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Was ist passiert?

Der Versicherungsnehmer hat mit dem Versicherer einen Eigenheimversicherungsvertrag mit Neuwertentschädigung abgeschlossen. Artikel 18 der vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Eigenheimversicherung (ABE 2017) lautet auszugsweise wie folgt:

»[…] 1.1 Bei Beschädigung oder Zerstörung versicherter Gebäude hat der Versicherungsnehmer Anspruch auf Ersatz der Reparatur- bzw. Wiederherstellungskosten bis zum Neuwert (ortsübliche Kosten laut der Neuherstellung des versicherten Gebäudes zum Zeitpunkt des Schadenereignisses), sobald folgende Voraussetzungen gegeben sind:
– Es ist gesichert, dass die Entschädigung zur Gänze zur Wiederherstellung verwendet wird.
[…]
1.2 Bis zum Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen hat der Versicherungsnehmer nur Anspruch auf Ersatz der Wiederaufbaukosten bis zum Zeitwert (Neuwert abzüglich eines dem Zustand des Gebäudes, insbesondere seines Alters und seiner Abnützung entsprechenden Betrages). höchstens aber bis zum Verkehrswert (erzielbarer Verkaufspreis des versicherten Gebäudes, wobei der Wert des Grundstückes außer Ansatz bleibt). […]«

Am 24.06.2021 kam es zu einem Hagelschaden am Gebäude des Versicherungsnehmers. Er hat daher zwei Kostenvoranschläge zur Reparatur der Hagelschäden eingeholt und an seine Versicherung zur Freigabe übermittelt. Zudem hat der Versicherungsnehmer erklärt, dass er auch mit einer Direktabrechnung der Versicherung mit dem ausführenden Professionisten einverstanden ist. Begonnen hat die Reparatur noch nicht. Der Versicherungsnehmer hat auch noch keinem konkreten Professionisten einen bindenden Auftrag erteilt. Nachdem die Versicherung eine Zahlung (des Neuwerts) abgelehnt hat, brachte der Versicherungsnehmer eine Klage ein. Der Fall landete schließlich vor dem Obersten Gerichtshof (OGH).


Wie ist die Rechtslage?

n seiner Entscheidung vom 20.11.2024, Aktenzeichen: 7 Ob 171/24h, führte der OGH zunächst aus, dass Artikel 18.1.1 ABE 2017 eine sogenannte „strenge“ Wiederherstellungsklausel enthält. Die strenge Wiederherstellungsklausel stelle eine Risikobegrenzung dar und bedeute, dass zunächst im Versicherungsfall nur ein Anspruch auf den Zeitwert entsteht und der Restanspruch auf den Neuwert von der Wiederherstellung oder deren (fristgerechter) Sicherung abhängt.

Wann die Wiederherstellung gesichert ist, hänge nach Ansicht des OGH stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich könne eine 100%ige Sicherheit nicht verlangt werden, sondern es müsse ausreichen, wenn angesichts der getroffenen Vorkehrungen keine vernünftigen Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung bestehen. Der Abschluss eines bindenden Vertrags über die Wiederherstellung sei grundsätzlich ausreichend, auch der Kauf von Baumaterialien könne ausreichend sein. Die Vorlage von Kostenvoranschlägen, Absichtserklärungen des Versicherungsnehmers, die bloße Planung, eine behelfsmäßige Reparatur oder ein noch nicht angenommenes Angebot seien hingegen für die Sicherung der Wiederherstellung nicht ausreichend.

Im Urteil des Erstgerichts hielt dieses fest, dass es „davon ausgeht“, dass der Versicherungsnehmer die beschädigten Überdachungen reparieren lassen wird. Nach Ansicht des OGH sei darin jedoch keine ausreichende Sicherung der Wiederherstellung zu erblicken, da der Versicherungsnehmer bislang nur zwei Kostenvoranschläge eingeholt habe und darüber hinaus keine nach außen tretende Sicherung der Wiederherstellung gegeben sei. Auch das Einverständnis des Versicherungsnehmers mit einer Direktabrechnung der Versicherung mit ausführenden Professionisten zeige die Sicherstellung der Wiederherstellung nicht auf. Der OGH kam daher zum Ergebnis, dass die Fälligkeit der begehrten „Neuwertspanne“ nicht eingetreten ist.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Zweck der strengen Wiederherstellungsklausel ist die Begrenzung des subjektiven Risikos, das entstehen würde, wenn der Versicherungsnehmer die Entschädigungssumme für frei bestimmbare Zwecke verwenden könnte. Im Versicherungsfall steht daher zunächst nur ein Anspruch auf den Zeitwert zu. Der Restanspruch auf den Neuwert entsteht erst bei Wiederherstellung oder deren (fristgerechter) Sicherung

Was ist passiert?

Zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer besteht ein Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherung des Versicherers zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise:

»Artikel 8
Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
 
Der Versicherungsschutz umfasst nicht,
[…]
 
2. Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des versicherten Fahrzeuges und von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen, […]«

Der beim Versicherer haftpflichtversicherte LKW des Versicherungsnehmers geriet bei einer Fahrt über den Fahrbahnrand und kippte samt gemieteten Anhänger um. LKW und Anhänger wurden dabei beschädigt.

Der Versicherungsnehmer begehrt die Feststellung der Deckungspflicht des Versicherers.

Er sagt, vom Risikoausschluss nach Art 8.2 AKHB seien nur versicherte Fahrzeuge, nicht aber Anhänger umfasst.

Der Versicherer bestritt und wandte ein, er sei wegen der Risikoausschlüsse nach Art 8.2 AKHB leistungsfre


Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung vom OGH, 20.11.2024, 7 Ob 174/24z, führte der OGH zunächst aus, dass durch die Verbindung eines Anhängers mit einem Kraftfahrzeug eine Betriebseinheit entsteht, die dem Halter des Kraftfahrzeugs zuzurechnen ist.

Durch den Risikoausschluss des Art 8.2 AKHB werden Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs und wegen der Beschädigung beförderten Sachen vom Versicherungsschutz ausgenommen.

Schäden, die vom Anhänger herbeigeführt werden, sind daher laut OGH ab der Verbindung mit dem Zugfahrzeug ausschließlich dessen Betriebsgefahr zuzurechnen.

Der OGH kam daher zu dem Ergebnis, dass, wenn zwischen dem Zugfahrzeug und dem Anhänger eine Betriebseinheit besteht, auch der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer den Anhänger als Teil der Betriebseinheit und somit des versicherten Fahrzeugs versteht. Aus diesem Grund greift der Risikoausschluss nach Art 8.2 AKHB.

Der OGH sieht daher Schäden am Anhänger als Schäden des versicherten Fahrzeugs und somit in diesem Fall als vertraglich ausgeschlossen.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Ein Anhänger bildet mit dem Zugfahrzeug eine Einheit. Schäden am Anhänger sind bei Haftpflichtschäden wie Schäden am Fahrzeug selbst zu werten und somit von der Deckungspflicht der Haftpflichtversicherung ausgenommen