Regress des Versicherers gemäß § 67 VersVG nach Zahlung an den Leasinggeber

Was ist passiert?

Im Jahr 2017 ereignete sich ein Verkehrsunfall zwischen einem bei der klagenden Partei kaskoversicherten Kraftfahrzeug und einer von der erstbeklagten Partei gehaltenen und vom zweitbeklagten Partei gelenkten Arbeitsmaschine (Muldenkipper). Beim Klagsfahrzeug handelte sich um Leasingfahrzeug. Die klagende Versicherung brachte die von ihr ermittelte Versicherungsleistung von rund EUR 12.500,– an die Leasinggeberin zur Auszahlung. Versicherungsnehmer war allerdings der Leasingnehmer und Halter des Fahrzeugs.

Die Versicherung forderte in der Folge vom Halter und vom Fahrer der Arbeitsmaschine den Ersatz der bereits geleisteten Zahlungen. Dieser Anspruch sei im Wege der Legalzession gemäß § 67 VersVG auf sie übergegangen.

Die Beklagten bestritten und brachten vor, dass eine Legalzession nach § 67 VersVG nicht eingetreten sei, weil die Versicherung nicht an den Versicherungsnehmer, sondern an die Fahrzeugeigentümerin Ersatz geleistet habe.

Das Erstgericht wies die Klage ab und verneinte das Vorliegen einer Legalzession. Das Berufungsgericht hob das Urteil auf, sprach jedoch aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Wie ist die Rechtslage?

Gemäß § 67 Abs 1 VersVG geht der Anspruch auf Schadenersatz des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt hat.

Eine Versicherung für fremde Rechnung liegt dann vor, wenn ein Versicherungsnehmer im eigenen Namen mit einem Versicherer einen Vertrag abschließt, der fremdes Interesse zum Gegenstand hat, sodass ohne Abschluss des Versicherungsvertrags ein anderer (der nunmehr Versicherte) den Schaden tragen müsste.

Im Falle der Fremdversicherung tritt nach ständiger Rechtsprechung in Bezug auf § 67 VersVG der Versicherte derart an die Stelle des Versicherungsnehmers, dass sein Schadenersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen im Umfang der Versicherungsleistung auf den Versicherer übergeht. Wäre das nicht der Fall hätte der Versicherte nach Entschädigung durch den Versicherer weiter seinen Anspruch gegen den Schädiger. Dies soll durch die gesetzliche Bestimmung des § 67 VersVG verhindern werden.

Nunmehr hatte der OGH die Frage zu klären, ob nur die Zahlung an den Versicherungsnehmer (im konkreten Fall an den Leasingnehmer) oder auch jene an den Versicherten den Anspruchsübergang bewirkt. Der OGH kommt im Urteil zu 2Ob1/21t vom 29.04.2021 zum Ergebnis, dass zur tatsächliche Leistung an den Versicherungsnehmer, auch die Leistung an den empfangsberechtigten Versicherten zählen würde.

Schlussfolgerung

Erbringt der Kaskoversicherer nach einem Verkehrsunfall die Versicherungsleistung nicht an den Versicherungsnehmer, sondern direkt an den Versicherten, wie beispielsweise den Fahrzeugeigentümer und Leasinggeber, so bewirkt dies den Forderungsübergang nach § 67 Abs 1 VersVG, wenn der Versicherte empfangsberechtigt ist. Der Kaskoversicherer ist in diesem Fall zum Regress gegen den Schädiger aktiv legitimiert.