Entgeltliche Einräumung einer Option – Recht auf Entgelt auch wenn Option nicht ausgeübt wurde?

Was ist passiert?

Es geht um die Frage ob eine Optionsgeber, mit dem ein Optionsentgelt vereinbart wurde auch dann Anspruch auf dieses Optionsentgelt hat, wenn der Optionsnehmer die gegenständliche Option nicht ausübt. Ist ein Optionsgeber für den Erhalt des Optionsentgelts davon abhängig, dass die Option schlussendlich ausgeübt wird.

Rechtliche Beurteilung

Dass für die Einräumung der Option ein (gesondertes) Entgelt vereinbart werden kann, ist im Grundsatz in Rechtsprechung und Literatur unbestritten.

Bei der Vereinbarung einer Gegenleistung für die Einräumung eines Optionsrechts ist die Optionsvereinbarung daher regelmäßig ein nach dem Parteiwillen selbständiger, vom optierten Vertrag zu unterscheidender eigenständiger Vertrag. Vereinbarungen, wonach für die Einräumung der Option ein gesondertes Entgelt festgelegt werden (Optionsentgelt), das bei Ausübung der Option auf den zu leistenden Kaufpreis angerechnet wird, begründen zwar einen starken inneren Zusammenhang zwischen dem Optionsvertrag einerseits und dem optierten (Kauf-)Vertrag andererseits. Sie unterliegen aber nach dem erkennbaren Parteiwillen – jedenfalls in ihren Wirkungen (Optionsrecht samt darauf entfallender Gegenleistung einerseits und Ansprüche aus dem bei Ausübung der Option in Geltung gesetzten Vertrag andererseits) – unterschiedlichen Rechtsfolgen. Insbesondere ist die für die Einräumung des Optionsrechts vereinbarte Gegenleistung naturgemäß nicht von der Ausübung des Optionsrechts abhängig. Die Einräumung des Optionsrechts wird also durch das Optionsentgelt entlohnt und dieses Optionsentgelt steht dem Optionsgeber unabhängig davon zu, ob der Optionsnehmer die Option schlussendlich ausübt.

Schlussfolgerung

Der Optionsgeber hat grundsätzlich auch dann Anspruch auf das vereinbarte Optionsentgelt, wenn der optierte Vertrag mangels Ausübung des Optionsrechts durch den Optionsberechtigten nicht zustande kommt.