Feuerversicherung: Der Begriff des Schadenfeuers

Was ist passiert?

Die Versicherungsnehmerin betrieb einen Getreidemühlen-Betrieb. Sie hatte bei dem Versicherer einen aufrechten Feuerversicherungsvertrag.

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2002/Stufe 2) lauten auszugsweise wie folgt:

»Artikel 1
Versicherte Gefahren und Schäden
1. Versicherte Gefahren
1.1. Brand: Brand ist ein Feuer, das sich mit schädigender Wirkung und aus Kraft ausbreitet (Schadenfeuer). […]
«

In seiner Entscheidung vom OGH, 23.09.2024, 7Ob113/24d, führte der OGH zunächst aus, dass ein Brand ein Feuer voraussetzt.

Als Feuer kann weiters jeder Verbrennungsvorgang mit Lichterscheinung verstanden werden, wobei die Lichterscheinung in Flammen, Funken oder in einem Glimmen bestehen kann, solange die Bedingungen, wie hier, keine Flammenbildung vorsehen.

Laut OGH ist ein weiteres Kriterium für das Vorliegen eines „Brandes“, dass sich das Feuer aus eigener Kraft auszubreiten vermag und daher kein so genanntes Bagatellfeuer vorliegt. Selbständige Ausbreitungsfähigkeit des Feuers setzt nach Ansicht des OGH voraus, dass es im konkreten Fall die Fähigkeit zum zündenden Weitergreifen auf andere Stoffe aufweist. Das Feuer muss daher die von ihm für eine wenigstens geringfügige, über seine Ausgangsstelle hinausgehende Ausdehnung im Raum benötigte Energie als Reaktionsenergie selbst ausreichend bereitstellen.

Für eine Ausbreitung des Feuers ist damit lediglich erforderlich, dass es sich von dem Ort seiner ersten Entstehung selbständig entfernt, wobei eine geringfügige räumliche Ausdehnung ausreicht. Eine großflächige oder gar potentiell unbeschränkte weitere Ausbreitung ist nicht notwendig. Das ist nach dem erkennbaren Zweck der Regelung auch nicht geboten, weil es sich bei jeder drohenden Ausbreitung über den ersten Entstehungs- oder Ausbreitungsort hinaus potentiell nicht mehr nur um ein Bagatellfeuer handelt.

Der OGH kam daher zu dem Schluss, dass das Vorliegen eines Brandes nicht davon abhängig ist, ob sich das Feuer tatsächlich ausgebreitet hat oder die Ausbreitung – etwa durch rechtzeitige Löscharbeiten oder wie hier die Platzierung der Brandquelle entfernt von brennbarem Material – noch verhindert werden konnte und gab damit dem gesamten Klagebegehren des Versicherungsnehmers statt.


Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung vom OGH, 23.09.2024, 7Ob113/24d, führte der OGH zunächst aus, dass ein Brand ein Feuer voraussetzt.

Als Feuer kann weiters jeder Verbrennungsvorgang mit Lichterscheinung verstanden werden, wobei die Lichterscheinung in Flammen, Funken oder in einem Glimmen bestehen kann, solange die Bedingungen, wie hier, keine Flammenbildung vorsehen.

Laut OGH ist ein weiteres Kriterium für das Vorliegen eines „Brandes“, dass sich das Feuer aus eigener Kraft auszubreiten vermag und daher kein so genanntes Bagatellfeuer vorliegt. Selbständige Ausbreitungsfähigkeit des Feuers setzt nach Ansicht des OGH voraus, dass es im konkreten Fall die Fähigkeit zum zündenden Weitergreifen auf andere Stoffe aufweist. Das Feuer muss daher die von ihm für eine wenigstens geringfügige, über seine Ausgangsstelle hinausgehende Ausdehnung im Raum benötigte Energie als Reaktionsenergie selbst ausreichend bereitstellen.

Für eine Ausbreitung des Feuers ist damit lediglich erforderlich, dass es sich von dem Ort seiner ersten Entstehung selbständig entfernt, wobei eine geringfügige räumliche Ausdehnung ausreicht. Eine großflächige oder gar potentiell unbeschränkte weitere Ausbreitung ist nicht notwendig. Das ist nach dem erkennbaren Zweck der Regelung auch nicht geboten, weil es sich bei jeder drohenden Ausbreitung über den ersten Entstehungs- oder Ausbreitungsort hinaus potentiell nicht mehr nur um ein Bagatellfeuer handelt.

Der OGH kam daher zu dem Schluss, dass das Vorliegen eines Brandes nicht davon abhängig ist, ob sich das Feuer tatsächlich ausgebreitet hat oder die Ausbreitung – etwa durch rechtzeitige Löscharbeiten oder wie hier die Platzierung der Brandquelle entfernt von brennbarem Material – noch verhindert werden konnte und gab damit dem gesamten Klagebegehren des Versicherungsnehmers statt.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Ein Schadenfeuer ist schon dann gegeben, wenn es die Fähigkeit hat, sich selbständig auszubreiten.“

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