Rechtsfragen zu Coronavirus | COVID-19

Die Corona-(Covid 19) Pandemie hat zu zahlreichen Rechtsunsicherheiten geführt. Nahezu sämtliche Rechtsbereiche sind davon betroffen. Wir möchten Ihnen im Folgenden einen kurzen rechtlichen Überblick über wichtige Themen verschaffen.

1. Vertragsrecht

Wer einen Vertrag abschließt, muss diesen grundsätzlich auch erfüllen. In Anbetracht der aktuellen Situation stellt sich jedoch vermehrt die Frage, ob das Coronavirus (Covid-19) und die damit verbundenen Einschränkungen bzw. Auswirkungen als Fall von höherer Gewalt zu werten ist. Ob dies der Fall ist und damit eine Leistungsverweigerung des Vertragspartners allenfalls gerechtfertigt ist, ist stets an Hand des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen.

Unter höherer Gewalt sind unerwartete äußere Umstände zu verstehen, die eine Vertragspartei daran hindern, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Es muss ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für die leistungsschuldende Vertragspartei sein. In der Entscheidung 4 Ob 103/05h (RIS-Justiz 4 Ob103/05h) hat der OGH die Infektionskrankheit SARS grundsätzlich als Fall von höherer Gewalt eingestuft. Demnach stellt naturgemäß auch der Coronavirus einen Fall von höherer Gewalt dar. Damit der Tatbestand der höheren Gewalt allerdings vollständig erfüllt ist, muss die Leistungserbringung für die leistungsschuldende Vertragspartei unmöglich oder unzumutbar sein.

Ob eine Vertragsleistung in Anbetracht der vorherrschenden Umstände noch zumutbar und möglich ist, muss anhand des jeweiligen Einzelfalles betrachtet werden. Auch wenn die Beurteilung, ob ein derartiger Fall vorliegt, nicht einfach ist, so knüpfen an der Einstufung dennoch unterschiedliche und erhebliche Rechtsfolgen. Je nachdem, ob die allgemeinen Bestimmungen des ABGB zur Gefahrtragung zur Anwendung kommen, oder eine vertragliche Abweichung dazu besteht, sind die Fragen unter-schiedlich zu lösen und zu beantworten.

Zudem macht es natürlich auch einen Unterschied, ob der Vertrag mit einem Konsumenten oder zwischen Unternehmern abgeschlossen wurde. Unabhängig davon, um welche Verträge es sich jedoch schlussendlich handelt (zum Beispiel Werkvertrag, Kaufvertrag oder Dienstleistungsvertrag), hat im Falle des Auftretens einer Leistungsstörung unverzüglich ein Blick in den entsprechenden Vertrag zu erfolgen, damit sofort die richtigen und vor allem auch die notwendigen Schritte gesetzt bzw. die entsprechenden Rechtsfolgen abgewogen werden können. Die Nichterfüllung oder zumindest die verspätete Erfüllung eines Vertrages kann jedenfalls nachteilige Folgen für Sie haben, dies insbesondere auch dann, wenn Sie selbst jemandem eine Leistung versprochen haben, die aktuell nicht erbracht werden kann. In all diesen Fällen empfehlen wir daher eine rechtliche Beratung.

2. Reiserecht

Ausgangsbeschränkungen, Einreiseverbote und Reisewarnungen! Muss dennoch eine längstens gebuchte Reise angetreten werden oder kann ich kostenfrei stornieren? Nachdem viele von uns bereits einen Urlaub gebucht haben, hat sich fast jeder von uns schon einmal mit dieser Frage auseinandergesetzt.

Zunächst ist zu überprüfen, ob es sich um eine Pauschalreise oder eine Individualreise handelt. Unter Pauschalreise versteht man eine Reise, bei der mindestens 2 Leistungen, wie etwa die Buchung des Fluges und des Hotels, bei einem Reiseunternehmen in Anspruch genommen werden. Eine Individualreise liegt beispielsweise dann vor, wenn Sie ein Hotel, darüber hinaus jedoch keine weiteren Leistungen gebucht haben.
Zur Beantwortung der Frage, ob eine kostenfreie Stornierung möglich ist, sollte zunächst wiederum ein Blick in den entsprechenden Vertrag geworfen werden. Im Regelfall gilt dazu allgemein, dass je früher eine Stornierung der Reise vorgenommen wird, desto niedriger im Regelfall allenfalls vereinbarte Stornierungsgebühren sind.

