Gefahrenerhöhung in der Feuerversicherung
Was ist passiert?
Der Versicherungsnehmer schloss im Jahr 2017 einen Eigenheimversicherungsvertrag beinhaltend eine Feuerversicherung für sein Wohngebäude ab. Die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen des Versicherungsnehmers für die Sachversicherung lauten auszugsweise:
»Artikel 2
Gefahrerhöhung
1. Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. […]
2.
[…] Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Absatz 1 genannten Pflichten, ist der Versicherer außerdem gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen der §§ 23 bis 31 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei.«
Im August 2018 besichtigte der Versicherer das Haus und die damit einhergehende Garage. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich dort weder Verteilerkabel noch Benzinkanister. Erst nach Abschluss des Versicherungsvertrages lagerte der Versicherungsnehmer Treibstoff in der Garage und brachte mehrerer Steckdosenverteiler an die einzig vorhandene Steckdose an denen wiederum eine Vielzahl von zum erheblichen Teil dauernd betriebenen Elektrogeräten angeschlossen wurden. Eine Installation einer Brandschutztür zum Wohnbereich erfolgte nicht. Im Jahr 2022 wurde das Wohngebäude durch einen Brand beschädigt.
Der Versicherungsnehmer begehrt vom Versicherer die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des aufgrund des Brandes entstandenen Schadens.
Der Versicherer wendet ein, dass durch die Lagerung von Treibstoff und die Überlastung der Steckdose eine Gefahrenerhöhung vorliege und er deshalb Leistungsfrei sei.
Wie ist die Rechtslage?
In seiner Entscheidung vom OGH, 19.02.2025, 7Ob203/24i, führte der OGH zunächst aus, dass eine Gefahrerhöhung nach § 23 Abs 1 VersVG eine nachträgliche Änderung der bei Vertragsabschluss tatsächlich vorhandenen gefahrenerheblichen Umstände ist, die den Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht. Aus diesem Grund kann der Versicherer vernünftigerweise veranlassen, die Versicherung aufzuheben oder die Prämie zu erhöhen.
Nur eine vom Versicherungsnehmer willkürlich herbeigeführte Gefahrenerhöhung hat Leistungsfreiheit nach § 25 Abs 1 VersVG zur Folge.
Dem Wissen des Versicherungsnehmers um die Gefahrenerhöhung steht dessen verschuldetes Nichtwissen gleich, wenn dieses so schwer ins Gewicht fällt, dass es einer positiven Kenntnis gleichkommt.
Im vorliegenden Fall musste dem Versicherungsnehmer klar sein, dass seine Verhaltensweise geeignet war, die Gefahr des Eintritts des Versicherungsfalls zu vergrößern. Es musste ihm zumindest ein der positiven Kenntnis gleichkommendes schwerwiegendes Nichtwissen um die Gefahrenerhöhung anzulasten sein.
Der OGH kam daher zum Schluss, dass die Gefahr durch den Versicherungsnehmer erhöht wurde und daher die Versicherung leistungsfrei ist.
Schlussfolgerung
Eine Gefahrerhöhung ist eine nachträgliche Änderung der bei Vertragsabschluss tatsächlich vorhandenen gefahrenerheblichen Umstände. Die nachträgliche Lagerung von Treibstoff in einer Garage oder die Verwendung eines Steckdosenverteilers an der einzig vorhandenen Steckdose stellen eine solche Gefahrenerhöhung dar.