Rechtsschutzversicherung: Abgrenzung des Privatbereichs zur geschäftlichen Tätigkeit

Was ist passiert?

Zwischen dem Versicherungsnehmer und der beklagten Partei besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag. Der Versicherungsnehmer begehrt die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten zur Geltendmachung seiner Ansprüche aus dem Kauf eines Gebrauchtwagens gegen die Herstellerin. Die Rechtsschutzversicherung lehnt eine Deckung aus dem Versicherungsvertrag ab, da sie den Standpunkt vertritt, dass gegenständlich kein Rechtsgeschäft aus dem Privatbereich vorliegt und der Versicherungsnehmer nur für solche Streitigkeiten Versicherungsschutz genießt. Nachdem das Berufungsgericht zu dem Entschluss kam, dass der Versicherungsnehmer dieses Fahrzeug im Rahmen seiner Funktion als eingetragener Einzelunternehmer kaufte, wurde der OGH um Beantwortung zur Abgrenzungsfrage ersucht.

Wie ist die Rechtslage?

In der Entscheidung des OGH (7Ob36/25g) vom 19.03.2025 hat dieser zunächst klargestellt, dass es für die Beurteilung der Abgrenzungsfrage von Relevanz ist, ob die Interessenswahrnehmung noch zur privaten Sphäre des Versicherungsnehmers gehört oder bereits unternehmerische Beweggründe hat. Nach der Ansicht des OGH beschreibt der Begriff des „privaten Lebensbereiches“, Ereignisse des täglichen Lebens, die nicht bei einer geschäftlichen Tätigkeit im Betrieb, Gewerbe oder Beruf eintreten (vgl 7Ob46/04x, 7Ob190/12k, 7Ob75/20k, 7Ob193/22s). Die Interessenswahrnehmung gehört nach Ansicht des OGH dann nicht mehr zur privaten Sphäre des Versicherungsnehmers, wenn ein innerer sachlicher Zusammenhang zwischen der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen und der unternehmerischen Tätigkeit besteht. Ein zufälliger Zusammenhang ist nicht ausreichend. Wenn die Interessenswahrnehmung aber durch die selbständige Tätigkeit verursacht oder motiviert wurde, ist diese nicht mehr dem privaten Lebensbereich zuzuordnen und folglich eine Deckung aus der Privat-Rechtsschutzversicherung nicht mehr zu gewähren.

Schlussfolgerung

Nach der Rechtsprechung des OGH, gehört die Interessenswahrnehmung dann zum privaten Bereich, wenn sie nicht selbst geschäftlichen Charakter hat.

Somit ist, selbst bei überwiegend privater Nutzung des Fahrzeuges, die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen als geschäftliche Tätigkeit anzusehen und folglich nicht dem privaten Bereich zuzuordnen, wenn das betroffene Fahrzeug im Rahmen eines Unternehmens erworben wurde.