Rechtsschutzversicherung: Unterlassungsanspruch als „Schadenersatzanspruch“ gedeckt

Was ist passiert?

Zwischen der Versicherungsnehmerin – einer selbständigen Tierärztin – und dem Versicherer bestand ein Rechtsschutzversicherungsvertrag auf Basis der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2015). Nach Art 19.2.1 ARB 2015 umfasst der Schadenersatz-Rechtsschutz die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens.

Eine ehemalige Kundin warf der Versicherungsnehmerin in mehreren WhatsApp-Nachrichten vor, den Tod ihres Hundes durch jahrelange Behandlungsfehler verursacht zu haben, und bezeichnete sie als „Mörderin“ ihres Hundes. Die Versicherungsnehmerin begehrte daraufhin von ihrem Rechtsschutzversicherer Deckung für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 1330 ABGB wegen Ehrenbeleidigung und Kreditschädigung. Der Versicherer lehnte die Deckung für den Unterlassungsanspruch ab: Es handle sich dabei nicht um einen Schadenersatzanspruch, sondern um einen in die Zukunft gerichteten Anspruch zur Verhinderung künftiger Eingriffe. Der Fall gelangte vor den Obersten Gerichtshof (OGH).

Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung vom 15.04.2026, Geschäftszahl 7 Ob 32/26w, führte der OGH aus, dass der Unterlassungsanspruch vom Schadenersatz-Rechtsschutz gedeckt sei.

Der OGH stellt zunächst klar, dass der Begriff „Schadenersatzansprüche“ in Art 19.2.1 ARB 2015 nach dem Verständnis eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers auszulegen sei. Zwar sei „Schadenersatzansprüche“ ein Rechtsbegriff, dem jedoch in seiner genauen Abgrenzung keine nach herrschender Ansicht unstrittige, einvernehmliche Bedeutung zukomme. Die ARB 2015 enthielten auch keine weitergehende Definition. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer verstehe den Begriff daher allgemein als einen auf den Ausgleich eines zuvor erlittenen Schadens gerichteten Anspruch. Auf die rechtsdogmatische Einordnung des jeweiligen Anspruchs komme es nicht entscheidend an.

Auf dieser Grundlage beurteilt der OGH den Unterlassungsanspruch nach § 1330 ABGB: Zwar ziele dieser nicht auf die Zuerkennung eines Geldersatzes ab, er diene jedoch der Abwehr künftiger Beeinträchtigungen und wirke damit weiteren gleichartigen Rechtsgutsverletzungen entgegen. Der infolge der bereits verwirklichten Verletzung erlittene Nachteil erfahre durch den Unterlassungsanspruch insofern einen Ausgleich, als die beim Versicherungsnehmer entstandene Unsicherheit hinsichtlich weiterer Eingriffe beseitigt und der frühere Zustand vor der erstmaligen Beeinträchtigung wiederhergestellt werde. Dem Unterlassungsanspruch sei daher eine dem Schadenersatzanspruch vergleichbare wiederherstellende Wirkung beizumessen. Nach dem Sprachverständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers stimme die angestrebte Rechtsfolge mit jener eines „Schadenersatzanspruchs“ nach Art 19.2.1 ARB 2015 überein.

Schlussfolgerung

Der Schadenersatz-Rechtsschutz nach Art 19.2.1 ARB 2015 deckt nicht nur klassische Geldersatzansprüche, sondern auch Unterlassungsansprüche nach § 1330 ABGB, sofern diese auf den Ausgleich eines bereits erlittenen Schadens gerichtet sind. Die präventive Funktion des Unterlassungsanspruchs – die Wiederherstellung des ungestörten Zustands – genügt für die Einordnung als „Schadenersatzanspruch“.

Weinrauch Rechtsanwälte GmbH

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