Schlagwortarchiv für: Rechtschutzversicherung

Was ist passiert?

Zwischen der Versicherungsnehmerin – einer GmbH – und dem Versicherer besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag („Firmenrechtsschutz“), unter anderem mit dem Rechtsschutzbaustein des Arbeitsgerichtsrechtsschutzes ab 04.12.2019. Die der Polizze zugrunde liegenden Allgemeinen Zürich Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2005) lauten auszugsweise wie folgt:

»Artikel 2
Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?
[…]
Bei mehreren Verstößen ist der erste, adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich, wobei Verstöße, die länger als ein Jahr vor Versicherungsbeginn zurückliegen, für die Feststellung des Versicherungsfalles außer Betracht bleiben. […]
Artikel 3
Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrags eintreten.
2. Löst eine Willenserklärung oder Rechtshandlung des Versicherungsnehmers, des Gegners oder eines Dritten, die vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurde, den Versicherungsfall gemäß Art 2.3 aus, besteht kein Versicherungsschutz.
[…]
«

Die Versicherungsnehmerin beabsichtigte, Ansprüche gegen einen ehemaligen Mitarbeiter geltend zu machen und ersuchte den Versicherer am 22.12.2022 dazu – bei gleichzeitiger Übermittlung eines Klagsentwurfs – um Rechtsschutzdeckung. Am 23.12.2022 brachte der Versicherungsnehmer die Klage gegen den ehemaligen Mitarbeiter ein, ohne vorher die Antwort des Versicherers abzuwarten.

Nach den Schilderungen im übermittelten Klagsentwurf vom 22.12.2022 beruht der Anspruch der Versicherungsnehmerin auf einer Verletzung von Aufsichts- und Kontrollpflichten des Mitarbeiters der GmbH. Die Versicherungsnehmerin lastet dem Mitarbeiter insbesondere intransparente Auftragsabwicklung, fehlerhafte Dokumentation und daraus resultierend eine fehlende Nachvollziehbarkeit der Lademittelverwaltung an. Dieses Verhalten wirft die Versicherungsnehmerin dem Mitarbeiter seit Beginn des Dienstverhältnisses im April 2019 an. Es wird auch nicht zwischen Verfehlungen des Mitarbeiters im Jahr 2019 und im Jahr 2020 differenziert.

Mit Schreiben vom 30.12.2020 teilte der Versicherer der Versicherungsnehmerin mit, dass kein Versicherungsschutz bestehe, weil der Versicherungsfall gemäß der Schilderung in der Klage bereits im April 2019 eingetreten sei.

Die Versicherungsnehmerin brachte daraufhin gegen den Rechtsschutzversicherer eine Deckungsklage ein. Darin differenzierte die Versicherungsnehmerin plötzlich zwischen den Verfehlungen „Lademittel-Altschulden“ und „Lademittelgebarung“, wobei der Verstoß bezüglich der Lademittelgebarung erst im Mai 2020 begonnen habe.

Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung vom 19.02.2025, Aktenzeichen: 7 Ob 207/24b, führte der Oberste Gerichtshof (OGH) zunächst aus, dass es für die zeitliche Festlegung des Versicherungsfalls grundsätzlich auf die Behauptungen in dem Verfahren ankommt, für das Rechtsschutz begehrt wird, im vorliegenden Fall somit auf die Schilderungen im Klagsentwurf vom 22.12.2022. Es komme daher gerade nicht auf davon abweichende Schilderungen im Deckungsprozess gegen den Rechtsschutzversicherer an.

