Ohrfeige – Gefahr des täglichen Lebens?

Was ist passiert?

Zwischen Versicherungsnehmerin und Versicherer besteht ein Haftpflichtversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen und die Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die 2 7 Ob 21/24z Haftpflichtversicherung (AHVB 2004 und EHVB 2004) Fassung 01/2015 zugrunde liegen. Die EHVB lauten auszugsweise:

»15. Privathaftpflicht
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder der gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere […]«

Der mitversicherte Lebensgefährte der Versicherungsnehmerin traf beim Besuch eines Sportfests auf den Ex -Freund der Versicherungsnehmerin. Beide waren alkoholisiert. Der Ex-Freund meinte zum Lebensgefährten, er solle verschwinden, worauf letzterer vorerst nicht reagierte. 15 Minuten später trafen diese wieder aufeinander, worauf der Lebensgefährte dem Ex-Freund unvermittelt eine Ohrfeige versetzte, worauf dieser zu Sturz kam und sich einen Oberschenkelhalsbruch zuzog.


Wie ist die Rechtslage?

Der OGH sprach in seiner Entscheidung vom 6.3.2024 zu 7 Ob 21/24z aus, dass der versicherungsrechtliche Begriff der „Gefahr des täglichen Lebens“ so auszulegen ist, dass davon jene Gefahren, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss, umfasst sind. Die Gefahr, haftpflichtig zu werden, stellt im Leben eines Durchschnittsmenschen nach wie vor eine Ausnahme dar. Deshalb will die Privathaftpflichtversicherung prinzipiell Deckung auch für außergewöhnliche Situationen schaffen, in die auch ein Durchschnittsmensch hineingeraten kann. Auch ein vernünftiger Durchschnittsmensch kann aus Unvorsichtigkeit eine außergewöhnliche Gefahrensituation schaffen oder sich in einer solchen völlig falsch verhalten oder sich zu einer gefährlichen Tätigkeit, aus der die entsprechenden Folgen erwachsen, hinreißen lassen. Das ggst. Verhalten des Lebensgefährten ist jedoch keine vom gedeckten Risiko umfasste Gefahr des täglichen Lebens sei, in die ein Durchschnittsmensch im normalen Lebensverlauf üblicherweise gerate.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Das unvermutete Versetzen einer Ohrfeige stellt für gewöhnlich kein (vom Versicherungsschutz umfasstes) Eskalieren einer Alltagssituation dar, sondern eine ungewöhnliche und gefährliche Tätigkeit, für welche kein Versicherungsschutz besteht.«