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Was ist passiert?

Zwischen dem Versicherungsnehmer (Eigentümer eines Wohnhauses in Hanglage auf 920 Meter Seehöhe) und dem Versicherer bestand ein Gebäudeversicherungsvertrag, der unter anderem die Gefahren Sturm, Hagel und Schneedruck umfasste. Die Versicherungsbedingungen lauten auszugsweise wie folgt:

»Artikel 1
Versicherte Gefahren und Schäden
1. Versicherte Gefahren
[…]
1.2. Hagel; Hagel ist ein wetterbedingter Niederschlag in Form von Eiskörnern.
1.3. Schneedruck; Schneedruck ist die Kraftwirkung durch natürlich angesammelte ruhende Schnee- oder Eismassen.
[…]
2. Versicherte Schäden
Versichert sind Sachschäden, die
2.1. durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten Gefahr (Schadenereignis) eintreten.
[…]
2.2. als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses eintreten;
[…]
Artikel 2
Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind, auch nicht als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses:
[…]
4. Schäden durch Wasser und dadurch verursachten Rückstau.
Schäden durch Schmelz- oder Niederschlagswasser sind aber versichert, wenn das Wasser dadurch in ein Gebäude eindringt, dass feste Baubestandteile oder ordnungsgemäß verschlossene Fenster oder Außentüren durch ein Schadenereignis beschädigt oder zerstört wurden.«

Am 16.08.2021 ereignete sich ein schweres Gewitter mit Hagelschlag. Der Hagel sammelte sich auf dem Gelände und rutschte dann als eine gesammelte Masse (diese enthielt auch Hangwasser) den Hang hinunter auf das Anwesen des Versicherungsnehmers zu. Die Masse füllte den Kellerabgang. Der äußere Füllstand an der Außentreppe übte Druck auf die Kellertür aus. Das Türblatt verformte sich, die Tür versagte, und das Wasser/Schmelzwasser drang ungehindert in die Kellerräume ein und verursachte dort Schäden. Das Versagen der Tür trat kurz nach der Füllung mit der vorwiegend festen (Hagel-)Masse bei steigendem Porenwasserdruck durch Abschmelzung ein.

Der Versicherungsnehmer forderte von der Versicherung Deckung für die Schäden durch den Wassereintritt. Der Versicherer lehnte ab. Der Fall landete schließlich vor dem Obersten Gerichtshof (OGH).

Wie ist die Rechtslage?

Der OGH führte in seiner Entscheidung vom 19.02.2025, Aktenzeichen: 7 Ob 214/24g, zunächst aus, dass die Gefahr „Schneedruck“ (Art 1.1.3) definiert ist, als Krafteinwirkung durch natürlich angesammelte ruhende Schnee- oder Eismassen. Im vorliegenden Fall sei die Hagel- und Schmelzwassermasse innerhalb kürzester Zeit über den Hang abgerutscht. Sie sei lediglich durch das Hindernis der Kellertür kurz zum Stillstand gekommen, bevor sie diese eindrückte. Dies sei nicht mit den normalen, mit freiem Auge nicht erkennbaren Kriech- und Gleitvorgängen einer ansonsten ruhenden Schnee- bzw. Eisdecke vergleichbar. Im vorliegenden Fall stelle daher diese Masse keine „ruhende Schnee- oder Eismasse“ im Sinne des Schneedruck-Begriffs dar.

Zur unmittelbaren Einwirkung (Art 1.2.1) der Gefahr „Hagel“ (Art 1.1.2) führte der OGH aus, dass die spezifische Gefahr des Hagels im Aufprall der fallenden Eiskörner liege. Sobald der Hagel auf der Erde liegt, bestehe diese Gefahr nicht mehr. Der gegenständliche Schaden sei nicht durch den Aufprall des Hagels, sondern erst durch die in Bewegung geratene Masse (Hagel und Schmelzwasser) und deren Eindringen entstanden. Im vorliegenden Fall liege daher keine unmittelbare Einwirkung durch Hagel vor.

Schäden durch Schmelz- oder Niederschlagswasser seien nur versichert, wenn das Wasser eindringt, weil feste Baubestandteile (hier: die Außentür) durch ein Schadenereignis beschädigt oder zerstört wurden. Der Begriff „Schadenereignis“ sei in den Bedingungen als Schaden definiert, der durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten Gefahr eintritt.

