Was ist passiert?
Bei einem Baustellenunfall wurde ein Arbeiter (Kläger) schwer verletzt. Nach mehrmaliger Aufforderung des Rechtsvertreters auf Anerkenntnis der Haftung, gab ein Schadensreferent des Versicherers auch namens des Generalunternehmers des Bauvorhabens (=Versicherungsnehmer) die Erklärung ab, dass die Ansprüche dem Grunde nach anerkannt werden („Hiermit bestätigen wir, auch namens der ARGE *, dass wir die Ansprüche Ihres Mandanten dem Grunde nach anerkennen…“). Der Schadensreferent war jedoch nur intern berechtigt, gegenüber den Geschädigten im Namen des Versicherungsnehmers, nicht jedoch für den Versicherer Anerkenntnisse abzugeben.
Wie ist die Rechtslage?
In der Entscheidung 7 Ob 23/20p hält der Oberste Gerichtshof fest, dass der Versicherer schon dadurch einen Anschein gesetzt hat, nämlich, dass die Erklärung des Schadensreferenten von der bestehenden Vollmacht gedeckt war, indem er sich eines Schadensreferenten zur Abwicklung und Kommunikation im Außenverhältnis bediente.
Das vom Schadensreferenten abgegebene Anerkenntnis war daher gültig und bindet den Versicherer. Das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht ist damit zu bejahen.
Schlussfolgerung
Setzt der Versicherer eine SchadensreferentIn zur Abwicklung eines Versicherungsfalls ein, so hat er damit grundsätzlich gegenüber dem Versicherungsnehmer oder Dritten den Anschein erweckt, dass die SchadensreferentIn zur Abgabe von dem Schadensfall betreffenden Erklärungen im Namen des Versicherers bevollmächtigt ist.
Unsere Kanzlei steht Ihnen mit einem Team von VersicherungsexpertInnen in sämtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Abklärung eines Versicherungsfalles gerne beratend zur Verfügung.