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Was ist passiert?

Zwischen Versicherungsnehmerin und dem Versicherer bestand vom 01.07.2019 bis zum 01.07.2020 ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) zugrunde lagen.

Die Versicherungsnehmerin beabsichtigte, Schadenersatzansprüche gegen eine Bank geltend zu machen. Hintergrund war ein am 29.01.2020 – somit während der Laufzeit des Rechtsschutzversicherungsvertrags – geschlossener Konvertierungsvertrag bezüglich eines bereits – vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrags – bestehenden Fremdwährungskredits. Die Versicherungsnehmerin warf den Bankmitarbeitern vor, sie durch die unrichtige In-Aussicht-Stellung eines weiteren Kredits arglistig zum Abschluss der Konvertierung veranlasst und zudem falsch über deren Konsequenzen aufgeklärt zu haben. Daraus resultierte für sie eine höhere Zinsbelastung.

Da die Rechtsschutzversicherung die Deckung für den Prozess verweigerte, erhob die Versicherung eine Deckungsklage. Die Versicherung argumentierte unter anderem mit der sogenannten „Vorvertraglichkeit“: Der ursprüngliche Fremdwährungskredit sei bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes abgeschlossen worden. Ohne diesen hätte es auch den Konvertierungsvertrag nicht gegeben, weshalb der eigentliche Ursprung des Konflikts außerhalb des versicherten Zeitraums liege. Der Fall landete schließlich beim Obersten Gerichtshof (OGH).

Wie ist die Rechtslage?

Nach den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen (Art 2.3 ARB 2018) gilt bei reinen Vermögensschäden als Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften. Der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem dieser Verstoß begonnen hat oder begonnen haben soll. Gemäß Art 3.1 ARB 2018 erstreckt sich der die Versicherung auf Fälle, die während der Vertragslaufzeit eintreten.

Ein Ausschluss wegen Vorvertraglichkeit greift nach Art 3.2 ARB 2018 nur dann, wenn eine Rechtshandlung vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde und diese den Verstoß innerhalb der Laufzeit auslöst.

In seiner Entscheidung vom 15.04.2026, Aktenzeichen: 7 Ob 217/25z, hielt der OGH zwar fest, dass die Versicherungsnehmerin den Konvertierungsvertrag ohne den davor liegenden Fremdwährungskredit nicht hätte abschließen können. Entscheidend für die zeitliche Zuordnung sei jedoch das konkrete anspruchsbegründende Vorbringen der Versicherungsnehmerin: Sie behauptete keinerlei Pflichtverletzungen der Bank beim ursprünglichen Abschluss des Fremdwährungskredits. Ihre Schadenersatzansprüche basierten ausschließlich auf den (behaupteten) arglistigen Täuschungen und Falschinformationen der Bankmitarbeiter unmittelbar vor und beim Abschluss des Konvertierungsvertrags am 29.01.2020. Da dieser Pflichtverstoß vollständig in die Vertragslaufzeit fiel, komme die Klausel zur Vorvertraglichkeit nicht zur Anwendung.

Schlussfolgerung

Für den zeitlichen Geltungsbereich in der Rechtsschutzversicherung ist der konkret behauptete Verstoß gegen Rechtspflichten maßgeblich. Ein bloß kausaler, aber rechtlich unbedenklicher Sachverhalt in der unversicherten Vergangenheit (hier der unstrittige Abschluss des ursprünglichen Kreditvertrags) begründet noch keine Leistungsfreiheit wegen Vorvertraglichkeit.

Liegt die behauptete, pflichtwidrige Handlung, auf die der Schadenersatzanspruch gestützt wird, innerhalb der Vertragslaufzeit, ist der zeitliche Geltungsbereich eröffnet und der Versicherer zur Deckung verpflichtet.

Was ist passiert?

Der Kläger war bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2016) zugrunde. Diese lauten auszugsweise:

»Artikel 2
Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?
[…]
4. In den übrigen Fällen […] gilt als Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, des Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften; der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem eine der genannten Personen begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.
 
