(Grob) Fahrlässiger Fahrzeugbrand – Deckungspflicht der KFZ-Haftpflichtversicherung?

Was ist passiert?

Der Mieter einer Wohnung (Erstbeklagte) in einem feuerversicherten Haus hat sein eigentümliches Fahrzeug im Carport abgestellt. Nachdem der Fahrzeughalter in der Vergangenheit beim Starten des Fahrzeuges in der Früh bereits mehrmals Probleme hatte, beabsichtigte er – nachdem er einen entsprechenden Tipp von einer KFZ-Werkstätte bekommen hatte – den Motor mit einem Heizlüfter aufzuwärmen. Dazu stellte er einen Heizlüfter zwischen der zunächst noch geöffneten Motorhaube und dem Fahrzeugrahmen ab. Er schaltete den Heizlüfter ein und entfernte sich vom Fahrzeug, um in der Wohnung die Post durchzusehen. Zumindest für 5 Minuten blieb das Fahrzeug unbeaufsichtigt. In diesem Zeitraum kam es dazu, dass die Motorhaube zufiel und der Heizlüfter aus seiner ursprünglichen Position in den Motorraum fiel, wodurch ein Fahrzeugbrand entstand, welcher die Fassade des Wohnhauses beschädigte. Die Feuerversicherung (klagende Partei), welche den Schaden ersetzte, führte gestützt auf die Bestimmung nach § 67 VersVG einen Regressprozess gegen den Mieter der Wohnung bzw. Halter des Fahrzeuges (Erstbeklagten) und dessen KFZ-Haftpflichtversicherung (Zweitbeklagte).

Wie ist die Rechtslage?

Die Gebäudeversicherung brachte gegenüber dem Erstbeklagten vor, dass dieser grob fahrlässig im Sinne von § 61 VersVG gehandelt habe, weshalb dieser losgelöst von der Frage, ob er als Versicherter oder Dritter gegenüber dem klagenden Feuerversicherer anzusehen ist, für den eingetretenen Schaden haftet (Leistungsfreiheit des Versicherers). Gegenüber der Zweitbeklagten wurde vorgebracht, dass eine Haftung nach § 1 EKHG gegeben sei, da sich der Unfall beim Betrieb des Kraftfahrzeuges ereignet habe, zumal die Beheizung des Fahrzeuges der Vorbereitung der Inbetriebnahme des Fahrzeuges gedient habe.

Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 21.10.2021 (2Ob170/20v) zunächst die Haftung des Erstbeklagten aufgrund grober Fahrlässigkeit im Sinne von § 61 VersVG, wie bereits die beiden Vorinstanzen, bejaht. Hinsichtlich der Haftung der Zweitbeklagten (KFZ-Haftpflichtversicherung) ist er ebenfalls zum Ergebnis gekommen, dass eine Haftung gegenüber der klagenden Partei gegeben ist, zumal der Deckungsumfang des KFZ-Haftpflichtversicherers in § 2 KHVG gesetzlich zwingend umschrieben ist. Nach Ansicht des OGH geht der Begriff des „Verwendens“ eines Fahrzeuges im Sinne von § 2 Abs. 1 KHVG nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des OGH (RS0116494) weiter, als jener des „Betriebs“ nach § 1 EKHG. Nach Unionsrechtskonformer Auslegung sei auch die Selbstentzündung eines in einer Privatgarage eines Hauses geparkten Kraftfahrzeuges (EUGH 20.6.2019, C-100-18) in Folge dessen Verwendung gem. § 2 Abs. 1 KHVG grundsätzlich vom Deckungsumfang der für das Kraftfahrzeug bestehenden Haftpflichtversicherung umfasst und bei schuldhafter Verletzung durch die versicherte Person, der entstandene Sachschaden daher zu ersetzen.

Schlussfolgerung


Der Begriff „Verwendung eines Fahrzeuges“ im Sinne von § 2 Abs. 1 KHVG umfasst nach unionsrechtskonformer Auslegung grundsätzlich auch das „Parken eines Fahrzeuges in einer Privatgarage“, weshalb die KFZ-Haftpflichtversicherung gem. § 2 Abs. 1 KHVG für den durch den Fahrzeugbrand, schuldhaft herbeigeführten Schaden am Haus einzustehen hat.