Allgemeine Auftragsbedingungen
1. Anwendungsbereich
Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten und gerichtliche oder behördliche wie außergerichtliche Vertretungshandlungen, die im Zuge eines zwischen Weinrauch Rechtsanwälte GmbH (im Folgenden die Bevollmächtigten genannt) und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen werden. Die Auftragsbedingungen gelten auch für neue Mandate, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
2. Auftrag und Vollmacht
2.1 Mandatsverhältnis besteht zu den Bevollmächtigten. Mandant ist nur jene Person oder das Unternehmen, welches in der Mandatsbestätigung bezeichnet ist, nicht aber verbundene Unternehmen, Gesellschafter, etc. Ein Anwalt ist dafür verantwortlich, die Rechtsfragen des Mandanten umgehend zu bearbeiten. Die Bevollmächtigten behalten sich vor, weitere Anwälte und juristische Mitarbeiter in die Bearbeitung eines Mandats einzubeziehen. Die Bevollmächtigten sind berechtigt und verpflichtet, den Mandanten in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist. Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats, so sind die Bevollmächtigten nicht verpflichtet, den Mandanten auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.
2.2 Der Mandant hat gegenüber dem Rechtsanwalt auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht zu unterfertigen. Diese Vollmacht kann auf die Vornahme einzelner, genau bestimmter oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw Rechtshandlungen gerichtet sein.
3. Grundsätze der Vertretung
3.1 Die Bevollmächtigten haben die ihnen anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz zu führen und die Rechte und Interessen des Mandanten gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Die Bevollmächtigten sind berechtigt, ihre Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag des Mandanten, seinem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht. Bei Gefahr im Verzug sind die Bevollmächtigten berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Mandanten dringend geboten erscheint.
3.2 Erteilt der Mandant dem Rechtsanwalt eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht (zB den „Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes“ [RL-BA 2015] oder der Spruchpraxis des Berufungs- und der Disziplinarsenate für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter beim Obersten Gerichtshof und der früheren Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter [OBDK]) beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung des Rechtsanwaltes unvereinbar ist, hat der Rechtsanwalt die Weisung abzulehnen. Sind Weisungen aus Sicht des Rechtsanwaltes für den Mandanten unzweckmäßig oder sogar nachteilig, hat der Rechtsanwalt vor der Durchführung den Mandanten auf die möglicherweise nachteiligen Folgen hinzuweisen.
4. Informations- und Mitwirkungspflichten des Mandanten
4.1 Nach Erteilung des Mandats ist der Mandant verpflichtet, den Bevollmächtigten sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zugänglich zu machen. Die Bevollmächtigten sind berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. Während aufrechten Mandats ist der Mandant verpflichtet, den Bevollmächtigten alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach bekannt werden derselben mitzuteilen. Der Rechtsanwalt hat durch gezielte Befragung des Mandanten und/oder andere geeignete Mittel auf die Vollständigkeit und Richtigkeit des Sachverhaltes hinzuwirken.
4.2 Wird der Rechtsanwalt als Vertragserrichter tätig, ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt sämtliche erforderlichen Informationen zu erteilen, die für die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr sowie Immobilienertragsteuer notwendig sind. Nimmt der Rechtsanwalt auf Basis der vom Mandanten erteilten Informationen die Selbstberechnungen vor, ist er diesbezüglich von jeglicher Haftung dem Mandanten gegenüber jedenfalls befreit. Der Mandant ist hingegen verpflichtet, den Rechtsanwalt im Fall von Vermögensnachteilen, falls sich die Unrichtigkeit der Informationen des Mandanten herausstellen sollte, schad- und klaglos zu halten.
4.3 Der Rechtsanwalt ist auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verpflichtet, bei Geldwäsche geneigten Geschäften bestimmte Prüfungshandlungen zu setzen. Dazu zählen etwa die Feststellung der Parteien, des oder der wirtschaftlichen Eigentümer sowie deren Identität. Ebenso hat er den Zweck des Geschäftes und gegebenenfalls die Mittelherkunft zu prüfen. Der Mandant ist bei derartigen Geschäften verpflichtet, dem Rechtsanwalt alle in diesem Zusammenhang angeforderten Informationen und entsprechende Nachweise vollständig und wahrheitsgemäß ohne Verzug zu erteilen bzw zu übermitteln. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt derartige Informationen im Auftrag einer involvierten Bank anfordert.
