Die »potenziellen Erben« als Bezugsberechtigte in der Erlebensversicherung

Was ist passiert?

Der verstorbene und überschuldete Erblasser hatte eine Erlebensversicherung abgeschlossen. Als Bezugsberechtigte für den Ablebensfall hat er „die Erben“ eingesetzt. Bei wem es sich um „die Erben“ handelt, hat der Erblasser offengelassen.

Als der Ablebensfall eintrat, hinterließ der verstorbene Erblasser zwei gesetzliche Erben, die zu gleichen Teilen die Erbschaft antreten hätten können. Nachdem der Erblasser über die Versicherungsleistung im Ablebensfall verfügt hat, wurde die Versicherungsleistung den tatsächlichen Erben, nämlich den gesetzlichen Erben, ausbezahlt.


Nachdem die Verlassenschaft überschuldet war, wurden die Aktiva aus der Verlassenschaft an die Gläubiger an Zahlungs statt überlassen. Die Aktiva waren zur Bedienung der Masseforderungen unzulänglich, weshalb auch der vormalige Erwachsenenvertreter des Erblassers, dem beschlussmäßig ein Entschädigungsanspruch zuerkannt wurde, leer ausging. Dieser vertrat allerdings die Rechtsansicht, dass der Anspruch aus der Lebensversicherung des Erblassers tatsächlich in die Aktiva mit aufgenommen werden hätte müssen, zumal die gesetzlichen Erben keine Erbantrittserklärungen abgaben und somit faktisch keine Erben sind. Dies hätte dazu geführt, dass die von ihm geforderte Entschädigungsleistung aus den Aktiva hätte bedient werden können.

Wie ist die Rechtslage?

Nach § 166 Abs. 1 VersVG ist dem Versicherungsnehmer die Befugnis eingeräumt, bei einer Kapitalversicherung ohne Zustimmung des Versicherers einen „Dritten“ als Bezugsberechtigten zu bezeichnen. Gem. § 167 Abs. 2 VersVG sind im Zweifel diejenigen, welche zur Zeit des Todes als Erben berufen sind, nach dem Verhältnis ihrer Erbteile bezugsberechtigt, sofern die Zahlung an die Erben ohne nähere Bestimmung ausbedungen wurde und die Leistung des Versicherers nach dem Tod des Versicherungsnehmers erfolgen soll.

Im abgeführten Rechtsstreit darüber, ob die gesetzlichen Erben, die die Erbschaft nicht antraten, bezugsberechtigt und die Ablebensleistung in die Aktiva der Verlassenschaft zu berücksichtigen sind, hat der OGH in der Entscheidung 2Ob73/20d (siehe dazu RS0133526) klargestellt, dass die Bezugsberechtigten, nämlich „die Erben“ vom Versicherungsnehmer ausreichend bestimmt wurden und die Ausschlagung der Erbschaft keinen Einfluss auf die Bezugsberechtigung hat, da dies mit dem Willen des Versicherungsnehmers nicht zu vereinbaren wäre. Der OGH hat daher ausgesprochen, dass die potenziellen Erben auch dann bezugsberechtigt bleiben, wenn die Verlassenschaft nicht angetreten und den Gläubigern an Zahlungs statt überlassen wird (siehe dazu insbesondere auch Schauer in Fenyves/Schauer/VersVG4 § 167 VersVG Rz 1,12 und 14, sowie Winter in Bruck/Möller/Versicherungsvertragsgesetz9 § 160 Rz 30).

Schlussfolgerung

Sollen »die Erben« für den Ablebensfall bezugsberechtigt sein, so bleiben sie auch dann bezugsberechtigt, wenn die Verlassenschaft den Gläubigern an Zahlungs statt überlassen wird. Will der Versicherungsnehmer das Bezugsrecht aber daran koppeln, dass nur diejenigen die Ablebensleistung erhalten, die in den Nachlass auch tatsächlich einantworten, so ist dies vom Versicherungsnehmer bei der Bezeichnung des Bezugsberechtigten entsprechend klarzustellen.