Unfallversicherung: Abzug für Vorinvalidität

Was ist passiert?

Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer besteht eine private Unfallversicherung, dem die AUVB 2013 zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise wie folgt:

Artikel 17 – Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes

Eine Versicherungsleistung wird nur für die durch den eingetretenen Unfall hervorgerufenen Folgen (körperliche Schädigung oder Tod) erbracht. Darüber hinaus gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist:

1. Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades wird ein Abzug in Höhe einer Vorinvalidität nur vorgenommen, wenn durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen ist, die schon vorher beeinträchtigt war.«

Der Versicherungsnehmer erlitt in den Jahren 2015, 2020 und 2021 jeweils Verletzungen am linken Knie. Nach dem Unfall 2015 war ein vorderer Kreuzbandersatz eingesetzt worden, der 2020 zerriss. Daher war das Knie beim Unfall im Jahr 2021 als kreuzbanddefizient zu betrachten. Aus dem Fehlen des vorderen Kreuzbandes resultierte eine mehr oder weniger stark ausgeprägte vordere Knieinstabilität und fehlte daher die Schutzwirkung gegen unkontrollierbare Krafteinwirkungen. Beim neuerlichen Unfall im Jahr 2021 erlitt der Versicherungsnehmer eine Meniskusruptur, woraufhin ein künstlicher Meniskus im linken Knie eingesetzt werden musste.

Der Versicherungsnehmer begehrte für den Unfall im Jahre 2021 eine Leistung aus der Unfallversicherung mit der Begründung, die Schäden aus den Unfällen 2015, 2020 und 2021 seien in anderen Funktionen eingetreten, zumal bei den Unfällen in den Jahren 2015 und 2020 das vordere Kreuzband, beim Unfall im Jahr 2021 allerdings der Meniskus geschädigt worden sei. Die Vorinvalidität bzw. der Vorschaden am Kreuzband sei damit kein Vorschaden am Meniskus, auf den sich die nunmehr begehrte Invaliditätsentschädigung beziehe. Der Versicherer bestritt.

Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung (7 Ob 166/23x) führte der Oberste Gerichtshof zunächst aus, dass von der festzustellenden Gesamtinvalidität der Grad der Vorinvalidität abzuziehen sei. Dabei seien Vorschäden einer nicht betroffenen Funktion nicht zu berücksichtigen. Nach den getroffenen Feststellungen gewährleisten sowohl das Kreuzband als auch der Meniskus die Stabilisierung und Beweglichkeit des Kniegelenks. Aus diesem Grund betreffe eine Invalidität aufgrund einer Verletzung eines Kreuzbandes die gleiche körperliche Funktion, wie eine Invalidität aufgrund der Verletzung des Meniskus, nämlich die Funktion des Kniegelenkes. Der OGH kam daher zum Ergebnis, dass die vor dem Unfall im Jahr 2021 bereits bestehende Invalidität zu berücksichtigen und daher in Abzug zu bringen sei.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Für die Beurteilung, ob eine Vorinvalidität in Abzug zu bringen ist, kommt es darauf an, ob die Vorverletzung die gleiche körperliche Funktion betrifft. Kreuzband und Meniskus betreffen beide die gleiche körperliche Funktion, und zwar die Stabilisierung und Beweglichkeit des Kniegelenkes.«