien abzüglich der Bearbeitungsgebühr EUR 500,00 zustehen. Fraglich war im vorliegenden Fall insbesondere, ob der Versicherungsnehmer überhaupt eine solche Feststellungsklage einbringen kann, ohne zuvor überhaupt den Vertrag aufgelöst zu haben.