Das Pauschalreisegesetz sieht auch ein kostenfreies Rücktrittsrecht für den Fall vor, dass am Reiseort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare oder außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen zum Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Dies ist aktuell in Anbetracht der Reisewarnungen, Ausgangsbeschränkungen und gestrichenen Flügen der Fall. Sofern eine Reise unmittelbar bevorsteht (zum Beispiel in 7 Tagen), kann gestützt auf das Pauschalreisegesetz eine kostenfreie Stornierung durchgeführt werden. Sollte die Reise allerdings nicht in nächster Zeit, sondern erst im Sommer stattfinden, so kann aktuell noch nicht davon

gesprochen werden, dass die Reise unzumutbar ist, da im Moment noch nicht absehbar ist, wie lange die Beschränkungen und Reisewarnungen aufrecht bleiben. Anders sieht die Lage naturgemäß aus, wenn bereits jetzt ein längeres Einreiseverbot verhängt wurde und somit bereits feststeht, dass die Reise in meinen Urlaubsort nicht angetreten werden kann.

Etwas schwieriger verhält es sich, wenn keine Pauschalreise, sondern eine Individualreise gebucht wurde. Wenn ein Flug vom Flugunternehmen gestrichen wurde, sollten Sie Ihr Geld zurückbekommen. Sofern ein Flug noch möglich ist, allerdings das Reiseziel stark vom Virus betroffen ist, können Sie dahingehend argumentieren, dass Ihnen dieser Flug nicht mehr zumutbar ist und die ursprüngliche Grundlage für den Vertrag weggefallen ist. Dasselbe gilt naturgemäß auch für ein allenfalls gebuchtes Hotel, wenn der Zugang zum Hotel grundsätzlich noch möglich wäre. Selbiges gilt im Übrigen auch für Konzerttickets und dergleichen. Sofern diese bereits abgesagt wurden, sollten Sie Ihr Geld zurückerhalten. Sollte es jedoch zu Schwierigkeiten bzw. Rückzahlungsverweigerungen kommen, da die Lage noch unklar ist, sollte jedenfalls versucht werden, eine einvernehmliche Lösung zu finden.

3. Arbeitsrecht

Im Zusammenhang mit dem Coronavirus kommt es aufgrund der getroffenen staatlichen Maßnahmen zu erheblichen Betriebseinschränkungen. So ist das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels, von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zwecke des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, aber auch die Benutzung von Freizeit- und Sportbetrieben untersagt. Zudem kommt es teilweise bereits zu behördlich angeordneten Betriebsschließungen als auch zur Setzung von Quarantänemaßnahmen. Dies, insbesondere aber auch allfällige Fürsorgeschutzvorkehrungen von Arbeitgebern, führt dazu, dass nahezu sämtliche Mitarbeiter zwischenzeitig ihre Arbeitsleistung im Wege des „Homeoffice“ erbringen. Zudem führt dies naturgemäß auch zu erheblichen finanziellen bzw. wirtschaftlichen Einbußen für die Arbeitgeber, weshalb bereits verstärkt auf Kurzarbeitszeit zurückgegriffen wird. Darüber hinaus reagieren Arbeitgeber bereits mit Kündigungen oder einvernehmlichen Auflösungen der Dienstverträge.

Nachdem laufend Gesetzesbeschlüsse und Gesetzesänderungen erfolgen, handelt es sich bei den folgenden Ausführungen lediglich um eine „Momentaufnahme“. Dies gilt es im Folgenden daher stets zu beachten:

  • Corona-Kurzarbeit

Unter Kurzarbeit versteht man die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und folglich auch des Arbeitsentgelts wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Arbeitgebers. Der Sinn und Zweck der Kurzarbeit liegt darin, die Liquidität des Arbeitsgebers sicherzustellen und gleichzeitig auch die Beschäftigten zu halten.

Damit eine Kündigungswelle vermieden wird und auch für den Arbeitgeber entsprechende Erleichterungen möglich sind, wurde die „Corona-Kurzarbeit“ eingeführt. Hier gibt es nahezu täglich entsprechende Anpassungen bzw. Erweiterungen.

