Einbruchsdiebstahlversicherung: Bereicherungsvorsatz des Täters erforderlich?

Was ist passiert?

Bei einer Steuerberatungsgesellschaft (Klägerin) kam es infolge eines unwirksam eingebrachten Schriftsatzes beim Finanzamt zu einem Haftungsfall mit einem Schaden von insgesamt EUR 766.952,19. In dieser Sache vertrat die Klägerin gleich mehrere Anleger, da es sich in allen Verfahren um den gleichen Grundsachverhalt handelte. Es wurden Berufungen angemeldet, die Begründung dafür sollte nachgereicht werden. Dazu bediente sich die Klägerin zur weiteren Begründung der einzelnen Rechtsmittel der Anleger eines Schriftsatzes, welcher mittels Email an das Finanzamt übermittelt wurde.

Nachdem die Übertragung fehlerhaft war, wurden die Berufungsverfahren zu Lasten der Anleger eingestellt. Bei ordnungsgemäßer Einbringung der Rechtsmittel wäre das nicht passiert und wäre es nicht zum Schadensfall gekommen.

Die Klägerin meldete den Schadensfall ihrer Berufshaftpflichtversicherung (Grundversicherung – Nebenintervenientin), die einen Deckungsumfang zu einer Versicherungssumme von EUR 250.000 pro Versicherungsfall vorsah. Anschießend begehrte die Klägerin als Kammermitglied die Bezahlung des Differenzbetrages aus einem von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder abgeschlossenen Exzedentenversicherungsvertrages, welcher eine Versicherungssumme von max. EUR 2.180.185,00 vorsah. Begründete wurde diese mit dem Vorliegen eines Serienschadens. Dies wurde von der Exzedentenversicherung bestritten.

Die Klausel in den zugrundeliegenden Bedingungen (ABHV) lautete wie folgt:

»[…] 1.1 Versichert sind Sachschäden, die durch einen vollbrachten oder versuchten Einbruchdiebstahl
entstehen (Schadenereignis).
Versichert sind auch Sachschäden, die als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses
eintreten.
1.2
Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn ein Täter in die Versicherungsräumlichkeiten
1.2.1 durch Eindrücken oder Aufbrechen von Türen, Fenstern oder anderen Gebäudeteilen
einbricht;
1.2.2 unter Überwindung erschwerender Hindernisse durch Öffnungen, die nicht zum Eintritt
bestimmt sind, einsteigt;
1.2.3 einschleicht und aus den versperrten Versicherungsräumlichkeiten Sachen wegbringt;
1.2.4 durch Öffnen von Schlössern mittels Werkzeugen oder falscher Schlüssel eindringt.
Falsche Schlüssel sind Schlüssel, die widerrechtlich angefertigt werden;
1.2.5 mit richtigen Schlüsseln eindringt, die er durch Einbruchdiebstahl in andere Räumlichkeiten
als die Versicherungsräumlichkeiten oder durch Beraubung an sich gebracht hat.
Beraubung ist die Wegnahme oder erzwungene Herausgabe von Sachen unter Anwendung
oder Androhung tätlicher Gewalt gegen Personen;
1.2.6 gelangt und während der Anwesenheit von Personen in versperrte Räume gemäß
Punkt 1.2.1. bis 1.2.5. einbricht. […]«

Der Versicherungsnehmer mietete ab September 2017 ein Atelier in einer ehemaligen Traktorfabrik

und ging dort seiner künstlerischen Tätigkeit nach. Am 19.10.2019 brachen Gehilfen

der Vermieterin das Schloss zum Atelier des Versicherungsnehmers auf und verbrachten die

im Atelier befindlichen Fahrnisse, wie etwa Möbel und Kunstwerke, an einen dem Versicherungsnehmer

unbekannten Ort. Der Grund dafür war ein Streit zwischen dem Versicherungsnehmer

und der Vermieterin über die Befristung des Mietverhältnisses. Erst rund vier Monate

