Keine Datenschutzverletzung, wenn infolge von Überwachungskameras die Versicherung eine Schadensdeckung ablehnt
Was ist passiert?
Der Versicherungsnehmer war Mieter einer Wohnung. Weil das Wohnhaus in der Vergangenheit häufig Gegenstand von Sachbeschädigung geworden war, wurden vom Eigentümer des Wohnobjektes an der Außenwand Überwachungskameras installiert. Der Versicherungsnehmer kam eines Abends von einem Weinfest nach Hause. Dort angekommen, wollte der aufgrund übermäßigem Alkoholkonsums eigentlich nicht mehr fahrtaugliche Versicherungsnehmer sein Fahrzeug auf dem Parkplatz abstellen. Hierbei fuhr er über die Parkplatzbegrenzung hinaus und beschädigte sein Fahrzeug schwer. In der Unfallmeldung an den Kaskoversicherer gab der Versicherungsnehmer an, sich aufgrund einer vorbeilaufenden Katze dermaßen erschrocken zu haben, dass er das Brems- mit dem Gaspedal verwechselte und der Schaden so entstanden sei. Eine vorläufige Deckungszusage wurde erteilt. Beim Lokalaugenschein durch einen Mitarbeiter der Versicherung bemerkte dieser die Überwachungskamera und ließ sich das Videomaterial aushändigen, woraufhin die Deckung für den Unfallschaden abgelehnt wurde. In weiterer Folge kam es zu einem Vergleich zwischen dem Versicherungsnehmer und der Kaskoversicherung und klagte der Versicherungsnehmer daraufhin den Eigentümer des Hauses, welcher die Überwachungskamera angebracht hatte, auf Schadenersatz, weil dieser aufgrund unzulässiger Datenverarbeitung den Ersatz der Reparaturkosten durch den Versicherer vereitelt habe.
Wie ist die Rechtslage?
In seiner Entscheidung vom OGH, 15.05.2024, 6 Ob 70/24y, führte der OGH zunächst aus, dass gem. § 82 DSGVO jedermann, dem aufgrund eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden erwachsen ist, Schadenersatzanspruch gegenüber dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter hat. Hierbei gelten nach § 29 DSG die allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. In gegenständlichem Fall war die Versicherung ohnehin aufgrund des Risikoausschlusses gem. § 67 VersVG leistungsfrei gestellt, zumal der Versicherungsnehmer aufgrund von starker Alkoholisierung über die Parkplatzbegrenzung hinausgefahren war und den Schaden daher grob fahrlässig herbeigeführt hatte. Für die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles in der Kaskoversicherung ist es nicht erforderlich, dass die Alkoholisierung behördlich oder gerichtlich festgestellt wurde, da es im Gegensatz zur Alkoholklausel gem. § 5 Abs 1 Z 5, Abs 4 KHVG iVm den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht darauf ankommt, dass im Spruch oder der Begründung einer rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung das Lenken eines Fahrzeugs im durch Alkohol beeinträchtigten Zustand festgestellt worden ist. Die vom Versicherungsnehmer behauptete Verletzung des Datenschutzes gem. Art 82 DSGVO liegt nicht vor, zumal es außerhalb des Schutzzwecks dieser Datenschutzbestimmung liege, wenn der Kläger im Wege einer (behaupteten) Datenschutzverletzung Schadenersatz für eine von der Versicherung berechtigt verweigerte Versicherungsleistung vom Verantwortlichen der Datenverarbeitung begehre.
Schlussfolgerung
Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:
»In dieser Entscheidung hat der OGH klargestellt, dass es für die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles im Sinne von § 67 VersVG in der Kaskoversicherung nicht erforderlich ist, dass die Beeinträchtigung durch Alkohol im Spruch oder in der Begründung einer rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung festgestellt wird. In diesem Zusammenhang hat der OGH aus datenschutzrechtlicher Sicht auch klargestellt, dass ein aufgrund einer (möglicherweise unzulässigen) Datenverarbeitung und Datenauswertung festgestellter bzw. verwirklichter Risikoausschluss und ein damit für den Versicherungsnehmer behaupteter Schaden (verweigerte Versicherungsleistung) außerhalb des Schutzzweckes von § 82 DSGVO liegt.«