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Was ist passiert?

Ein Versicherungsnehmer schloss mit der Rechtsvorgängerin des beklagten Versicherers eine fondsgebundene Lebensversicherung mit Beginn 1. Juni 2008 ab. Das Produkt beinhaltete eine Kapitalgarantie, die jedoch nicht vom Versicherer selbst, sondern von einer dritten Kapitalanlagegesellschaft übernommen wurde. Im Versicherungsvertrag wurde diesbezüglich festgehalten:

»Die Beklagte selbst übernimmt keine Garantie für den Wert der Garantiefondsanteile zu einem bestimmten Stichtag, für die Leistungsfähigkeit der Garantiefonds oder für die Solvenz der Kapitalanlagegesellschaft. Dieses Risiko trägt somit der Versicherungsnehmer.«

Als die Kapitalgarantie später wegfiel, forderte der Versicherungsnehmer die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Vertrags. Er argumentierte, die Klausel sei gröblich benachteiligendundintransparent, weil sie den Eindruck erwecke, dass eine Kapitalgarantie vom Versicherer übernommen werde. Der Versicherer lehnte die Forderung ab, woraufhin Versicherungsnehmer Klage erhob.


Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung vom 18.12.2024, 7 Ob 156/24b, stellte der OGH zunächst fest, dass bei fondsgebundener Lebensversicherung der Versicherungsnehmer grundsätzlich das Veranlagungsrisiko selbst zu tragen habe. Die Versicherungssumme sei direkt von der Wertentwicklung des Investmentfonds abhängig, woraus sich eine marktbedingte Schwankung der Versicherungsleistung ergebe.

Der Versicherer habe hier keine Garantie versprochen, sondern nur darauf hingewiesen, dass die Kapitalgarantie von einem Dritten übernommen werde. Die streitgegenständliche Klausel beschäftige sich nicht mit den Konsequenzen eines nachträglichen Wegfalls der Kapitalgarantie und enthalte auch keine Regelung zu möglichen Optionen eines Fondswechsels.

Der OGH kam daher zum Ergebnis, dass die Klausel weder intransparent noch sittenwidrig sei. Sie formuliere in klarer und unmissverständlicher Weise, dass der Versicherer selbst keine Kapitalgarantie übernehme und gäbe damit die bestehende Rechtlage zutreffend wieder. Ein Wegfall der Garantie durch den Dritten habe daher keine Auswirkungen auf den bestehenden Vertrag mit dem Versicherer.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen trägt der Versicherungsnehmer das Kapitalmarktrisiko. Eine zusätzliche Kapitalgarantie kann zwar vereinbart werden, doch muss klar sein, wer diese übernimmt. Wenn ein Versicherer keine eigene Garantie zusagt, kann sie später auch nicht für den Wegfall einer externen Garantie haftbar gemacht werden.«

Was ist passiert?

Ein österreichischer Staatsbürger schloss mit einem deutschen Versicherungsunternehmen eine Lebensversicherung ab. Im Vertrag wurde die Anwendbarkeit von deutschem Recht vereinbart und erfolgte auch die Rücktrittsbelehrung nach deutschem Recht.

Mit Schreiben vom 29.06.2019 erklärte der Versicherungsnehmer den Spätrücktritt gemäß § 165a VersVG.

Wie ist die Rechtslage?

In der Entscheidung 7 Ob 117/20m entschied der Oberste Gerichtshof, dass bei Lebensversicherung gemäß Art. 7 Abs. 3 lit. c ROM-I-VO das Recht jenes Mitgliedstaats anzuwenden ist, dessen Staatsangehörigkeit der Versicherungsnehmer besitzt. Es war im vorliegenden Fall daher jedenfalls österreichisches Recht anzuwenden. Zudem hielt der Oberste Gerichtshof fest, dass die Belehrungen nach deutschem Recht eine Erschwernis der Rücktrittsrechte des Klägers bewirkten. Beispielsweise sei in der Rücktrittsbelehrung festgehalten worden, dass der Rücktritt in Textform zu erklären sei. Nach österreichischem Recht gelte jedoch die Formfreiheit des Rücktritts. Bloße Verweise auf „zwingende österreichische Rechtsvorschriften“ seien zu unspezifisch und würden Zweifel in Bezug auf die anzuwendenden Rechtsvorschriften bestehen lassen. Zusammengefasst entspreche die dem Kläger erteilte Belehrung daher nicht den Anforderungen an eine korrekte und verständliche Belehrung über das ihm nach § 165a VersVG zustehende Rücktrittsrecht, wodurch dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit genommen worden sei, sein Rücktrittsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben. Der Kläger forderte daher zu Recht die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

„Gerade bei ausländischen Versicherungsprodukten ist es immer wichtig, zunächst die Frage der Rechtsanknüpfung zu stellen. Die Belehrung über die Rücktrittsrechte nach deutschem Recht, während tatsächlich österreichisches Recht anwendbar ist, ist nicht korrekt und verständlich und löst daher die Frist zur Erklärung des Rücktritts nicht aus, sodass ein Spätrücktritt möglich ist.“