Risikoausschluss bei Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungen

Was ist passiert?

Zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer besteht ein Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherung des Versicherers zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise:

»Artikel 8
Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
 
Der Versicherungsschutz umfasst nicht,
[…]
 
2. Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des versicherten Fahrzeuges und von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen, […]«

Der beim Versicherer haftpflichtversicherte LKW des Versicherungsnehmers geriet bei einer Fahrt über den Fahrbahnrand und kippte samt gemieteten Anhänger um. LKW und Anhänger wurden dabei beschädigt.

Der Versicherungsnehmer begehrt die Feststellung der Deckungspflicht des Versicherers.

Er sagt, vom Risikoausschluss nach Art 8.2 AKHB seien nur versicherte Fahrzeuge, nicht aber Anhänger umfasst.

Der Versicherer bestritt und wandte ein, er sei wegen der Risikoausschlüsse nach Art 8.2 AKHB leistungsfre


Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung vom OGH, 20.11.2024, 7 Ob 174/24z, führte der OGH zunächst aus, dass durch die Verbindung eines Anhängers mit einem Kraftfahrzeug eine Betriebseinheit entsteht, die dem Halter des Kraftfahrzeugs zuzurechnen ist.

Durch den Risikoausschluss des Art 8.2 AKHB werden Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs und wegen der Beschädigung beförderten Sachen vom Versicherungsschutz ausgenommen.

Schäden, die vom Anhänger herbeigeführt werden, sind daher laut OGH ab der Verbindung mit dem Zugfahrzeug ausschließlich dessen Betriebsgefahr zuzurechnen.

Der OGH kam daher zu dem Ergebnis, dass, wenn zwischen dem Zugfahrzeug und dem Anhänger eine Betriebseinheit besteht, auch der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer den Anhänger als Teil der Betriebseinheit und somit des versicherten Fahrzeugs versteht. Aus diesem Grund greift der Risikoausschluss nach Art 8.2 AKHB.

Der OGH sieht daher Schäden am Anhänger als Schäden des versicherten Fahrzeugs und somit in diesem Fall als vertraglich ausgeschlossen.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Ein Anhänger bildet mit dem Zugfahrzeug eine Einheit. Schäden am Anhänger sind bei Haftpflichtschäden wie Schäden am Fahrzeug selbst zu werten und somit von der Deckungspflicht der Haftpflichtversicherung ausgenommen