5. Verschwiegenheitsverpflichtung und Konfliktregeln
5.1 Die Bevollmächtigten und die Mitarbeiter der Bevollmächtigten sind zur rechtsanwaltlichen Verschwiegenheit über alle ihnen anvertrauten Angelegenheiten und die ihnen sonst in ihrer beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse des Mandanten gelegen ist. Nur soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen der Bevollmächtigten (insbesondere Ansprüchen auf Honorar der Bevollmächtigten) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen die Bevollmächtigten (insbesondere Schadenersatzforderungen des Mandanten oder Dritter gegen die Bevollmächtigten) erforderlich ist, sind die Bevollmächtigten und die Mitarbeiter der Bevollmächtigten von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.
5.2 Dem Mandanten ist bekannt, dass der Rechtsanwalt aufgrund gesetzlicher Anordnungen in bestimmten Fällen verpflichtet ist, Auskünfte oder Meldungen an Behörden zu erstatten, ohne die Zustimmung des Mandanten einholen zu müssen; insbesondere wird auf die Bestimmungen zur Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung hingewiesen sowie auf Bestimmungen des Steuerrechts (zB Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, GMSG etc).
6. Honorar
6.1. Wenn keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde, haben die Bevollmächtigten Anspruch auf ein angemessenes Honorar.
6.2. Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars oder einem prozentuellen Abschlag vom tariflichen Honorar gebührt den Bevollmächtigten wenigstens der vom Gegner oder Dritten über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar.
6.3. Zu dem den Bevollmächtigten gebührenden oder mit ihnen vereinbarten Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (z.B. für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien) sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen (z.B. Gerichtsgebühren) hinzuzurechnen.
6.4. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine von den Bevollmächtigten vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der von einem Anwalt zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.
6.5. Die Bevollmächtigten sind zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber monatlich, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen. Ab dem zweiten Mahnschreiben werden je € 70,– netto Mahnspesen verrechnet, zuzüglich weiterer Kosten.
6.6. Ist der Mandant Unternehmer, gilt eine dem Mandanten übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der Mandant nicht binnen eines Monats (maßgebend ist der Eingang bei den Bevollmächtigten) ab Erhalt schriftlich widerspricht.
6.7. Sofern der Mandant mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an den Rechtsanwalt jedenfalls Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe von 4% zu zahlen. Hat der Mandant den Zahlungsverzug verschuldet, beträgt der gesetzliche Zinssatz 9,2 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz, und er hat dem Rechtsanwalt auch den darüberhinausgehenden tatsächlich entstandenen Schaden zu ersetzen. Darüberhinausgehende gesetzliche Ansprüche (zB § 1333 ABGB) bleiben unberührt.
6.8. Sämtliche gerichtlichen, behördlichen und sonstigen Kosten und Spesen können dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt werden.
6.9. Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen der Bevollmächtigten.
6.10. Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruches der Bevollmächtigten an diese mit ihrer Entstehung abgetreten. Die Bevollmächtigten sind berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.
6.11 Wird dem Rechtsanwalt vom Mandanten oder dessen Sphäre ein E-Mail zugesendet, das nicht an ihn adressiert ist, sondern ihm nur cc oder bcc übermittelt wird, ist der Rechtsanwalt ohne ausdrücklichen Auftrag nicht verpflichtet, diese Zusendung zu lesen. Liest der Rechtsanwalt das zugesendete E-Mail, steht ihm hierfür eine Honorierung wie für vergleichbare Leistungen nach RATG oder AHK zu.
6.12 Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten wird dem Mandanten nicht in Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch nicht für den Aufwand, der durch die auf Wunsch des Mandanten durchgeführte Übersetzung von Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als Deutsch entsteht. Verrechnet wird, sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht, der Aufwand für auf Verlangen des Mandanten verfasste Briefe an den Wirtschaftsprüfer des Mandanten, in denen zB der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen Honorare zum Abschlussstichtag angeführt werden.
7. Haftung der Bevollmächtigten
7.1. Die Haftung der Bevollmächtigten für fehlerhafte Beratung oder Vertretung ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt, besteht aber mindestens in Höhe der in § 21a RAO idgF genannten Versicherungssumme, dies sind derzeit € 2.400.000,-. Diese Haftungsbeschränkung gilt, wenn der Mandant Verbraucher ist, nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung. Der Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der Ansprüche zueinander zu kürzen.
7.2. Die Bevollmächtigten haften für mit Kenntnis des Mandanten im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (insbesondere externe Gutachter), die weder Dienstnehmer noch Gesellschafter sind, nur bei Auswahlverschulden.