Der OGH kam daher im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass der erste Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Lademittelgebarung („gemäß Klagsentwurf seit April 2019“) vor dem Beginn des Versicherungsschutzes erfolgt ist. Dieser erste Verstoß stelle nämlich gemeinsam mit den danach erfolgten gleichartigen Verstößen einen als Einheit zu wertenden Verstoß dar. Der OGH wies daher die Deckungsklage mit der Begründung ab, dass ein vorvertraglicher, bereits im April 2019 begonnener (einheitlicher) Dauerverstoß vorliege.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Nach der Judikatur des OGH sind mehrere gleichartige Verstöße als ein einheitlicher Verstoß zu qualifizieren, wenn schon beim ersten Verstoß mit weiteren gleichartigen Verstößen zu rechnen war. In diesem Fall ist für den Zeitpunkt des Versicherungsfalls auf den ersten Verstoß abzustellen, wenn dieser schon, für sich allein betrachtet, geeignet war, den Rechtskonflikt auszulösen, oder zumindest noch erkennbar nachwirkte und den endgültigen Ausbruch der Streitigkeit noch mitauslöste

Was ist passiert?

Der Versicherungsnehmer schloss beim Versicherer einen Teilkasko-Versicherungsvertrag ab. Diesem lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Teilkaskoversicherung mit Parkschaden (AK2 2018) zu Grunde.

Diese lauten auszugsweise:

»Artikel 1
Umfang der Versicherung
1. Versichert sind das Fahrzeug und seine Teile, die im versperrten Fahrzeug verwahrt oder an ihm befestigt sind (Treibstoffe gelten nicht als Fahrzeugteile),gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust […]
 
1.2. durch Diebstahl, Unterschlagung, Raub oder unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen; […]«

Das teilkaskoversicherte Fahrzeug des Versicherungsnehmers wurde von einem unbekannten Täter gestohlen. Am Tag nach dem Diebstahl wurde das Fahrzeug nach einem Unfall zerstört abseits der Straße aufgefunden. Der Versicherungsnehmer klagte den Versicherer auf Zahlung des Wiederbeschaffungswerts zum Schadenszeitpunkt abzüglich des Verkaufserlös für das Frack und Selbstbehalt.

Der Versicherer verweigerte die Leistung aus dem Versicherungsvertrag. Er wendete ein, dass, selbst wenn von einem Diebstahl auszugehen ist, aufgrund des darauffolgenden Unfalls das Ereignis nur mehr unter das Unfallrisiko zu subsumieren wäre, welches der Kläger – mangels Vollkaskoversicherung – nicht versichert habe. Der OGH beschäftigte sich nunmehr mit der Frage, ob auch ein Unfallschaden, der sich an einem gestohlenen Fahrzeug ereignet, zum Diebstahlsbegriff gehört und von der Teilkaskoversicherung ersetzt werden muss.


Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung vom 20.11.2024 zu GZ 7 Ob 140/24z, führte der OGH zunächst aus, dass sich nach deutscher Rechtsprechung die Deckung in der Teilkaskoversicherung

auch auf Schäden erstreck, die ein gestohlenes Fahrzeug nach dem Diebstahl bei seiner Benutzung durch den Täter erleidet.

Auch in Österreich wird in der Lehre die Meinung vertreten, dass nicht nur die unmittelbar auf Diebstahl oder Raub zurückzuführenden Schäden, sondern auch alle, die durch den an diese Delikte anschließenden unbefugten Gebrauch des Fahrzeugs entstehen, von der Teilkaskoversicherung gedeckt sind.

Der OGH kam daher zu dem Schluss, dass in diesem Fall eine Beschädigung des zuvor gestohlenen Fahrzeugs vom versicherten Risiko des Diebstahls umfasst ist. Der Versicherungsnehmer hat keinen Einfluss darauf, ob der Dieb mit dem gestohlenen Fahrzeug verunfallt und dieses dabei beschädigt.

Auch aus den Versicherungsbedingungen für die Teilkaskoversicherung Art 1.1.2. der AK2 2018 ergibt sich nichts Gegenteiliges, weil der Umfang der Versicherung mit der Beschädigung oder Zerstörung des Fahrzeugs durch Diebstahl beschrieben wird und insoweit mit dem Verlust des Fahrzeugs durch Diebstahl gleichgesetzt wird.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Die Versicherungsdeckung für Diebstahl im Rahmen der Teilkaskoversicherung schließt auch eine Beschädigung des Fahrzeugs anlässlich eines Diebstahls mit ein.“

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Was ist passiert?

