Kochtopf mit Benzin auf Lagerfeuer

Was ist passiert?

Der Versicherungsnehmer stellte bei einer Grillfeier einen mit Benzin und Alkohol gefüllten Kochtopf auf eine auf einer Feuerschale befindliche Holztüre in ein brennendes Lagerfeuer. Hierauf entwickelte sich eine Stichflamme, welche eine der Anwesenden erfasste.

Die Anwesende erlitt dadurch Verbrennungen zweiten Grades.

Der Versicherungsnehmer verlangte von seiner Privathaftpflichtversicherung Deckung und stützte sich dabei darauf, dass es sich um eine Gefahr des täglichen Lebens handle.

Dem Versicherungsvertrag liegen nachstehende Bedingungen zugrunde:

»Was gilt als Versicherungsfall? – Artikel 5:
Ein Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem privaten Risikobereich entspringt und aus welchem den versicherten Personen Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten.
 
Welche Gefahren sind versichert? – Artikel 7:
Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers und der im Artikel 6 genannten mitversicherten Personen als Privatpersonen aus den Gefahren des täglichen Lebens […]«


Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung vom 17.04.2024, Geschäftszahl: 7Ob55/24z, führte der Oberste Gerichtshof (OGH) zunächst aus, dass die primäre Risikobegrenzung definiert, welche Interessen gegen welche Gefahren versichert sind. In der Privathaftpflichtversicherung sind dies die „Gefahren des täglichen Lebens“ gemäß Art. 7 ZGWO.

Nach ständiger Rechtsprechung sind „Gefahren des täglichen Lebens“, jene, mit denen im Privatleben üblicherweise gerechnet wird (RS0081099).

Die Privathaftpflichtversicherung deckt auch außergewöhnliche Situationen ab, in die ein Durchschnittsmensch geraten kann, jedoch nicht alle ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeiten. Hierbei kommt es auf eine Bewertung im Einzelfall an (RS0081276).

Eine Gefahr des täglichen Lebens muss nach der Meinung des OGH nicht täglich auftreten, sondern nur erfahrungsgemäß immer wieder im normalen Lebensverlauf vorkommen.

Das bewusste und gewollte Schaffen von einer Brand- oder Explosionsgefahr gehört nicht zu den Gefahren des täglichen Lebens (RS0081317).

Weiters urteilte der OGH, dass der Vorgang des Flambierens von Speisen in einem Restaurant mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar sei.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Auch wenn ein vernünftiger Durchschnittsmensch sich zu einer gefährlichen Tätigkeit, aus der die entsprechenden Folgen erwachsen, hinreißen lassen kann, zählt das bewusste und gewollte Schaffen einer Situation, die eine Brandgefahr oder Explosionsgefahr mit sich bringt, nicht zu den Gefahren des täglichen Lebens