Folgen von wahrheitswidrigen Mitteilungen gegenüber der Kaskoversicherung – Der »dolus coloratus«

Was ist passiert?

Nach einem Umfall mit einem PKW machten sowohl die Versicherungsnehmerin, als auch der Lenker des Fahrzeugs gegenüber dem Versicherer unrichtige Angaben über den Aufenthaltsort des Lenkers unmittelbar vor dem Unfall. Der Versicherer konnte diese Aussagen widerlegen und lehnte die Deckung für den Schadensfall ab. Daraufhin brachte die Versicherungsnehmerin Klage gegen den Versicherer ein.

Wie ist die Rechtslage?

In den, dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen wurde vereinbart, dass der Versicherungsnehmer nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen hat. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Pflicht nicht nach, führt dies, unter Berücksichtigung der Beschränkungen gemäß § 6 Abs 3 VersVG zur Leistungsfreiheit des Versicherers.

In der Entscheidung 7 OB 13/22w vom 29.06.2022 hält der Oberste Gerichtshof fest, dass die den Versicherungsnehmer treffende Aufklärungsobliegenheit nicht nur die nötigen Feststellungen über den Unfallsablauf, die Verantwortlichkeit der Beteiligten und den Umstand des entstandenen Schadens ermöglichen soll, sondern auch die Klarstellung all jener Umstände Gewähr leisten, die für allfällige Regressansprüche des Versicherers von Bedeutung sein können. Darunter würden auch die objektive Prüfung der körperlichen Beschaffenheit des an einem Unfall Beteiligten hinsichtlich einer allfälligen Alkoholisierung oder Beeinträchtigung durch Suchtgift oder Übermüdung fallen.

Weiters hält der OGH fest, dass ein Versicherungsnehmer, der eine Obliegenheitsverletzung mit dem Vorsatz begeht, die Beweislage nach dem Versicherungsfall zu Lasten des Versicherers zu manipulieren (sogenannter „dolus coloratus“), nach ständiger Rechtsprechung seinen Anspruch verwirke.

Der Vorsatz müsse sich zudem auf die Verschlechterung der Beweislage zum Nachteil des Versicherers erstrecken. Für die Annahme eines „dolus coloratus“ genüge es schon, wenn die Obliegenheitsverletzung in der Absicht erfolgte, die Versicherungsleistung schneller und problemloser zu erhalten oder den Versicherer in die Irre zu führen.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Im vorliegenden Fall bestätigte der Oberste Gerichtshof daher die Entscheidungen der Unterinstanzen und hielt fest, dass durch die unrichtigen Angaben sowohl bei der Versicherungsnehmerin, als auch beim Lenker ein sogenannter „dolus coloratus“ vorgelegen ist. Der Versicherer verweigerte daher zu Recht die Leistung.«