Am 31. Dezember 2006 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem der Kläger und seine Ehefrau verletzt wurden. Der verletzte Kläger hatte einen Rechtsschutzversicherungsvertrag einschließlich des versicherten Bausteins „Fahrzeug-Rechtsschutz“ abgeschlossen – die Ehefrau, die ebenfalls im Rahmen dieses Verkehrsunfalls verletzt wurde ist mitversichert. Die Höchsthaftungssumme des Versicherungsvertrags lautet auf EUR 52.000,00. Sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherte Ehefrau machten daraufhin jeweils getrennt voneinander Schadenersatzansprüche gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geltend. Die beklagte Versicherung gewährte Deckungsschutz für beide Verfahren: Während die Ansprüche des Klägers kostenneutral für die Versicherung blieben, da er erfolgreich prozessierte, wurden für die Ansprüche seiner Frau die volle Versicherungssumme von EUR 52.000,00 ausgeschöpft.

Im Jahr 2017 wollte der Kläger weiteres Schmerzensgeld infolge des Verkehrsunfalls vom 31.12.2006 geltend machen und stellte bei der Rechtschutzversicherung eine Anfrage, wie viel von der Versicherungssumme hierfür noch zur Verfügung stehe. Die Rechtschutzversicherung antwortete dem Versicherungsnehmer, dass die Versicherungssumme bereits vollständig aufgebraucht sei.

Im Jahr 2023 stellte der Kläger eine erneute Deckungsanfrage, um Ansprüche auf Abfertigung, Pensionsdifferenz und Gutachterkosten geltend zu machen. Die Versicherung lehnte wiederum ab, da keine Versicherungssumme mehr zur Verfügung stehe. Der Kläger klagte daraufhin auf Feststellung, dass ihm noch Deckungsschutz in voller Höhe der Versicherungssumme zustehe, mit der Argumentation, dass der Unfall zwei separate Versicherungsfälle beinhalte – einmal für ihn als Versicherungsnehmer und einmal für seine mitversicherte Frau.


Wie ist die Rechtslage?

In der Entscheidung 7 Ob 117/24t vom 20.11.2024 führte der Oberste Gerichtshof basierend auf den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2005) aus, dass für diese Entscheidung die Definition des Versicherungsfalls maßgebend ist. Nach Art 2.1 ARB gilt demgemäß als Versicherungsfall das dem Anspruch zugrunde liegende Schadenereignis. Der OGH stellte fest, dass unter Schadenereignis in der Rechtsschutzversicherung das äußere Ereignis zu verstehen ist, dass den Personen – oder Sachschaden unmittelbar auslöst. Der äußere Vorgang, der den Schaden unmittelbar herbeiführt ist der Verkehrsunfall selbst, genauer die Kollision. Da im konkreten Fall das Schadenereignis derselbe Autounfall ist, liegt nur ein Versicherungsfall vor, selbst wenn dieser Personenschäden sowohl beim Versicherungsnehmer, als auch bei der mitversicherten Person auslöst.

Nach Art. 6.7.1 ARB bildet die Versicherungssumme die Höchstgrenze für den Versicherungsfall und steht unabhängig davon, wie viele Personen betroffen sind, nur einmal zur Verfügung. Auch die sogenannte Serienschadenklausel (Art. 6.7.2 ARB) legt fest, dass mehrere aus demselben Ereignis resultierende Schäden als ein einheitlicher Versicherungsfall betrachtet werden. Da die Versicherungssumme bereits vollständig ausbezahlt wurde, wurde das Klagebegehren des Klägers abgewiesen.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Der Begriff des Versicherungsfalls ist in der Rechtsschutzversicherung an das zugrunde liegende Schadenereignis geknüpft. Ausschlaggebend ist das äußere Ereignis, das den Personen- oder Sachschaden unmittelbar auslöst. Bei einem Verkehrsunfall ist der äußere Vorgang, der den Schaden unmittelbar herbeiführt der Verkehrsunfall selbst, genauer die Kollision.«