Jedes Unternehmen bzw. jeder Arbeitgeber hat die Möglichkeit vom Kurzarbeitszeitmodell Gebrauch zu machen. Dazu ist zunächst eine entsprechende Einzelvereinbarung oder Sozialpartnervereinbarung mit dem Arbeitnehmer zu treffen. Anschließend ist ein AMS-Antragsformular auszufüllen und beim AMS einzubringen.

Corona-Kurzarbeit bedeutet, dass der Arbeitgeber die Arbeitszeit zumindest auch für einen kurzen Arbeitszeitraum auf 0% herabsetzen kann. Im Durchschnitt muss die Arbeitszeit jedoch bei zumindest 10 % liegen. Der Antrag kann befristet für 3 Monate bei einer Verlängerung um 3 weitere Monate gestellt werden. Ziel des Kurzarbeitszeitmodells ist es, dass der Arbeitnehmer gestaffelt nach seiner Einkommenshöhe noch zwischen 80 % bis 90 % seines Bruttogehalts erhält. Sofern der Arbeitnehmer nur mehr 10 % arbeitet, soll der AMS den Differenzbetrag für die fehlenden Arbeitsstunden übernehmen. Ein Alturlaubsguthaben bzw. Zeitguthaben ist grundsätzlich vor Beginn der Kurzarbeit aufzubrauchen.

Nach der derzeitigen Rechtslage ist die Kurzarbeit sowohl für Vollzeit- als auch für Teilzeitmitarbeiter sowie für Lehrlinge geeignet. Auch leitende Angestellte und sogar Mitglieder der geschäftsführenden Organe eines Unternehmens sind förderbar, so-fern sie ASVG-versichert sind. Für geringfügig Beschäftigte und freie Dienstnehmer ist die Kurzarbeit hingegen nicht geeignet.

Nachdem die Thematik zur Kurzarbeit rechtlich durchaus komplex ist, dies betrifft insbesondere auch die Frage, ob während der Kurzarbeitszeit bzw. danach oder da-vor zusätzlich Kündigungen möglich sind, empfehlen wir jedenfalls eine Beratung in Anspruch zu nehmen.

  • Homeoffice

Sofern zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag vereinbart ist, dass sich der Arbeitnehmer auch auf Anweisung des Arbeitgebers zu Homeoffice verpflichtet, kann der Arbeitgeber einseitig Homeoffice veranlassen. Sofern es jedoch im Arbeitsvertrag nicht explizit vereinbart wurde, bedarf dies einer Zustimmung des Arbeitnehmers.

  • Kinderbetreuung und Pflege von Angehörigen

Grundsätzlich sollte trotz der Schulschließungen die weitere Betreuung der Kinder gewährleistet sein. Für Kinderbetreuung liegt daher grundsätzlich kein Dienstverhin-derungsgrund für berufstätige Eltern vor.
Es gibt allerdings die Möglichkeit für Arbeitnehmer mit Betreuungspflichten für Kinder unter 14 Jahren von ihren Arbeitgebern bis zu 3 Wochen Sonderbetreuungszeiten zu bekommen. Die Sonderbetreuungszeit muss allerdings zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden.
Der Arbeitnehmer bekommt sein Entgelt weiterhin voll ausbezahlt.
Sofern eine Kinderbetreuung bei Schulschließung jedoch tatsächlich nicht möglich ist, könnte eine Dienstverhinderung aus wichtigem Grund vorliegen. Dies wäre dem Ar-beitgeber unverzüglich zu melden und könnte auch so die Entgeltfortzahlung (vorerst) gewahrt werden.
Weitere Möglichkeiten, jedoch immer abhängig vom Einzelfall und von der Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, bieten die Pflegefreistellung, die Be-treuungsfreistellung und die Krankenhausbegleitung.

  • Überschreitungen der Arbeitszeit und der Arbeitsruhezeit

In gewissen Ausnahmefällen darf eine Überschreitung der Arbeitszeit und Mindestruhezeit sowie der Wochenend- und Feiertagsruhe hingenommen werden. Spezielle Regelungen gelten naturgemäß für Betriebe, die den Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz liegen.
Aber auch für andere Betriebe könnten Ausnahmen möglich sein, sofern es sich um vorübergehende und nicht unaufschiebbare Arbeiten handelt.
Ob eine Überschreitung zulässig ist oder nicht, ist für den jeweiligen Einzelfall individuell zu beurteilen.

