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Was ist passiert?

Zwischen Versicherungsnehmerin und dem Versicherer bestand vom 01.07.2019 bis zum 01.07.2020 ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) zugrunde lagen.

Die Versicherungsnehmerin beabsichtigte, Schadenersatzansprüche gegen eine Bank geltend zu machen. Hintergrund war ein am 29.01.2020 – somit während der Laufzeit des Rechtsschutzversicherungsvertrags – geschlossener Konvertierungsvertrag bezüglich eines bereits – vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrags – bestehenden Fremdwährungskredits. Die Versicherungsnehmerin warf den Bankmitarbeitern vor, sie durch die unrichtige In-Aussicht-Stellung eines weiteren Kredits arglistig zum Abschluss der Konvertierung veranlasst und zudem falsch über deren Konsequenzen aufgeklärt zu haben. Daraus resultierte für sie eine höhere Zinsbelastung.

Da die Rechtsschutzversicherung die Deckung für den Prozess verweigerte, erhob die Versicherung eine Deckungsklage. Die Versicherung argumentierte unter anderem mit der sogenannten „Vorvertraglichkeit“: Der ursprüngliche Fremdwährungskredit sei bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes abgeschlossen worden. Ohne diesen hätte es auch den Konvertierungsvertrag nicht gegeben, weshalb der eigentliche Ursprung des Konflikts außerhalb des versicherten Zeitraums liege. Der Fall landete schließlich beim Obersten Gerichtshof (OGH).

Wie ist die Rechtslage?

Nach den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen (Art 2.3 ARB 2018) gilt bei reinen Vermögensschäden als Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften. Der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem dieser Verstoß begonnen hat oder begonnen haben soll. Gemäß Art 3.1 ARB 2018 erstreckt sich der die Versicherung auf Fälle, die während der Vertragslaufzeit eintreten.

Ein Ausschluss wegen Vorvertraglichkeit greift nach Art 3.2 ARB 2018 nur dann, wenn eine Rechtshandlung vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde und diese den Verstoß innerhalb der Laufzeit auslöst.

In seiner Entscheidung vom 15.04.2026, Aktenzeichen: 7 Ob 217/25z, hielt der OGH zwar fest, dass die Versicherungsnehmerin den Konvertierungsvertrag ohne den davor liegenden Fremdwährungskredit nicht hätte abschließen können. Entscheidend für die zeitliche Zuordnung sei jedoch das konkrete anspruchsbegründende Vorbringen der Versicherungsnehmerin: Sie behauptete keinerlei Pflichtverletzungen der Bank beim ursprünglichen Abschluss des Fremdwährungskredits. Ihre Schadenersatzansprüche basierten ausschließlich auf den (behaupteten) arglistigen Täuschungen und Falschinformationen der Bankmitarbeiter unmittelbar vor und beim Abschluss des Konvertierungsvertrags am 29.01.2020. Da dieser Pflichtverstoß vollständig in die Vertragslaufzeit fiel, komme die Klausel zur Vorvertraglichkeit nicht zur Anwendung.

Schlussfolgerung

Für den zeitlichen Geltungsbereich in der Rechtsschutzversicherung ist der konkret behauptete Verstoß gegen Rechtspflichten maßgeblich. Ein bloß kausaler, aber rechtlich unbedenklicher Sachverhalt in der unversicherten Vergangenheit (hier der unstrittige Abschluss des ursprünglichen Kreditvertrags) begründet noch keine Leistungsfreiheit wegen Vorvertraglichkeit.

Liegt die behauptete, pflichtwidrige Handlung, auf die der Schadenersatzanspruch gestützt wird, innerhalb der Vertragslaufzeit, ist der zeitliche Geltungsbereich eröffnet und der Versicherer zur Deckung verpflichtet.

Was ist passiert?

Die Klägerin hat bei der Beklagten einen Haushaltsversicherungsvertrag abgeschlossen; mitumfasst war eine Privathaftpflichtversicherung. Diesem Vertrag liegen die ABH 2006/Stufe 2 (ABH 2006) sowie die Besonderen Bedingungen HH Top Plus 2019 G/Stufe 4 (HH Top Plus 2019) zugrunde. 33.2.

HH Top Plus 2019 lautete auszugsweise wie folgt: Abweichend von Artikel 17 Pkt. 7.1. ABH erstreckt sich der Versicherungsschutz ferner auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen Inventars. Dieser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer von 1 Monat.“

Die Klägerin hielt sich vom 16. bis zum 18.08.2021 in einer Berghütte auf, welche im Eigentum eines Bekannten der Klägerin stand. Im Vorfeld wurde vereinbart, dass sie ein Entgelt für den Hüttenaufenthalt leisten würde und gab dem Eigentümer am Tag der Abreise zumindest EUR 150,00. Noch am Tag der Abreise geriet die Berghütte in Brand. Die Feuerversicherung des Eigentümers regulierte den Schaden und begab sich in einen Regress gegen die Klägerin, deren Privathaftpflichtversicherung die Deckung für den Schadensfall aber ablehnte. Begründet wurde dies damit, dass keine Versicherungsdeckung für entliehene oder sonst unentgeltlich in Bestand genommene Räumlichkeiten besteht und der Versicherungsschutz außerdem nur die Beschädigung von Räumen und des darin befindlichen Inventars und nicht ganze Häuser umfasst. Das Erstgericht stellte die Deckungspflicht der Beklagten fest, das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten keine Folge, ließ die Revision aber zu, da keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Verständnis der Wortfolge „Beschädigung von gemieteten Räumen“ vorlag.

Wie ist die Rechtslage?

Der OGH stellt zunächst wiederholt klar, dass AVB nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§914 ff ABGB) auszulegen sind und zwar stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung, wobei Unklarheiten zu Lasten der Partei gehen, von der die Formulare stammen, daher im Regelfall zu Lasten des Versicherers.

Bei der konkreten Formulierung dürfe nach Ansicht des OGH der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer zweckbetrachtet davon ausgehen, dass kurzfristige Mietverhältnisse, insbesondere solche zu Urlaubszwecke in den Versicherungsschutz miteingeschlossen und in diesem Rahmen auch erwartet werden darf, dass nicht nur der Innenbereich eines gemieteten Hauses, sondern auch ganze Ferienhäuser oder – wie hier – die gesamte Berghütte von der Deckungserweiterung umfasst ist. Die von der Beklagten angestrebte Differenzierung zwischen Schäden an den Innenräumen und solchen an sonstigen Gebäudeteilen, wird ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer im Regelfall hingegen nicht anstellen. Zum Erfordernis der Entgeltlichkeit hielt der OGH fest, dass die Klägerin ohnehin EUR 150,00 bezahlt hat. Die Voraussetzungen für die Deckungserweiterung seien daher erfüllt, die Deckungsablehnung der Versicherung unberechtigt.

Schlussfolgerung

Ausgehend von der auf den ersten Blick nicht ganz klaren Formulierung in der Deckungserweiterung hat sich der OGH wieder einmal die Frage gestellt, welcher erkennbare Zweck hinter der Deckungserweiterung steht und wie dies von einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer verstanden werden kann. Gegenständlich mit dem Ergebnis, dass ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer erwarten darf, dass bei entgeltlicher, zeitlich befristeter Überlassung einer gesamten Unterkunft nicht nur einzelne Innenräume, sondern das gesamte Gebäude vom Versicherungsschutz erfasst sein sollte.