Bei mehreren Verstößen ist der erste, adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich.
 
[…]
Artikel 8
Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten? (Obliegenheiten)
1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist er verpflichtet,
 
[…]
1.4. alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig erhöht oder die Kostenerstattung durch Dritte ganz oder teilweise verhindert;
 
[…]
1.5.3. soweit seine Interessen nicht unbillig, insbesondere durch drohende Verjährung beeinträchtigt werden,
– vor der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen die Rechtskraft eines Strafverfahrens oder eines anderen Verfahrens, insbesondere eines Musterverfahrens, abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann […]
«

Noch während aufrechter Rechtsschutzversicherung stellte der Kläger am 31.01.2022 einen Antrag auf Abschluss einer Krankenversicherung für seine Ehefrau und seinen Sohn. Der Antrag wurde angenommen und der Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen. Die Rechtsschutzversicherung endete mit 01.10.2022.

Nach Beendigung der Rechtsschutzversicherung trat der Krankenversicherer im November 2023 vom Krankenversicherungsvertrag rückwirkend auf den Vertragsabschluss zurück, weil der Kläger bei Antragstellung medizinische Diagnosen seiner Ehefrau verschwiegen haben soll. Gleichzeitig lehnte der Krankenversicherer weitere Leistungen ab und forderte bereits bezahlte Behandlungskosten zurück.

Der Kläger wollte dagegen vorgehen und begehrte Rechtsschutzdeckung. Die Rechtsschutzversicherung lehnte teilweise ab und argumentierte, der maßgebliche Versicherungsfall sei erst nach Ende des Rechtsschutzversicherungsvertrags eingetreten. Außerdem müsse der Kläger aus Kostengründen zunächst ein bereits anhängiges Verfahren abwarten. Der Streit gelangte schließlich zum Obersten Gerichtshof (OGH).

Wie ist die Rechtslage?

n seiner Entscheidung vom 15.04.2026 zu 7 Ob 24/26v, führte der OGH zunächst aus, dass bei einem Verstoß im Sinne der ARB jener Zeitpunkt entscheidend ist, zu dem erstmals ein Verhalten gesetzt wurde, das den „Keim des späteren Rechtskonflikts“ bereits in sich trägt. Nicht maßgeblich ist hingegen, wann die Beteiligten vom Verstoß erfahren oder wann daraus tatsächlich Ansprüche geltend gemacht werden.

Dabei können auch behauptete Verstöße des Versicherungsnehmers herangezogen werden. Entscheidend ist, ob gerade dieser Vorwurf Grundlage der späteren rechtlichen Auseinandersetzung wird.

Im konkreten Fall lag der maßgebliche Verstoß daher nicht erst in der späteren Deckungsablehnung oder Rückforderung durch den Krankenversicherer. Entscheidend war vielmehr die vom Krankenversicherer behauptete Verletzung der Anzeigepflicht bei Abschluss des Krankenversicherungsvertrags. Bereits dieser Vorwurf enthielt den Kern des späteren Streits über den Vertragsrücktritt, die Rückforderung bereits bezahlter Leistungen und die Ablehnung weiterer Behandlungskosten.

Da dieser Zeitpunkt noch innerhalb der Laufzeit der Rechtsschutzversicherung lag, war der Versicherungsfall rechtzeitig eingetreten.

Auch den Einwand der Rechtsschutzversicherung, der Kläger müsse aufgrund seiner Warte- und Kostenschonungsobliegenheit zunächst den Ausgang eines anderen Verfahrens abwarten, ließ der OGH nicht gelten. Ob eine solche Obliegenheit verletzt wird, ist grundsätzlich erst dann zu prüfen, wenn der Versicherungsnehmer tatsächlich eine Klage erhebt oder ein bestehendes Verfahren erweitert und dafür Kostendeckung verlangt.