Sollte der Fall eintreten, dass der Arbeitnehmer unter Quarantäne steht, so ist das Entgelt weiter zu bezahlen. Es besteht allerdings für den Arbeitgeber die Möglichkeit einen Kostenersatz nach dem Epidemiegesetz beim Bund zu beantragen. Dies ist auch dann möglich, wenn der gesamte Betrieb unter Quarantäne steht. Achtung! Der Arbeitgeber muss hier eine Frist von 6 Wochen ab Wegfall bzw. Aufhebung der Quarantäne wahren.
Sofern eine Betriebsschließung angeordnet wird oder der Arbeitgeber den Betrieb freiwillig schießt, besteht nach derzeitigem Wissensstand ein Entgeltanspruch des Arbeitnehmers fort. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Arbeitgeber entweder eine einvernehmliche Lösung, notwendigenfalls auch eine Kündigung, oder eben eine Beschäftigung in Form der Kurzarbeitszeit anstreben wird. Im Übrigen bleiben die gängigen Kündigungsmodalitäten und auch der allgemeine Kündigungsschutz auf-recht.

4. Mietzins- und Pachtzahlungen

Viele Geschäftslokale sind aufgrund der Zwangsmaßnahmen geschlossen. Mieter von Betriebsstätten stellen sich somit die Frage, ob sie auch weiterhin dazu verpflichtet sind, die (gesamte) Miete zu bezahlen.
In erster Linie könnte hier ein Blick in den Mietvertrag weiterhelfen, da die Gefahrtragung, Haftung und Mietzinsfortzahlung für gleichgelagerte Fälle (höhere Gewalt) geregelt sein könnte. Gibt es dazu allerdings keine explizite Vereinbarung im Miet- oder Pachtvertrag, so sieht das ABGB eine entsprechende Regelung vor, wonach eine Verpflichtung zur Bezahlung des Mietzinses dann entfällt, wenn der Mietgegenstand wegen außerordentli-cher Zufälle gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann. Sofern nur mehr ein be-schränkter Gebrauch des Mietobjektes möglich ist, wäre nur mehr ein verhältnismäßiger Teil des Mietzinses zu entrichten.

Ausgehend von der aktuellen Situation, wonach das Coronavirus und deren Auswirkun-gen als Fall höherer Gewalt eingestuft werden könnten, könnte sohin eine Mietzinseinstellung oder zumindest Mietzinsreduktion geltend gemacht werden. Auch hier ist es je-doch stets vom jeweiligen Einzelfall abhängig.

5. Betriebs-

beschränkungen

Aktuell ist das Betreten des Kundenbereiches von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen sowie die Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben untersagt.
Es gibt allerdings zahlreiche Ausnahmen von diesem Verbot. Dies betrifft beispielsweise öffentliche Apotheken, Lebensmittelgeschäfte, Drogeriemärkte, Tankstellen, Banken oder auch Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege.
In diesem Zusammenhang stellt sich naturgemäß die Frage, ob ein Betrieb aufgrund der behördlich angeordneten Betriebseinschränkung bzw. –schließung eine Entschädigung gegenüber dem Staat geltend machen kann. Nach dem Epidemiegesetz ist ein solcher Anspruch dann möglich, wenn eine Betriebsschließung behördlich angeordnet wird oder beispielsweise über einen Betrieb die Quarantäne verhängt wird. In diesem Fall kann das betroffene Unternehmen nach dem Epidemiegesetz als Entschädigung insbesondere eine Vergütung nach dem Verdienstentgang geltend machen.
Sofern es sich allerdings um behördlich angeordnete Betriebseinschränkungen nach dem Covid-19-Maßnahmengesetz handelt, besteht kein Anspruch auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz. Hier soll es jedoch zu staatlichen Hilfsmaßnahmen durch Bereitstellung von entsprechenden Hilfspaketen kommen und wurde zu diesem Zweck bereits der „COVID-19-Krisenbewältigungsfonds“ eingerichtet. Es bleibt hier insbesondere auch die politische Entwicklung abzuwarten. Angedacht sind jedenfalls Überbrückungsgarantien, Direktkredite, Steuerstundungen, Stundungen von Sozialversicherungsbeiträgen und finanzielle Zuschüsse. Auch entsprechend steuerrechtliche Begünstigungen könnte es geben.
Weiterhelfen könnten bei Betriebsschließungen eventuell auch bestehen Betriebsunterbrechungsversicherungen.

