Unfallversicherung: Berufsunfähigkeit eines gelernten Kochs
Was ist passiert?
Der Versicherungsnehmer schloss mit dem Versicherer einen privaten Unfallversicherungsvertrag für das Berufsfeld Koch ab. Die zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung 2019 UE00 in der Fassung 9/2019 lauten auszugsweise wie folgt:
»Artikel 7 – Dauernde Invalidität
[…]
9. Berufsunfähigkeit
Wird der Versicherte durch den Versicherungsfall dauernd vollständig berufsunfähig, bezahlen wir im Fall der dauernden Invalidität – unabhängig vom Invaliditätsgrad – 100% der dafür versicherten Summe. […]
Vollständige Berufsunfähigkeit bedeutet: Der Versicherte ist infolge des Unfalles voraussichtlich auf Lebenszeit überwiegend (mehr als 50% im Vergleich mit einem körperlich und geistig Gesunden mit vergleichbaren Fähigkeiten und Kenntnissen) außerstande seinen zum Zeitpunkt des Unfalles ausgeübten Beruf auszuüben. Diese Erwerbstätigkeit darf dann auch tatsächlich nicht mehr ausgeübt werden. […]«
Infolge eines Unfalls erlitt der Versicherungsnehmer eine dauernde Invalidität. Zum Zeitpunkt des Unfalls führte er selbständig eine Pension mit à la carte-Betrieb, in der er in seinem erlernten Lehrberuf „Koch“ tätig war. Er arbeitete als Küchenchef gemeinsam mit einem Sous-Chef und einer Küchenhilfe. Er und sein Koch führten alle Tätigkeiten eines Kochs samt Hilfsarbeiten in der Küche aus. Bei dem Unfall trat ein kompletter Verlust des Geruchssinns (Anosmie) des Versicherungsnehmers ein. Sein Geschmackssinn wurde insoweit beeinträchtigt als ein differenziertes (Ab-)Schmecken nicht mehr möglich war. Seit dem Unfall kocht nur mehr der ehemalige Sous-Chef, der Versicherungsnehmer ist lediglich als Hilfskraft in der Küche tätig. Er richtet die Teller an und erledigt Vorbereitungsarbeiten. Er bereitet zwar vereinzelt auch Speisen zu, aber ausschließlich mit fixen Mengenangaben nach fix vorgegebener Rezeptur, weil er die Zutaten weder auf ihre Qualität überprüfen, noch final abschmecken kann und er demnach lediglich manuell bzw. mechanisch in der Lage ist, die Zutaten in der vom Rezept vorgegebenen Menge zusammenzustellen. Der Versicherungsnehmer kocht daher nicht mehr selbständig, weil er sämtliche Gerichte weder abschmecken noch würzen oder à la minute zubereiten kann.
Gegenstand des Gerichtsverfahrens war nur mehr die Frage, ob der Versicherungsnehmer – im Sinne der zitierten Versicherungsbedingungen – die versicherte „Erwerbstätigkeit auch tatsächlich nicht mehr ausübt“.
Rechtliche Beurteilung
In seiner Entscheidung vom 29.01.2025, Aktenzeichen: 7 Ob 200/24y, führte der Oberste Gerichtshof (OGH) zunächst aus, dass die Frage, ob jemand die versicherte Erwerbstätigkeit noch tatsächlich ausübt, stets einzelfallbezogen zu beurteilen ist.
Nach Ansicht des OGH bedingen die Tätigkeiten eines Kochs grundsätzlich den uneingeschränkten Geruchs- und Geschmackssinn der handelnden Person. Innerhalb einer Küche gibt es – abgesehen von Hilfstätigkeiten – keinen Aufgabenbereich eines Kochs, bei dem der Geschmacks- und Geruchssinn nicht notwendig ist. Auch außerhalb der Küche, nämlich bereits beim Einkauf, ist der Geruchs- und Geschmackssinn für die Qualitätsprüfung der Lebensmittel von zentraler Bedeutung – das bloße „In-Augenschein-Nehmen“ alleine reicht nicht aus. Auch das Abschmecken aller zuzubereitenden Gerichte ist unabdingbar. Grundarbeiten und Zuarbeiten stehen auf der Ebene einer Hilfskraft.
Der OGH kam daher – wie auch die Vorinstanzen – zum Ergebnis, dass der Versicherungsnehmer den wesentlichen und prägenden Tätigkeiten eines Kochs, wie dem selbständigen Zusammenstellen von Menüs und dem Abschmecken und Zubereiten von Speisen seit dem Unfall nicht mehr nachkommt. Dadurch, dass er weiterhin Hilfstätigkeiten in der Küche erfüllt, übe er trotz allfälligem Überschneiden mit den auch von einem Koch durchgeführten Tätigkeiten, nicht mehr den Beruf eines Kochs, sondern jenen einer Küchenhilfe aus. Bei den vom Versicherungsnehmer noch tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten handle es sich qualitativ nur mehr um bloß untergeordnete Teiltätigkeiten seines erlernten und vor dem Unfall auch ausgeübten Berufs. Der Versicherungsnehmer übe daher seit dem Unfall weder die das Berufsbild eines Kochs prägenden Tätigkeiten noch jene, die er konkret vor dem Unfall erbrachte, aus.
Schlussfolgerung
Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:
»Die Berufsunfähigkeit im Sinne der oben zitierten Klausel knüpft an die Unfähigkeit an, den zuletzt ausgeübten Beruf, und zwar mit den zu dessen Ausübung zuletzt geforderten Kenntnissen und Fähigkeiten, der dadurch vermittelten sozialen Stellung und Sicherheit sowie dem Ansehen in der Öffentlichkeit, auszuüben.«