7.3. Die Bevollmächtigten haften nur gegenüber ihren Mandanten, nicht gegenüber Dritten. Der Mandant ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Mandanten mit den Leistungen der Bevollmächtigten in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.
7.4. Die Bevollmächtigten haften für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei schriftlicher Vereinbarung oder wenn sie sich erbötig gemacht hat, ausländisches Recht zu prüfen.
7.5 Der gemäß Punkt 7.1. geltende Höchstbetrag umfasst alle gegen den Rechtsanwalt wegen fehlerhafter Beratung und/oder Vertretung bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung. Dieser Höchstbetrag umfasst nicht Ansprüche des Mandanten auf Rückforderung des an den Rechtsanwalt geleisteten Honorars. Allfällige Selbstbehalte verringern die Haftung nicht. Der gemäß Punkt 7.1. geltende Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.
8. Verjährung und Präklusion
Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche (falls der Mandant nicht Unternehmer iSd KSchG ist, jedoch nicht Gewährleistungsansprüche) gegen die Bevollmächtigten, wenn sie nicht vom Mandanten binnen sechs Monaten (falls der Mandant Unternehmer iSd KSchG ist) oder binnen eines Jahres (falls der Mandant nicht Unternehmer ist) ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von fünf Jahren nach dem schadenstif-tenden bzw. anspruchsbegründenden Verhalten.
9. Rechtsschutzversicherung des Mandanten
9.1. Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, so hat er dies dem Bevollmächtigten unverzüglich bekannt zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
9.2. Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch die Bevollmächtigten lässt den Honoraranspruch der Bevollmächtigten gegenüber dem Mandanten unberührt und ist nicht als Einverständnis der Bevollmächtigten anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben, es sei denn, dies wird auf der Vollmacht ausdrücklich vermerkt.
9.3. Die Bevollmächtigten sind nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversiche-rung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt vom Mandanten begehren.
10. Beendigung des Mandats
Das Mandat kann von den Bevollmächtigten oder vom Mandanten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch der Bevollmächtigten für bereits erbrachte Leistungen bleibt davon unberührt. Im Falle einer Pauschalvereinbarung wird dennoch nach Tarif abgerechnet, jedoch ist der Kostenersatzan-spruch der Bevollmächtigten mit der Pauschale nach oben hin begrenzt.
Im Falle der Auflösung durch den Mandanten oder den Rechtsanwalt hat dieser für die Dauer von 14 Tagen den Mandanten insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um den Mandanten vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Mandant das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, dass er eine weitere Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht wünscht.
11. Herausgabepflicht
11.1 Der Rechtsanwalt hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen dem Mandanten die ihm gehörigen Urkunden im Original zurückzustellen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.
11.2 Soweit der Mandant nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken) verlangt, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten vom Mandanten zu tragen.
11.3 Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der Mandant stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu.
12. Berichtspflicht des Rechtsanwaltes
Der Rechtsanwalt hat den Mandanten über die von ihm vorgenommenen Handlungen im Zusammenhang mit dem Mandat in angemessenem Ausmaß mündlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen.
13.Unterbevollmächtigung und Substitution
Vereinbart wird, dass sich der Rechtsanwalt durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten lassen kann (Unterbevollmächtigung). Im Fall vorübergehender Verhinderung darf der Rechtsanwalt gemäß § 14 RAO den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen anderen Rechtsanwalt weitergeben (Substitution). Bei Unterbevollmächtigung oder Substitution an einen anderen Rechtsanwalt haftet der Substituent nur für Auswahlverschulden.
14. Rechtswahl und Gerichtsstand
Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis unterliegen materiellem österreichischem Recht mit Ausnahme der Verweisnormen. Als allein zuständiges Gericht wird das sachlich zuständige Gericht für den ersten Bezirk in Wien vereinbart.
15. Schlussbestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, sofern der Mandant nicht Verbraucher im Sinne des KSchG ist. Erklärungen der Bevollmächtigten an den Mandanten gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom Mandanten bekannt gegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse versandt werden. Die Bevollmächtigten können mit dem Mandanten aber – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise korrespondieren. Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels Telefax oder E-Mail abgegeben werden. Die Bevollmächtigten sind ohne anders lautende schriftliche Weisung des Mandanten berechtigt, den E-Mail-Verkehr mit dem Mandanten in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Mandant erklärt, über die damit verbundenen Risiken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risiken zuzustimmen, dass der E-Mail-Verkehr nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird.