Fondsgebundene Lebensversicherung: Keine Haftung der Versicherer für Kapitalgarantie eines Dritten

Was ist passiert?

Ein Versicherungsnehmer schloss mit der Rechtsvorgängerin des beklagten Versicherers eine fondsgebundene Lebensversicherung mit Beginn 1. Juni 2008 ab. Das Produkt beinhaltete eine Kapitalgarantie, die jedoch nicht vom Versicherer selbst, sondern von einer dritten Kapitalanlagegesellschaft übernommen wurde. Im Versicherungsvertrag wurde diesbezüglich festgehalten:

»Die Beklagte selbst übernimmt keine Garantie für den Wert der Garantiefondsanteile zu einem bestimmten Stichtag, für die Leistungsfähigkeit der Garantiefonds oder für die Solvenz der Kapitalanlagegesellschaft. Dieses Risiko trägt somit der Versicherungsnehmer.«

Als die Kapitalgarantie später wegfiel, forderte der Versicherungsnehmer die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Vertrags. Er argumentierte, die Klausel sei gröblich benachteiligendundintransparent, weil sie den Eindruck erwecke, dass eine Kapitalgarantie vom Versicherer übernommen werde. Der Versicherer lehnte die Forderung ab, woraufhin Versicherungsnehmer Klage erhob.


Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung vom 18.12.2024, 7 Ob 156/24b, stellte der OGH zunächst fest, dass bei fondsgebundener Lebensversicherung der Versicherungsnehmer grundsätzlich das Veranlagungsrisiko selbst zu tragen habe. Die Versicherungssumme sei direkt von der Wertentwicklung des Investmentfonds abhängig, woraus sich eine marktbedingte Schwankung der Versicherungsleistung ergebe.

Der Versicherer habe hier keine Garantie versprochen, sondern nur darauf hingewiesen, dass die Kapitalgarantie von einem Dritten übernommen werde. Die streitgegenständliche Klausel beschäftige sich nicht mit den Konsequenzen eines nachträglichen Wegfalls der Kapitalgarantie und enthalte auch keine Regelung zu möglichen Optionen eines Fondswechsels.

Der OGH kam daher zum Ergebnis, dass die Klausel weder intransparent noch sittenwidrig sei. Sie formuliere in klarer und unmissverständlicher Weise, dass der Versicherer selbst keine Kapitalgarantie übernehme und gäbe damit die bestehende Rechtlage zutreffend wieder. Ein Wegfall der Garantie durch den Dritten habe daher keine Auswirkungen auf den bestehenden Vertrag mit dem Versicherer.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen trägt der Versicherungsnehmer das Kapitalmarktrisiko. Eine zusätzliche Kapitalgarantie kann zwar vereinbart werden, doch muss klar sein, wer diese übernimmt. Wenn ein Versicherer keine eigene Garantie zusagt, kann sie später auch nicht für den Wegfall einer externen Garantie haftbar gemacht werden.«