Die Rechtsschutzversicherung konnte daher ihre Deckungspflicht nicht mit dem Hinweis auf eine mögliche spätere Verletzung dieser Obliegenheiten ablehnen.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch: 

»Für den Eintritt des Versicherungsfalls in der Rechtsschutzversicherung ist nach Rechtssprechung des OGH nicht entscheidend, wann ein Streit eskaliert oder Ansprüche tatsächlich geltend gemacht werden. Maßgeblich ist vielmehr jener erste (behauptete) Rechtsverstoß, der den späteren Konflikt bereits angelegt hat. Auch eine spätere Ablehnung oder Rückforderung durch den Gegner begründet nicht automatisch einen neuen Versicherungsfall

Was ist passiert?

Zwischen dem Kläger und der beklagten Rechtsschutzversicherung bestand ein Versicherungsvertrag auf Grundlage der ARB 2016. Nach einem Brandschaden an einem Gebäude des Klägers verweigerte der Feuerversicherer die Leistung unter anderem mit Verweis auf Art 9.2.3. der ARB der besagt, dass der Versicherer die Kostenübernahme zur Gänze ablehnen kann, wenn erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Erfolg besteht. Dies deshalb, da der Kläger das brandgeschädigte Gebäude abbrechen wollte und bereits einen Antrag gestellt hat, Abbruchobjekte aber nicht versichert seien.

Der Kläger beauftragte einen Anwalt mit der Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber dem Feuerversicherer, dessen Honorarforderung später streitgegenständlich wurde. Die Beklagte verweigerte zunächst die Deckung, gewährte dem Kläger jedoch später Abwehrdeckung für den Kostenrechtsstreit mit dem vormaligen Rechtsvertreter.

Im Kostenrechtsstreit, in welchem der Kläger wiederum rechtsanwaltlich vertreten war, kam es zu einem gerichtlichen Vergleich. Der Kläger verlangte folglich von der Rechtsschutzversicherung die Deckung für diesen Kostenvergleich sowie für die weiteren entstandenen Kosten der neuen Rechtsvertretung aus dem Kostenrechtsstreit. Die Rechtsschutzversicherung lehnte die Übernahme der Kosten ab, weil die Prozessführung aufgrund des „Abbruchobjektes“ aussichtslos sei und außerdem ein Feststellungsbegehren, gerichtet auf die Deckung dem Grunde nach, unberechtigt sei, zumal bereits ein Leistungsbegehren (auf Bezahlung) möglich sei.

Der Kläger begehrte primär nämlich Feststellung der Deckungspflicht dem Grunde nach, eventualiter Zahlung. Erst- und Berufungsgericht gaben ihm recht. Der OGH hob die Urteile auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.

Wie ist die Rechtslage?

n der Entscheidung 7 Ob 15/25v beschäftigte sich der OGH nicht nur mit dem Wesen der Rechtsschutzversicherung oder der Frage nach der „offenbaren Aussichtslosigkeit“ einer Prozessführung, sondern insbesondere mit der Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen ein Leistungsanspruch gegenüber einem Rechtsschutzversicherer fällig wird.

Der OGH stellte klar, dass der Leistungsanspruch in der Rechtsschutzversicherung zunächst ein Befreiungsanspruch ist – also nicht (primär) ein Geldanspruch. Dieser wandelt sich erst in einen Kostenerstattungsanspruch, wenn der Versicherungsnehmer seinen Kostengläubiger bereits selbst befriedigt hat.

Da der Kläger den Vergleichsbetrag nicht bezahlt hatte, bestand zunächst daher nur ein Befreiungsanspruch. Dieser war aber bereits fällig, da sowohl die Honorarnote vorlag als auch die im Vergleich vereinbarte Frist abgelaufen war, die losgelöst von der Frage, wie das Leistungsbegehren in diesem Fall zu lauten hat.

Eine Feststellungsklage selbst sei nach Ansicht des OGH aber nicht mehr möglich, zumal bereits eine Leistungsklage mit gleichem Rechtsschutzeffekt möglich ist. Ein Feststellungsbegehren ist somit unzulässig, wenn die Fälligkeit bereits eingetreten ist.