Voraussetzung für die Deckung für Schäden durch Schmelz- oder Niederschlagswasser wäre nach Ansicht des OGH gewesen, dass die Tür durch die unmittelbare Einwirkung der versicherten Gefahr „Hagel“, somit durch Aufprall der fallenden Eiskörner, beschädigt wurde. Da dies auf den gegenständlichen Fall gerade nicht zutrifft, greife der Wiedereinschluss von Schmelz- oder Niederschlagswasserschäden nicht.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Der Schaden durch den Hangrutsch von Hagel und Schmelzwasser ist im vorliegenden Fall nicht vom Versicherungsschutz gedeckt, da der Hagel weder eine ruhende Eismasse (Schneedruck) darstellt, noch der Wassereintritt eine unmittelbare Einwirkung des Hagels war. Da die Außentür nicht direkt durch den Aufprall von Hagelkörnern beschädigt wurde, greift auch der enge Wiedereinschluss für Schmelz- und Niederschlagswasser nicht, wodurch es beim generellen Ausschluss für solche Wasserschäden bleibt.«

Was ist passiert?

Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer besteht ein Eigenheim-Versicherungsvertrag. Die der Polizze zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB-P 2016), die auch das Risiko des Erdrutsches abdecken, lauten auszugsweise wie folgt:

»Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung
[…]
Erdrutsch ist eine naturbedingte Abwärtsbewegung von Erd- und Gesteinsmassen auf einer unter der natürlichen Oberfläche liegenden Gleitbahn.
Versichert sind Schäden,
a) die durch unmittelbare Einwirkung von:
[…]
– Erdrutsch
entstehen;
[…].
«

Im Jahr 2018 zeigten sich nach einem Starkregenereignis erste Anzeichen von Rissbildung am auf der Liegenschaft befindlichen Wohngebäude des Versicherungsnehmers. Massive Rissbildungen und Schäden zeigten sich zudem im gesamten Ortsgebiet. Die gegenständlichen Schäden am Gebäude des Versicherungsnehmers sind auf oberflächennahe und/oder tiefgründige hangabwärts gerichtete Kriechbewegungen zurückzuführen. Darunter werden langsam verlaufende Bewegungen ohne ausgeprägte Gleitflächen mit Bewegungsraten von wenigen Millimetern bis Zentimetern pro Jahr verstanden.

Der Versicherungsnehmer begehrte vom Versicherer Deckung, weil an seinem Wohngebäude Schäden durch als Erdrutsch im Sinn der Versicherungsbedingungen anzusehende Erdbewegungen verursacht worden seien. Nachdem der Versicherer eine Leistung ablehnte, landete der Fall schließlich vor dem Obersten Gerichtshof (OGH)..

Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung vom 29.01.2025, Aktenzeichen: 7 Ob 189/24f, führte der zunächst aus, dass für die Definition des Begriffs Erdrutsch in erster Linie die Formulierung in den Versicherungsbedingungen und deren Verständnis aus Sicht eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers relevant ist. Für einen allgemein verständlichen Begriff könne überdies aber auch dessen gängige Definition herangezogen werden.

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer werde unter einer „naturbedingten Abwärtsbewegung von Erd- und Gesteinsmassen“ bereits aufgrund der plastischen Umschreibung von einem sinnlich wahrnehmbaren Vorgang ausgehen. Demgegenüber seien ganz langsame Bewegungen des Erdreichs, die einerseits schon aufgrund ihres geringen Tempos mit freiem Auge überhaupt nicht als Abwärtsbewegung wahrnehmbar wären und andererseits unter der Erde stattfinden, nicht unter diesen Begriff zu subsumieren.

Solche Bewegungen seien vielmehr mit den Kriechbewegungen unter den ruhenden Schneemassen zu vergleichen. Genauso wenig wie der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer nicht wahrnehmbare Kriech- und Gleitbewegungen von wenigen Millimetern unter einer Schneedecke als Lawine ansehen würde, sehe er ähnliche Phänomene im Erdreich als Erdrutsch im Sinn einer „naturbedingten Abwärtsbewegung von Erd- und Gesteinsmassen auf einer unter der natürlichen Oberfläche liegenden Gleitbahn“ an.

Zusammengefasst kam der OGH daher zum Ergebnis, dass die vorliegenden Kriechbewegungen nicht den Begriff des Erdrutsches erfüllen, sodass dem Versicherungsnehmer auch keine Leistung zukommt.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Notwendiges Element für das Vorliegen eines Erdrutsches ist eine visuell bemerkbare und nicht bloß durch Messgeräte feststellbare Rutschung. Derart langsame und geringfügige Bewegungen des Untergrundes fallen daher nicht unter den – in den Versicherungsbedingungen definierten – Begriff des Erdrutsches