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Was ist passiert?

Zwischen dem Kläger und der beklagten Rechtsschutzversicherung bestand ein Versicherungsvertrag auf Grundlage der ARB 2016. Nach einem Brandschaden an einem Gebäude des Klägers verweigerte der Feuerversicherer die Leistung unter anderem mit Verweis auf Art 9.2.3. der ARB der besagt, dass der Versicherer die Kostenübernahme zur Gänze ablehnen kann, wenn erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Erfolg besteht. Dies deshalb, da der Kläger das brandgeschädigte Gebäude abbrechen wollte und bereits einen Antrag gestellt hat, Abbruchobjekte aber nicht versichert seien.

Der Kläger beauftragte einen Anwalt mit der Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber dem Feuerversicherer, dessen Honorarforderung später streitgegenständlich wurde. Die Beklagte verweigerte zunächst die Deckung, gewährte dem Kläger jedoch später Abwehrdeckung für den Kostenrechtsstreit mit dem vormaligen Rechtsvertreter.

Im Kostenrechtsstreit, in welchem der Kläger wiederum rechtsanwaltlich vertreten war, kam es zu einem gerichtlichen Vergleich. Der Kläger verlangte folglich von der Rechtsschutzversicherung die Deckung für diesen Kostenvergleich sowie für die weiteren entstandenen Kosten der neuen Rechtsvertretung aus dem Kostenrechtsstreit. Die Rechtsschutzversicherung lehnte die Übernahme der Kosten ab, weil die Prozessführung aufgrund des „Abbruchobjektes“ aussichtslos sei und außerdem ein Feststellungsbegehren, gerichtet auf die Deckung dem Grunde nach, unberechtigt sei, zumal bereits ein Leistungsbegehren (auf Bezahlung) möglich sei.

Der Kläger begehrte primär nämlich Feststellung der Deckungspflicht dem Grunde nach, eventualiter Zahlung. Erst- und Berufungsgericht gaben ihm recht. Der OGH hob die Urteile auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.

Wie ist die Rechtslage?

n der Entscheidung 7 Ob 15/25v beschäftigte sich der OGH nicht nur mit dem Wesen der Rechtsschutzversicherung oder der Frage nach der „offenbaren Aussichtslosigkeit“ einer Prozessführung, sondern insbesondere mit der Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen ein Leistungsanspruch gegenüber einem Rechtsschutzversicherer fällig wird.

Der OGH stellte klar, dass der Leistungsanspruch in der Rechtsschutzversicherung zunächst ein Befreiungsanspruch ist – also nicht (primär) ein Geldanspruch. Dieser wandelt sich erst in einen Kostenerstattungsanspruch, wenn der Versicherungsnehmer seinen Kostengläubiger bereits selbst befriedigt hat.

Da der Kläger den Vergleichsbetrag nicht bezahlt hatte, bestand zunächst daher nur ein Befreiungsanspruch. Dieser war aber bereits fällig, da sowohl die Honorarnote vorlag als auch die im Vergleich vereinbarte Frist abgelaufen war, die losgelöst von der Frage, wie das Leistungsbegehren in diesem Fall zu lauten hat.

Eine Feststellungsklage selbst sei nach Ansicht des OGH aber nicht mehr möglich, zumal bereits eine Leistungsklage mit gleichem Rechtsschutzeffekt möglich ist. Ein Feststellungsbegehren ist somit unzulässig, wenn die Fälligkeit bereits eingetreten ist.

Der OGH wies weiters darauf hin, dass die ursprünglich beabsichtigte Rechtsverfolgung gegen den Feuerversicherer nicht offensichtlich aussichtslos war iSd Art 9.2.3 ARB 2016. Offenbar aussichtslos ist eine Prozessführung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann (insbesondere bei Unschlüssigkeit, aber auch bei unbehebbarem Beweisnotstand). Diese Voraussetzung war nicht gegeben, weshalb die Deckungsablehnung durch die Rechtsschutzversicherung sachlich nicht gerechtfertigt war, folglich aber noch um das Leistungsbegehren abzusprechen sein wird.

Schlussfolgerung

Nach der Rechtsprechung des OGH ist nach Eintritt der Fälligkeit eines Leistungsanspruchs eine Feststellungsklage nicht mehr zulässig, da die Möglichkeit einer Leistungsklage vorrangig ist.

Gleichzeitig konkretisiert der OGH die Anforderungen an die Annahme offensichtlicher Aussichtslosigkeit und schützt damit den Versicherungsnehmer vor einer zu strengen Ablehnungspraxis durch den Rechtsschutzversicherer.

Was ist passiert?

Zwischen dem Versicherungsnehmer und der beklagten Partei besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag. Der Versicherungsnehmer begehrt die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten zur Geltendmachung seiner Ansprüche aus dem Kauf eines Gebrauchtwagens gegen die Herstellerin. Die Rechtsschutzversicherung lehnt eine Deckung aus dem Versicherungsvertrag ab, da sie den Standpunkt vertritt, dass gegenständlich kein Rechtsgeschäft aus dem Privatbereich vorliegt und der Versicherungsnehmer nur für solche Streitigkeiten Versicherungsschutz genießt. Nachdem das Berufungsgericht zu dem Entschluss kam, dass der Versicherungsnehmer dieses Fahrzeug im Rahmen seiner Funktion als eingetragener Einzelunternehmer kaufte, wurde der OGH um Beantwortung zur Abgrenzungsfrage ersucht.

Wie ist die Rechtslage?

In der Entscheidung des OGH (7Ob36/25g) vom 19.03.2025 hat dieser zunächst klargestellt, dass es für die Beurteilung der Abgrenzungsfrage von Relevanz ist, ob die Interessenswahrnehmung noch zur privaten Sphäre des Versicherungsnehmers gehört oder bereits unternehmerische Beweggründe hat. Nach der Ansicht des OGH beschreibt der Begriff des „privaten Lebensbereiches“, Ereignisse des täglichen Lebens, die nicht bei einer geschäftlichen Tätigkeit im Betrieb, Gewerbe oder Beruf eintreten (vgl 7Ob46/04x, 7Ob190/12k, 7Ob75/20k, 7Ob193/22s). Die Interessenswahrnehmung gehört nach Ansicht des OGH dann nicht mehr zur privaten Sphäre des Versicherungsnehmers, wenn ein innerer sachlicher Zusammenhang zwischen der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen und der unternehmerischen Tätigkeit besteht. Ein zufälliger Zusammenhang ist nicht ausreichend. Wenn die Interessenswahrnehmung aber durch die selbständige Tätigkeit verursacht oder motiviert wurde, ist diese nicht mehr dem privaten Lebensbereich zuzuordnen und folglich eine Deckung aus der Privat-Rechtsschutzversicherung nicht mehr zu gewähren.

Schlussfolgerung

Nach der Rechtsprechung des OGH, gehört die Interessenswahrnehmung dann zum privaten Bereich, wenn sie nicht selbst geschäftlichen Charakter hat.

Somit ist, selbst bei überwiegend privater Nutzung des Fahrzeuges, die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen als geschäftliche Tätigkeit anzusehen und folglich nicht dem privaten Bereich zuzuordnen, wenn das betroffene Fahrzeug im Rahmen eines Unternehmens erworben wurde.