Benützen einer Treppe im alkoholisierten Zustand
Was ist passiert?
Der Besucher eines Lokals kam beim Versuch, das Lokal über eine Treppe zu verlassen, zu Sturz. Aufgrund einer Alkoholisierung von zumindest 1,2 Promille erkannte er nämlich nicht, dass die Treppe nicht, wie von ihm vermutet, zum Ausgang führte. Vielmehr war die Treppe am oberen Ende mit einem Gitter abgesperrt und aufgrund fehlender Verkehrssicherheit überhaupt nicht zur Benutzung geeignet. Oben angekommen, musste er daher umdrehen und die Treppe wieder hinabsteigen. Dabei kam er schließlich zu Sturz. Aufgrund der Tatsache, dass die Treppe nicht verkehrssicher war, klagte der Besucher den Lokalinhaber auf Schadenersatz.
Wie ist die Rechtslage?
§ 1307 ABGB regelt, dass ein im Zustand der Sinnesverwirrung verursachter Schaden demjenigen zuzurechnen ist, der sich aus eigenem Verschulden in diesen Zustand versetzt hat. Dies gilt auch für den Geschädigten selbst, wenn er in einem solchen Zustand den ihm zugefügten Schaden zumindest mitverursacht hat. Nach Ansicht des OGH (8 Ob 22/21z) führte der alkoholisierte Zustand des Klägers dazu, dass bereits das bloße Benützen einer Treppe als gefährlich einzustufen ist. Ob der Kläger in seinem alkoholisierten Zustand tatsächlich nicht mehr in der Lage war, überhaupt zu erkennen, dass die Treppe nicht geeignet und verkehrssicher war, um das Lokal zu verlassen, ist nach Ansicht des OGH aufgrund der Regelung des § 1307 ABGB nicht von Bedeutung. Vor diesem Hintergrund kam der OGH zum Ergebnis, dass dem geschädigten Besucher des Lokals ein Mitverschulden im Ausmaß von einem Drittel zuzurechnen ist.
Schlussfolgerung
Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch: „Im vorliegenden Fall trug der alkoholisierte Kläger daher zumindest eine Mitschuld an seinem Schaden. Dies deshalb, da er in einem Zustand, in dem er nicht mehr in der Lage gewesen ist, eine Treppe ohne Risiko und insbesondere verletzungsfrei zu benützen, dennoch versuchte, ein Lokal über eine Treppe zu verlassen. Für ein Mitverschulden spielt es hierbei auch keine Rolle, dass die Treppe im nüchternen Zustand erkennbar nicht verkehrstauglich gewesen ist.