Kostenminimierung vor Prozesswahlfreiheit – 7Ob185/25v

Was ist passiert?

Der Kläger ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert, diesem Versicherungsvertrag liegen die ARB 2009 zugrunde. Auf dieser Grundlage gewährte die Beklagte Deckung für eine vom Kläger gegen einen Dritten geführte Schadenersatzklage wegen Beratungs- und Vermittlungsfehlern. Während dieses Verfahrens wurde über das Vermögen des Gegners ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, worauf der Zivilprozess unterbrochen wurde. Der Kläger meldete seine Forderung im Insolvenzverfahren an; nach Bestreitung der Forderung setzte er den Parallelprozess als Prüfungsprozess gemäß §§110 ff IO fort. Auch dafür gewährte die Beklagte Rechtsschutzdeckung. Zusätzlich beabsichtigte der Kläger, mit gesonderter Klage ein Absonderungsrecht gemäß §157 VersVG gegen den Haftpflichtversicherer des Schuldners geltend zu machen und begehrte dafür neuerlich Rechtsschutzdeckung. Die Beklagte lehnte diese ab und berief sich darauf, dass nach den ARB 2009 bei Insolvenz des Gegners nur die Kosten eines einzigen, durch die Bestreitung notwendigen Zivilverfahrens zu übernehmen seien. Zudem verstoße eine weitere Klage gegen die Kostenminimierungsobliegenheit, da der Absonderungsanspruch auch im bereits anhängigen Prüfungsprozess hätte geltend gemacht werden können. Die Vorinstanzen wiesen das Deckungsbegehren ab; woraufhin der Kläger Revision an den OGH erhob.

Wie ist die Rechtslage?

Der Oberste Gerichtshof hält die Revision zwar zur Klarstellung der Rechtslage für zulässig, erachtet sie aber als unbegründet. Unstrittig ist, dass die vom Kläger angestrebte gerichtliche Geltendmachung eines Absonderungsanspruchs nach § 157 VersVG grundsätzlich vom allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz nach den ARB 2009 umfasst sein kann. Die Beklagte beruft sich jedoch zu Recht auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Kostenminimierungsobliegenheit. Diese Obliegenheit dient dem Schutz des Versicherers vor vermeidbaren Kosten. Der Versicherer muss lediglich die objektive Obliegenheitsverletzung beweisen; der Versicherungsnehmer hätte darzulegen und zu beweisen, dass ihn daran kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft bzw. dass die Verletzung keinen Einfluss auf Umfang oder Feststellung der Leistungspflicht hatte.

Rechtlich stellt der OGH klar, dass der Geschädigte nach Insolvenzeröffnung des Schädigers zwar ein Absonderungsrecht nach § 157 VersVG geltend machen kann, dieses aber nicht zwingend in einem gesonderten Verfahren durchzusetzen ist. Ein bereits anhängiger, durch Insolvenzeröffnung unterbrochener Schadenersatzprozess kann sowohl als Prüfungsprozess nach §§110 ff IO fortgesetzt als auch gleichzeitig, durch Einschränkung bzw. Modifikation des Klagebegehrens, auf Exekution in den Deckungsanspruch nach §157 VersVG gerichtet werden. Dafür ist weder eine Zustimmung des Gegners erforderlich noch liegt dies außerhalb der Disposition des Klägers. Das Begehren auf Exekution in den Deckungsanspruch ist in einem allgemein formulierten Leistungsbegehren bereits als Minus enthalten. Da der Kläger diese Möglichkeit nicht genutzt, sondern den Parallelprozess ausschließlich als Prüfungsprozess fortgesetzt und stattdessen eine gesonderte Klage durchsetzen wollte, hat er gegen die Kostenminimierungsobliegenheit verstoßen. Ein Kausalitätsgegenbeweis gelingt dem Kläger daher nicht.

Schlussfolgerung

Die Entscheidung stellt klar, dass der Versicherungsnehmer im Rechtsschutzversicherungsverhältnis verpflichtet ist, seine prozessuale Vorgangsweise so zu wählen, dass für den Versicherer keine vermeidbaren Mehrkosten entstehen. Besteht nach der Prozessordnung die Möglichkeit, mehrere rechtliche Zielsetzungen, hier die Feststellung der Insolvenzforderung und zugleich die Durchsetzung des Absonderungsrechts nach § 157 VersVG, im Rahmen desselben Verfahrens zu verfolgen, darf der Versicherungsnehmer nicht ohne sachlichen Grund ein zusätzliches Verfahren anstreben. Unterlässt er diese kostenschonende Vorgangsweise und entscheidet sich stattdessen für eine gesonderte Klage, könnte eine objektive Verletzung der Kostenminimierungsobliegenheit vorliegen.