6. Betriebsunter-

brechungsversicherungen

Kommt es im Zusammenhang mit dem Covid-19 zu Betriebsschließungen und damit verbunden zu erheblichen Umsatzeinbußen, stellt sich für Unternehmen die Frage, ob allen-falls ein Deckungsschutz in einer Betriebsunterbrechungsversicherung besteht.
Voraussetzung für einen Versicherungsschutz in der klassischen Betriebsunterbrechungsversicherung ist ein Ertragsausfall in Folge eines Sachschadens. Je nach Ausgestaltung des Versicherungsvertrages ist aber auch ein weitergehender Versicherungsschutz, losgelöst von einem allfälligen Sachschaden, möglich. Dies könnte je nach vereinbartem Versicherungsrisiko beispielsweise auch der Fall sein, wenn es zu behördlich angeordneten Quarantänemaßnahmen kommt. Versicherungsbedingungen sind in diesem Punkt unterschiedlich formuliert und zum Teil auch nicht besonders klar. Aktuell ist davon auszugehen, dass je nach Versicherungsfall (zum Beispiel Quarantäne), Versicherungsverträge durchaus brauchbare Anknüpfungspunkte für Ansprüche auf Versicherungsschutz haben werden.

7. Datenschutz

Bei Gesundheitsdaten handelt es sich um sensible Daten. Diese stehen unter einem besonderen Schutz. Sofern dem Arbeitgeber oder Unternehmen bekannt wird, dass Mitarbeiter an Infektionen mit dem Coronavirus leiden, müssen sie einen sorgfältigen Umgang mit diesen Daten garantieren. Gleichzeitig besteht allerdings auch eine Verpflichtung, entsprechende Meldungen an die Behörde vorzunehmen.
Eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Gesundheitsdaten liefert die Datenschutzgrundverordnung. Demnach ist die Verarbeitung zum Zwecke der Gesundheitsversorgung, insbesondere auch zur Einhaltung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gerechtfertigt. Ein Rechtfertigungsgrund stellt auch die Bearbeitung zur Erfüllung der arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten dar. Wir empfehlen jedenfalls einen sehr sorgfältigen Umgang mit diesen Daten. Weiters sind die betroffenen Daten jeden-falls nach Ende der Epidemie unverzüglich zu löschen. Zudem empfehlen wir bei einer Erkrankung eines Dienstnehmers absolute Vertraulichkeit zu bewahren.

8. Coronavirus und künftiges Vertragswesen

Nachdem davon auszugehen ist, dass uns die Corona-Epidemie noch einige Wochen, wahrscheinlich sogar noch Monate beschäftigen wird, empfehlen wir jedenfalls, diesen Umstand bei sämtlichen neu abzuschließenden Verträgen entsprechend zu berücksichtigen.

9. Verwaltungsstrafen

Mit behördlichen Verordnungen wurde angeordnet, dass bestimmte Betriebsstätten so-wie bestimmte Orte nicht mehr betreten werden dürfen und ein Sicherheitsabstand von zumindest einem Meter zu anderen Personen einzuhalten ist. Verstößt man gegen diese behördlich angeordneten Verbote und Gebote, so begeht man eine Verwaltungsübertretung und kann mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 3.600,00 bestraft werden, wobei aktuell eher von einer Mahnung auszugehen ist. Als Inhaber einer Betriebsstätte, die nicht betreten werden darf, drohen noch drastischere Strafen. Trägt man beispielsweise als Betriebsinhaber nicht dafür Sorge, dass die „verbotene“ Betriebsstätte nicht betreten wird, so kann man sogar mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 30.000,00 bestraft werden.

Unsere Spezialisten stehen Ihnen für sämtliche Rechtsfragen jederzeit zur Verfügung. Wir empfehlen Ihnen bei rechtlichen Berührungspunkten zum „Corona-Thema“, zum Beispiel Baueinstellungsschreiben eines Bauunternehmens, Vertragsaufkündigungen, etc., nicht tatenlos zuzusehen, sondern unverzüglich rechtlichen Rat einzuholen, um auf diese Ereignisse entsprechend reagieren zu können.

Das Team der Weinrauch Rechtsanwälte GmbH wünscht Ihnen jedenfalls für diese herausfordernde Zeit alles Gute und würde sich freuen, Ihnen auch in dieser turbulenten Zeit rechtlich beiseite stehen zu können.