Beschädigung eines Kraftfahrzeugs durch einen Blitzeinschlag
Was ist passiert?
Das Fahrzeug des Klägers wurde durch den Einschlag eines Blitzes in einen Verteilerkasten, welcher sich in der Nähe des Fahrzeugs befands beschädigt. Das Fahrzeug des Klägers war zwar nicht an den Verteilerkasten angeschlossen, durch den plötzlich anliegenden und hohen Potentialunterschied wurden jedoch das Karosseriesteuergerät, das Motorsteuergerät, die Lichtmaschine, die Batterie und diverse Sensoren des Fahrzeugs beschädigt. Der Kläger forderte von seiner Versicherung die Übernahme der Reparaturkosten in der Höhe von rund EUR 13.000,–.
Die Kaskoversicherung des Klägers lehnte die Deckung für den Schaden mit dem Argument ab, dass im Kaskoversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeugkaskoversicherung (AVBK 2014) zugrunde liegen, vereinbart wurde, dass nur unmittelbare Einwirkungen von Blitzschlägen versichert sind. Im konkreten Fall würde jedoch keine unmittelbare Einwirkung vorliegen und liege daher kein Versicherungsfall vor.
Wie ist die Rechtslage?
Das Erstgericht wies die Klage ab und folgte der Argumentation der Versicherung. Der Kläger erhob dagegen Berufung. Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt und stellte fest, dass die versicherte Sache sofort im Zeitpunkt der Einwirkung der Naturgewalt und nicht über einen Umweg beschädigt worden sei. Die elektronischen Bauteile des Fahrzeugs seien sofort im Zeitpunkt des durch den Blitz verursachten Auftretens des Potentialunterschieds, also durch den Spannungskegel des Blitzes, beschädigt worden. Es sei somit zum unmittelbaren Übergang des Blitzes auf die versicherte Sache gekommen. Zudem erklärte es, dass die Revision an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, da es zur Frage, ob ein Blitzschlag in der vorliegenden Konstellation als unmittelbare Einwirkung im Sinne der AVBK 2014 zu werten sei, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte in der nunmehr veröffentlichen Entscheidung 7Ob42/22k vom 25.05.2022, das Urteil des Berufungsgerichts. Dieses sei nicht korrekturbedürftig. Es liege keine erhebliche Rechtsfrage vor und wurde die Revision der Versicherung zurückgewiesen.
Schlussfolgerung
Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:
»Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist ein unmittelbares Einwirken gemäß den AVBK immer dann gegeben, wenn die Naturgewalt einzige oder letzte Ursache für den Schaden ist. Eine unmittelbare Einwirkung der Naturgewalt ist auch immer dann gegeben, wenn die versicherte Sache sofort in dem Zeitpunkt beschädigt oder zerstört wird, in dem die Einwirkung der Naturgewalt erfolgt.«