Gestohlenes Auto bei Unfall zerstört
Was ist passiert?
Der Versicherungsnehmer schloss beim Versicherer einen Teilkasko-Versicherungsvertrag ab. Diesem lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Teilkaskoversicherung mit Parkschaden (AK2 2018) zu Grunde.
Diese lauten auszugsweise:
»Artikel 1
Umfang der Versicherung
1. Versichert sind das Fahrzeug und seine Teile, die im versperrten Fahrzeug verwahrt oder an ihm befestigt sind (Treibstoffe gelten nicht als Fahrzeugteile),gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust […]
1.2. durch Diebstahl, Unterschlagung, Raub oder unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen; […]«
Das teilkaskoversicherte Fahrzeug des Versicherungsnehmers wurde von einem unbekannten Täter gestohlen. Am Tag nach dem Diebstahl wurde das Fahrzeug nach einem Unfall zerstört abseits der Straße aufgefunden. Der Versicherungsnehmer klagte den Versicherer auf Zahlung des Wiederbeschaffungswerts zum Schadenszeitpunkt abzüglich des Verkaufserlös für das Frack und Selbstbehalt.
Der Versicherer verweigerte die Leistung aus dem Versicherungsvertrag. Er wendete ein, dass, selbst wenn von einem Diebstahl auszugehen ist, aufgrund des darauffolgenden Unfalls das Ereignis nur mehr unter das Unfallrisiko zu subsumieren wäre, welches der Kläger – mangels Vollkaskoversicherung – nicht versichert habe. Der OGH beschäftigte sich nunmehr mit der Frage, ob auch ein Unfallschaden, der sich an einem gestohlenen Fahrzeug ereignet, zum Diebstahlsbegriff gehört und von der Teilkaskoversicherung ersetzt werden muss.
Wie ist die Rechtslage?
In seiner Entscheidung vom 20.11.2024 zu GZ 7 Ob 140/24z, führte der OGH zunächst aus, dass sich nach deutscher Rechtsprechung die Deckung in der Teilkaskoversicherung
auch auf Schäden erstreck, die ein gestohlenes Fahrzeug nach dem Diebstahl bei seiner Benutzung durch den Täter erleidet.
Auch in Österreich wird in der Lehre die Meinung vertreten, dass nicht nur die unmittelbar auf Diebstahl oder Raub zurückzuführenden Schäden, sondern auch alle, die durch den an diese Delikte anschließenden unbefugten Gebrauch des Fahrzeugs entstehen, von der Teilkaskoversicherung gedeckt sind.
Der OGH kam daher zu dem Schluss, dass in diesem Fall eine Beschädigung des zuvor gestohlenen Fahrzeugs vom versicherten Risiko des Diebstahls umfasst ist. Der Versicherungsnehmer hat keinen Einfluss darauf, ob der Dieb mit dem gestohlenen Fahrzeug verunfallt und dieses dabei beschädigt.
Auch aus den Versicherungsbedingungen für die Teilkaskoversicherung Art 1.1.2. der AK2 2018 ergibt sich nichts Gegenteiliges, weil der Umfang der Versicherung mit der Beschädigung oder Zerstörung des Fahrzeugs durch Diebstahl beschrieben wird und insoweit mit dem Verlust des Fahrzeugs durch Diebstahl gleichgesetzt wird.
Schlussfolgerung
Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:
»Die Versicherungsdeckung für Diebstahl im Rahmen der Teilkaskoversicherung schließt auch eine Beschädigung des Fahrzeugs anlässlich eines Diebstahls mit ein.“
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