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Was ist passiert?

Ein Ehegatte (Versicherungsnehmer) hatte eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hatte er gegenüber dem Versicherer seine damalige Ehegattin als bezugsberechtigte Person (Begünstigte) im Ablebensfall benannt. In weiterer Folge wurde jedoch die Ehe zwischen den beiden Personen geschieden. Im Rahmen des nachehelichen Aufteilungsverfahrens wurde sodann zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Vergleich abgeschlossen und vereinbarten diese darin, dass sämtliche Versicherungen auf den Ehegatten überschrieben werden, er diese in sein alleiniges Eigentum übernimmt und die Ex-Gattin alle für diese Übernahme erforderlichen Unterschriften zu leisten hat. Der Ehegatte hat es jedoch verabsäumt, die Versicherung von der Scheidung und dem Inhalt des Aufteilungsvergleichs zu verständigen. Im Versicherungsvertrag war daher nach wie vor die Ex-Gattin als Begünstigte im Ablebensfall genannt. Nach dem Tod des Versicherungsnehmers informierte die Ex-Gattin die Versicherung von dessen Ableben und teilte der Versicherung mit, dass ihr als bezugsberechtigte Person die Leistung aus der Lebensversicherung zustehen würde. Die Erbin des Versicherungsnehmers informierte jedoch den Versicherer vom Inhalt des Aufteilungsvergleichs und verlangte ihrerseits die Versicherungsleistung.

Wie ist die Rechtslage?

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Mit der gegenständlichen Formulierung im Aufteilungsvergleich wurde nach Ansicht des OGH zwischen dem verstorbenen Versicherungsnehmer und dessen Ex-Gattin vereinbart, dass deren Bezugsberechtigung mit Abschluss des Aufteilungsvergleichs wirksam als widerrufen gilt. Mit einfachen Worten: (künftige) Leistungen aus der Kapitallebensversicherung sollen dem verstorbenen Versicherungsnehmer zustehen. Für die Wirksamkeit ist es im Falle eines solchen Widerrufs der Bezugsberechtigung durch einen Vertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und der Bezugsberechtigten nicht erforderlich, den Versicherer davon zu verständigen. Eine solche Verständigung dient lediglich dazu, den Versicherer vor einer mehrfachen Inanspruchnahme zu schützen.«

Schlussfolgerung

Wird daher eine Versicherungsleistung von der angeblich Bezugsberechtigten (geschiedene Ehegattin) begehrt, hat der Versicherer deren materielle Berechtigung zu prüfen. Da der Versicherungsnehmer und dessen Ex-Gattin im vorliegenden Fall im Aufteilungsvergleich die Bezugsberechtigung wirksam widerrufen haben, ist der Versicherer nach Ansicht des OGH auch dann nicht mehr zur Leistung an die geschiedene Frau verpflichtet, wenn er erst nach dem Tod des Versicherungsnehmers vom Widerruf der Begünstigung erfährt. Dennoch sollte der Versicherer jedenfalls von einem Widerruf der Bezugsberechtigung informiert werden.

Was ist passiert?

Der OGH hatte in seiner Entscheidung zu 7 Ob 126/20k die Frage zu beantworten, ob eine Deckungspflicht einer Haushaltsversicherung für einen Wasserschaden besteht, den ein Unternehmer bei Umbauarbeiten in der vom Versicherungsnehmer gemieteten Wohnung durch Beschädigung eines Heizungsrohrs in der im Erdgeschoss befindlichen Praxis eines Arztes verursachte.

Wie ist die Rechtslage?

Der OGH stellte fest, dass ein Versicherungsvertrag der Sparte Haushaltsversicherung mit einer Privat-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde. Nach Art 12.1.1 ABH 2014 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens, insbesondere als Wohnungsinhaber.

Ein Mieter einer Wohnung beauftragte eine Baufirma mit Umbauarbeiten in der Küche. Im Zuge der Arbeiten beschädigte ein Mitarbeiter der Baufirma ein Heizungsrohr. Das in der Folge aus der Heizungsanlage austretende Wasser verursachte einen erheblichen Wasserschaden in der im Erdgeschoss betriebenen Praxis. Vom Arzt wurden an den Mieter Schadenersatzansprüche gegründet auf § 1318 ABGB herangetragen. Der Mieter begehrte daraufhin die Feststellung der Deckungspflicht der Haushaltsversicherung.

Der Arzt begründet seine Forderung damit, dass Wohnungsinhaber haften, wenn aus ihren Räumen etwas hinausgegossen wird.

Schlussfolgerung

Dazu meint Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch: „Der Mieter der Wohnung schloss eine Haushaltsversicherung samt Privat-Haftpflichtversicherung ab. Vereinbart waren die Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung in der Fassung 9/2014. Als Versicherungsfall galt demnach ein Schadenereignis, aus welchem dem Versicherungsnehmer als Privatperson, insbesondere auch als Wohnungsinhaber, nicht aber als Haus- oder Grundbesitzer, Schadenersatzverpflichtungen erwachsen (können). Die Versicherung erstreckte sich jedoch auf „Gefahren des täglichen Lebens“. Der OGH hält fest, dass dies im vorliegenden Fall zutrifft und eine Gefahr des täglichen Lebens gegeben ist. Der Haushaltsversicherer müsse daher Deckungsschutz gewähren..