Keine Deckung bei Erfüllungsansprüchen durch Haftpflichtversicherung – 7Ob189/25g

Was ist passiert?

Der Kläger ist eingetragener Rechtsanwalt und bei der Beklagten als Rechtsanwalt haftpflichtversichert. Auf das gegenständliche Versicherungsverhältnis kommen die AVBV 1999 idF 12/2010 zur Anwendung. „Artikel 1. – Gegenstand der Versicherung“ lautet wie folgt:

»1) Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung der in der Versicherungsurkunde angegebenen beruflichen Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er nach dem Gesetz einzutreten hat, begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes für einen Vermögensschaden (2) verantwortlich gemacht wird.«

Begehrt wurde vom Kläger die Feststellung der Deckungspflicht, unter anderem für ein Verfahren, in welchem er als Treuhänder von der Treugeberin mit einer Stufenklage konfrontiert wurde. Mit dieser begehrte die Treugeberin vom Kläger Rechnungslegung und Auszahlung des sich aus der Rechnungslegung ergebenden Treugeldes. Die Versicherung lehnt die Deckung für den Rechtstreit ab, da es sich um einen nicht der Deckungspflicht unterliegenden Erfüllungsanspruch handelt.

Wie ist die Rechtslage?

Der OGH stellt in der Entscheidung 7Ob 189/25g zunächst klar, dass die (unzulässige) Revision nicht in Abrede stellt, dass der Erfüllungsanspruch aus der Treuhandschaft nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist. Begründet wird die Unzulässigkeit der Deckungsablehnung aber damit, dass die Treuhandschaft bereits erfüllt sei, weshalb es sich nicht mehr um einen Erfüllungs- sondern wenn überhaupt, um einen deckungspflichtigen Schadenersatzanspruch handelt.

Diese Ansicht konnte der OGH anhand des von der Treugeberin geltend gemachten Anspruchs nicht teilen, zumal sich die Klage auf eine Erfüllungsverpflichtung aus dem Treuhandauftrag stützt. Grundlage für die Prüfung, ob ein gedeckter Versicherungsfall vorliegt, ist der geltend gemachte Anspruch ausgehend von dem vom Geschädigten behaupteten Sachverhalt (RS0091927; RS0081015).

Verwiesen wird vom OGH in diesem Zusammenhang auch auf die ständige Rechtsprechung, wonach „der Versicherungsschutz bei der Berufshaftpflichtversicherung nur jenen Schaden umfasst, der über das Erfüllungsinteresse des Dritten an der Leistung des Versicherungsnehmers hinausgeht.

Schlussfolgerung

Für die Beurteilung der Deckungspflicht des Versicherers ist nach derzeitiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung der vom Geschädigten behauptete Sachverhalt und daraus resultierende Anspruch maßgeblich. Handelt es sich um einen Vertragserfüllungsanspruch, scheidet eine Deckung aus.