später erfuhr der Versicherungsnehmer zufällig von einem Dritten, dass seine Gegenstände

in einem Container auf dem Gelände der Traktorfabrik eingelagert waren. Der Versicherungsnehmer

erlangte seine Fahrnisse mit einigen Ausnahmen wieder zurück. Die Gehilfen der Vermieterin

hatten keinen Vorsatz, sich aus den Kunstwerken und sonstigen Fahrnissen des Versicherungsnehmers

zu bereichern. Die Täter wollten den Versicherungsnehmer lediglich delogieren.

Im Zuge der Entwendung wurden Kunstwerke des Versicherungsnehmers beschädigt. Der

Versicherungsnehmer begehrte aus der Einbruchsdiebstahlversicherung die Kosten für die Instandsetzung

in der Höhe von EUR 18.932,50. Nachdem der Versicherer eine Leistung mit

der Begründung abgelehnt hat, dass kein versichertes Schadensereignis vorliege, da die Täter

sich nicht bereichern wollten, landete der Fall vor dem Obersten Gerichtshof (OGH).


Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung vom 17.04.2024, 7 Ob 215/23b, führte der OGH zunächst aus, dass

Rechtsbegriffe, die in Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendet werden und die in

der Rechtssprache eine bestimmte, unstrittige Bedeutung haben, grundsätzlich in diesem Sinn

auszulegen sind. Nach dem Strafgesetzbuch sei für einen Einbruchsdiebstahl erforderlich,

dass bereits die Einbruchshandlung mit dem Vorsatz vorgenommen wird, fremde Sachen wegzunehmen,

um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Der Rechtsbegriff „Einbruchsdiebstahl“

habe daher in der Rechtssprache eine bestimmte, unstrittige Bedeutung.

Allerdings enthalten die hier vorliegenden Versicherungsbedingungen eine eigenständige Definition

des Begriffs „Einbruchsdiebstahl“, die nicht mit jener im Strafgesetzbuch übereinstimme.

Es könne daher im gegenständlichen Fall nicht ohne Weiteres auf den strafrechtlichen

Begriffsinhalt abgestellt werden. Nach Ansicht des OGH werde in den hier vorliegenden Versicherungsbedingungen

ein Bereicherungsvorsatz des Täters gerade nicht ausdrücklich als

Voraussetzung angeführt.

Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei daher aus dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen

nicht ersichtlich, dass neben den in den Bedingungen angeführten Begehungsformen

ein Handeln des Täters mit Bereicherungsvorsatz für die Qualifikation als Einbruchsdiebstahl

im Sinn der Versicherungsbedingungen erforderlich wäre. Vielmehr gehe der

durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne einen Anhaltspunkt im Wortlaut der Bedingungen

davon aus, dass bereits bei Vorliegen einer der in den Bedingungen genannten Begehungsformen

ein Einbruchsdiebstahl im Sinn der Bedingungen vorliegt. Dies umso mehr, als

es sich regelmäßig der Kenntnis des Versicherungsnehmers entzieht, ob der Täter mit Bereicherungsvorsatz

gehandelt hat.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Sofern Versicherungsbedingungen den Einbruchsdiebstahl selbst definieren und der Wortlaut der Bedingungen keinen besonderen Vorsatz des Täters als Voraussetzung enthält, ist das Vorliegen des vom Strafgesetzbuch für einen Einbruchsdiebstahl geforderten Bereicherungsvorsatzes nicht Voraussetzung für die Annahme eines Einbruchsdiebstahls im Sinne der Versicherungsbedingungen. Ob ein Täter die weggenommene Sache verschenken oder vernichten oder lediglich für einige Zeit (und mit der Absicht späterer Rückgabe) in Gebrauch nehmen möchte, spielt bei den gegenständlichen Bedingungen versicherungsrechtlich keine Rolle.«