Transportversicherung: Beweispflicht in der Allgefahrendeckung
Was ist passiert?
Eine Versicherungsnehmerin hatte bei zwei Versicherern eine Transportversicherung mit „voller Deckung“ nach den Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB 2011) abgeschlossen. Mitversichert war unter anderem eine schienengebundene Gleisstopfmaschine, wobei ein Versicherungsunternehmen 40% und das andere 60% des Risikos für Transportschäden trugen.
Die AÖTB 2011 lauten auszugsweise wie folgt:
»Artikel 4 Umfang der Versicherung
Deckungsformen
(1) Volle Deckung (gegen alle Risken):
Unter Berücksichtigung der Ausschlüsse gemäß Artikel 6 leistet der Versicherer Ersatz für Verlust und Beschädigung als unmittelbare Folge einer versicherten Gefahr.
[…]
Artikel 6 Gemeinsame Ausschlüsse für beide Deckungsformen
(2) Ausgeschlossen sind folgende Schäden sowie Schäden verursacht durch:
a) Inneren Verderb, es sei denn, dass dieser im Zusammenhang mit einem ersatzpflichtigen Schaden eintritt sowie Schäden verursacht durch die natürliche und/oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes sowie durch Selbstentzündung
b) Konstruktions-, Fabrikations- oder Materialfehler
[…]
d) Nichtfunktionieren, wie z.B. Kurzschluss, Überspannung, Induktion, Implosion, Röhren- und Fadenbruch, Festplattenfehler, Haarrisse, es sei denn, dass es durch eine versicherte Gefahr verursacht wurde
[…]
(3) Konnte nach den Umständen des Falles ein Schaden aus einer oder mehreren der in den Absätzen (1) und (2) bezeichneten Gefahren oder Ursachen entstehen, wird bis zum Nachweis des Gegenteils durch den Versicherungsnehmer vermutet, dass der Schaden daraus entstanden ist.«
Am 4.1.2022 wurde die mitversicherte Maschine von Österreich nach Dänemark überstellt. Während dieser Fahrt geriet sie in Brand und wurde schwer beschädigt. Ursache war ein Gebrechen im Getriebe: Ein Distanzring brach, es kam zu erhöhter Reibung und Hitzeentwicklung, Dichtungen wurden zerstört, Getriebeöl trat aus und entzündete sich, was schließlich zu einem Vollbrand in diesem Bereich führte.
Die Versicherungsnehmerin verlangte die vereinbarte Entschädigung aus der Transportversicherung, hilfsweise die Feststellung der Deckungspflicht. Die Versicherer lehnten dies ab und beriefen sich auf Risikoausschlüsse in Art 6 AÖTB 2011, insbesondere auf die „mangelhafte Beschaffenheit“, Konstruktions- oder Materialfehler und das „Nichtfunktionieren“ des versicherten Transportguts.
Der Streit um eine allfällige Deckungspflicht aus der Transportversicherung gelangte bis an den Obersten Gerichtshof (OGH).
Wie ist die Rechtslage?
Der OGH stellte klar, dass in der Transportversicherung mit „voller Deckung“ der Grundsatz der Allgefahrendeckung gilt. Der Versicherungsnehmer muss nur beweisen, dass während des versicherten Transports ein Schaden eingetreten ist. Will sich der Versicherer auf Ausschlussklauseln berufen, muss er nachweisen, dass gerade ein solcher Ausschlusstatbestand vorliegt.
Im Zentrum der höchstgerichtlichen Entscheidung zu 7 Ob 162/25m stand der Ausschluss gemäß Art 6 Abs 2 lit a AÖTB 2011 – also der Ausschluss von Schäden durch inneren Verderbs, durch natürliche und/oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes sowie durch Selbstentzündung. Nach Auffassung des OGH sollen damit nur Fälle erfasst werden, in denen die Schadensursache unabhängig vom Transport bereits in der inneren, natürlichen oder mangelhaften Beschaffenheit des Gutes angelegt ist. Hierfür typisch sind Mängel, die schon vor Beginn der Beförderung bestanden und sich während des Transports „von innen heraus“ realisieren. Wird ein Gebrechen hingegen erst durch eine versicherte Gefahr während der Beförderung ausgelöst, kann der Versicherer sich nicht auf „mangelhafte Beschaffenheit“ berufen. Andernfalls würde die Allgefahrendeckung weitgehend ausgehöhlt, weil der Versicherungsnehmer plötzlich beweisen müsste, wodurch das Gebrechen selbst entstanden ist.
Folglich obliegt dem Versicherer der Beweis dafür, dass schon vor dem Transport ein Maschinendefekt angelegt war und der Schaden gerade deshalb passiert ist. Art 6 Abs 3 AÖTB 2011 erleichtert ihm zwar den Nachweis, wiees zum Schaden gekommen sein könnte. Die Bestimmung nimmt den Versicherer aber nicht aus der Pflicht, das Vorliegen eines vereinbarten Ausschlussgrundes, etwa die bereits bestehende Mangelhaftigkeit, abschließend zu beweisen.
Im konkreten Fall war zwar unstrittig, dass der gebrochene Distanzring letztlich zum Brand geführt hat. Es war aber nicht festgestellt, wann und warum dieser Ring gebrochen ist, also ob der Mangel bereits vor Beginn der Überstellung oder erst im Zuge des Transports auftrat. Ohne diese Feststellungen konnte der OGH nicht beurteilen, ob tatsächlich eine vorbestehende „mangelhafte Beschaffenheit“ vorlag. In diesem Zusammenhang stellte der OGH jedoch klar, dass es grundsätzlich den Versicherern obliegt, die notwendigen Umstände für einen Risikoausschluss zu beweisen. Gelingt diesen der Nachweis einer transportunabhängigen Mangelhaftigkeit nicht, greift auch kein Risikoausschluss.
Auch die übrigen Ausschlüsse verneinte der OGH. Unter anderem wurden weder Konstruktions-, Fabrikations- oder Materialfehler festgestellt noch war der Schaden im Sinne des Art 6 Abs 2 lit d AÖTB 2011 durch ein bloßes „Nichtfunktionieren“ verursacht worden, weil die Maschine bis zum Schadenseintritt funktionierte und der Schaden durch den Brand entstand.
Schlussfolgerung
Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:
»Die Entscheidung zeigt klar, dass Allgefahrendeckungen in der Transportversicherung nicht durch weit ausgelegte Ausschlussklauseln ausgehöhlt werden dürfen. Der Versicherungsnehmer hat nachzuweisen, dass der Schaden während des versicherten Transports eingetreten ist. Will sich der Versicherer auf Risikoausschlüsse berufen, trägt er die volle Beweislast dafür, dass tatsächlich ein nicht gedeckter Ausschlussfall vorliegt.«
