Provisorische Mängelbehebungskosten in der Betriebshaftpflichtversicherung

Was ist passiert?

Zwischen der unternehmerisch tätigen Klägerin und der beklagten Versicherung bestand ein aufrechter Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag. Die Klägerin entwickelte als Fachunternehmen Schneelanzen für Beschneiungsanlagen. Diese Lanzen waren mit einer speziellen Kippfunktion ausgestattet. Allerdings war die Entwurfskalkulation für den Drehteil nicht ausreichend, da bei der Konzeption der Drehgelenke nur statische und nicht auch dynamische Belastungen berücksichtigt wurden. Aus diesem Grund kam es an diesen Lanzen zu zahlreichen Brüchen, woraufhin die Klägerin von ihren Kunden naturgemäß in Anspruch genommen worden ist. Nach den ersten Brüchen entwickelte daher die Klägerin im Bereich der Drehgelenke einen Schutz- und Verstärkungssatz als provisorische Maßnahme, um dadurch weitere Brüche zu vermeiden und den Betrieb der Schneeproduktion aufrecht erhalten zu können. Provisorisch war diese Maßnahme deshalb, da durch diesen Schutz- und Verstärkungssatz das Absenken des Lanzenrohrs ohne Entfernung der Luft- und Wasserschläuche nicht mehr möglich war. Die Kosten für die Herstellung dieses Provisoriums und nicht die Kosten der endgültigen Verbesserung machte die Klägerin bei ihrer beklagten Betriebshaftpflichtversicherung geltend. Nachdem die Beklagte die Übernahme dieser Kosten abgelehnt hatte, kam es zum gegenständlichen Gerichtsverfahren.

Wie ist die Rechtslage?

Gemäß Art 7.1.1 und 7.1.3 der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden AHVB sind Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel sowie die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. In Ergänzung dazu sieht Art 9.24.2 der Besonderen Vertragsbedingungen vor, dass Schadenverhütungskosten dann nicht gedeckt sind, wenn es sich dabei um Kosten aus einer Tätigkeit handelt, die zur richtigen Vertragserfüllung gehört, wie das Beheben von Mängeln an hergestellten Sachen.

In seiner Entscheidung vom 26.01.2022 führte der Oberste Gerichtshof (OGH, 7 Ob 186/21k) zunächst aus, dass diese Ausschlüsse ganz allgemein dem Grundsatz der Betriebshaftpflichtversicherung entsprechen, wonach das Unternehmerrisiko nicht auf den Versicherer zu übertragen ist. Daraus gehe klar hervor, dass unter die Versicherung grundsätzlich weder die Erfüllung noch Erfüllungssurrogate fallen. Als Erfüllungssurrogat werden diejenigen Schadenersatzansprüche bezeichnet, durch die ein unmittelbares Interesse am eigentlichen Leistungsgegenstand eines abgeschlossenen Vertrags geltend gemacht wird. Ausgeschlossen sind diejenigen Schadenersatzansprüche, die den Kunden des Versicherungsnehmers in den Genuss der ordnungsgemäßen Leistung bringen sollen. Der Versicherungsschutz umfasse demnach bei der Betriebshaftpflichtversicherung nur jenen Schaden, der über das Erfüllungsinteresse des Dritten an der Leistung des Versicherungsnehmers hinausgeht.

Schlussfolgerung

»Die Kunden der Klägerin wurden durch die provisorische Maßnahme in den primären Genuss des geschuldeten Leistungsgegenstands (Beschneiung) gebracht. Damit hat die provisorische Maßnahme – zumindest vorläufig – die ursprünglich mangelhafte Leistung der Klägerin ersetzt. Bei den Kosten für eine provisorische Mängelbehebung handelt es sich um Kosten der Vertragserfüllung und ist sie daher als Erfüllungssurrogat zu qualifizieren. Aus diesem Grund sind die Kosten für die Herstellung des Provisoriums auch nicht vom Schutz der Betriebshaftpflichtversicherung umfasst.«

Dr. Roland Weinrauch, Rechtsanwalt &Partner