Feuerversicherung: Angrenzende Asphaltflächen als Gebäudebestandteil?

Was ist passiert?

Zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Versicherer bestand eine Feuerversicherung. Gemäß der Polizze waren sämtliche wohn- und landwirtschaftliche Gebäude mit Fundamenten, Grund- und Kellermauern von der Polizze umfasst. Die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen lauten auszugsweise wie folgt:

»Was ist versichert? – Artikel 1

[…]

2. Grunddeckung

Im Rahmen der Grunddeckung sind versichert:

2.1. Gebäude

Sämtliche in der Polizze angegebenen Gebäude

[…]

im Rahmen der Höchsthaftungssumme für die Feuer-Grunddeckung

– Stützmauern, Terrassen, Schwimmbecken einschließlich der dazugehörigen Dusche,

– Carports, Pavillons, Pergolen, Firmenschilder, Reklameanlagen, Laternen, Fahnenstangen,

– Schwimmbadabdeckung einschließlich der dazu gehörigen Tragekonstruktion,

– Quellenfassungen,

[…]

mitversichert sind:

– die unter Erdniveau befindlichen Fundamente oder Grund- und Kellermauern sowie, wenn sie nicht betrieblichen – ausgenommen landwirtschaftlichen – Zwecken dienen

[…]

– befestigte Bauteile, die innen oder außen fix mit den Gebäuden verankert sind.«

Am 24.08.2017 kam es durch einen Blitzeinschlag zur Entzündung des Stallgebäudes, wodurch Gebäude und Inventar beschädigt bzw. zerstört wurden. Unter anderem wurde auch die asphaltierte Grundfläche beschädigt, die an das Gebäude unmittelbar angrenzt, weshalb diese Grundfläche neu asphaltiert werden musste. Die Kosten für die Asphaltierung wurden durch den Versicherer nicht übernommen.

Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung zu 7 Ob 148/22y musste sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Auslegung des Begriffes „Gebäude“ auseinandersetzen. Dazu führte der OGH aus, dass unter Zugrundelegung des Gebäudebegriffs in den Versicherungsbedingungen der Begriff „Asphaltflächen“ nicht unter den Begriff „Gebäude“ fällt und auch nicht von den ausdrücklich aufgezählten mitversicherten Gebäudeteilen umfasst ist. Nach Ansicht des OGH könne ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer davon auch nicht ausgehen.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Der OGH ist grundsätzlich für die Auslegung von Versicherungsbedingungen zuständig, zu denen nicht bereits höchstgerichtliche Judikatur existiert, sofern sie einen größeren Personenkreis betreffen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Wortlaut einer Klausel so eindeutig ist, dass keine Auslegungszweifel verbleiben können. Im vorliegenden Fall lag nach Ansicht des OGH eine solch eindeutige Klausel vor, wonach an das Gebäude angrenzende Asphaltflächen nicht unter den Begriff „Gebäude“ fallen.«