Der OGH wies weiters darauf hin, dass die ursprünglich beabsichtigte Rechtsverfolgung gegen den Feuerversicherer nicht offensichtlich aussichtslos war iSd Art 9.2.3 ARB 2016. Offenbar aussichtslos ist eine Prozessführung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann (insbesondere bei Unschlüssigkeit, aber auch bei unbehebbarem Beweisnotstand). Diese Voraussetzung war nicht gegeben, weshalb die Deckungsablehnung durch die Rechtsschutzversicherung sachlich nicht gerechtfertigt war, folglich aber noch um das Leistungsbegehren abzusprechen sein wird.

Schlussfolgerung

Nach der Rechtsprechung des OGH ist nach Eintritt der Fälligkeit eines Leistungsanspruchs eine Feststellungsklage nicht mehr zulässig, da die Möglichkeit einer Leistungsklage vorrangig ist.

Gleichzeitig konkretisiert der OGH die Anforderungen an die Annahme offensichtlicher Aussichtslosigkeit und schützt damit den Versicherungsnehmer vor einer zu strengen Ablehnungspraxis durch den Rechtsschutzversicherer.

Was ist passiert?

Zwischen dem Versicherungsnehmer und der beklagten Partei besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag. Der Versicherungsnehmer begehrt die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten zur Geltendmachung seiner Ansprüche aus dem Kauf eines Gebrauchtwagens gegen die Herstellerin. Die Rechtsschutzversicherung lehnt eine Deckung aus dem Versicherungsvertrag ab, da sie den Standpunkt vertritt, dass gegenständlich kein Rechtsgeschäft aus dem Privatbereich vorliegt und der Versicherungsnehmer nur für solche Streitigkeiten Versicherungsschutz genießt. Nachdem das Berufungsgericht zu dem Entschluss kam, dass der Versicherungsnehmer dieses Fahrzeug im Rahmen seiner Funktion als eingetragener Einzelunternehmer kaufte, wurde der OGH um Beantwortung zur Abgrenzungsfrage ersucht.

Wie ist die Rechtslage?

In der Entscheidung des OGH (7Ob36/25g) vom 19.03.2025 hat dieser zunächst klargestellt, dass es für die Beurteilung der Abgrenzungsfrage von Relevanz ist, ob die Interessenswahrnehmung noch zur privaten Sphäre des Versicherungsnehmers gehört oder bereits unternehmerische Beweggründe hat. Nach der Ansicht des OGH beschreibt der Begriff des „privaten Lebensbereiches“, Ereignisse des täglichen Lebens, die nicht bei einer geschäftlichen Tätigkeit im Betrieb, Gewerbe oder Beruf eintreten (vgl 7Ob46/04x, 7Ob190/12k, 7Ob75/20k, 7Ob193/22s). Die Interessenswahrnehmung gehört nach Ansicht des OGH dann nicht mehr zur privaten Sphäre des Versicherungsnehmers, wenn ein innerer sachlicher Zusammenhang zwischen der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen und der unternehmerischen Tätigkeit besteht. Ein zufälliger Zusammenhang ist nicht ausreichend. Wenn die Interessenswahrnehmung aber durch die selbständige Tätigkeit verursacht oder motiviert wurde, ist diese nicht mehr dem privaten Lebensbereich zuzuordnen und folglich eine Deckung aus der Privat-Rechtsschutzversicherung nicht mehr zu gewähren.

Schlussfolgerung

Nach der Rechtsprechung des OGH, gehört die Interessenswahrnehmung dann zum privaten Bereich, wenn sie nicht selbst geschäftlichen Charakter hat.

Somit ist, selbst bei überwiegend privater Nutzung des Fahrzeuges, die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen als geschäftliche Tätigkeit anzusehen und folglich nicht dem privaten Bereich zuzuordnen, wenn das betroffene Fahrzeug im Rahmen eines Unternehmens erworben wurde.

Weinrauch Rechtsanwälte GmbH

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