Unzulässigkeit der Abgrenzung der Gartenfläche durch einen 1,50m hohen, bunten Holzzaun

 (5 Ob 144/22w)

Was ist passiert?

Der Antragsteller ist Wohnungseigentümer einer Wohnung und ist zusätzlich zur Eigennutzung einer Gartenfläche berechtigt. Zur Umzäunung dieser Gartenfläche beabsichtigte der Antragsteller die Errichtung eines 1,50 m hohen, bunten Staketenholzzauns.

Mangels Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zur Umzäunung der dem Antragsteller zur Eigennutzung zugeordneten Gartenfläche, begehrte der Antragsteller sohin den Ersatz der Zustimmungen der weiteren Wohnungseigentümer im Außerstreitverfahren.

Der vorliegende Fall gelangte schließlich zum Obersten Gerichtshof (OGH).

Wie ist die Rechtslage?

Wohnungseigentümer sind gemäß § 16 Abs 2 WEG zu Änderungen an ihren Wohnungseigentumsobjekten auf eigene Kosten berechtigt. Solche Änderungen dürfen nach § 16 Abs 2 Z 1 WEG aber weder eine Schädigung des Hauses, noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben.

Eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, die zu einer Unzulässigkeit von Änderungen an einem Wohnungseigentumsobjekt führt, kann unter anderem durch die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Hauses verwirklicht sein.

Ob eine solche Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses schutzwürdige Interessen der anderen Wohnungseigentümer beeinträchtigt oder nicht, ist ein spezifischer Fall der Interessenbeeinträchtigung und anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.

Die ständige Rechtsprechung versteht unter der Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses eine Veränderung, die eine Verschlechterung des Erscheinungsbildes bewirkt (RS0043718). Auch wenn die Veränderungen nur von anderen Wohnungen, insbesondere von den dazugehörigen Terrassen aus wahrnehmbar sind, handelt es sich um eine Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes des Wohnhauses (5 Ob 120/89).

Der OGH bestätigte in seiner Entscheidung zu 5 Ob 144/22w die vorangegangene Entscheidung des Rekursgerichts, mit dem das Begehren des Antragstellers auf Ersatz der Zustimmungen der weiteren Wohnungseigentümer zur Umzäunung der Gartenfläche nicht stattgegeben wurde.

Im konkreten Einzelfall liegt laut OGH eine wesentliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der Wohnungseigentümer vor, da durch den Zaun der einheitliche Grundblick der anderen Wohnungseigentümer von den Terrassen und den anderen Gartenanteilen beeinträchtigt wird. Dies insbesondere, da sich der Holzzaun des Antragstellers einerseits farblich deutlich von der Grünanlage abhebt, andererseits auch insgesamt einen optischen Fremdkörper im Garten bildet.

Schlussfolgerung

Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:

»Ob (die übrigen) Wohnungseigentümer einer von einem Wohnungseigentümer gewünschten Änderung an seinem Wohnungseigentumsobjekt zustimmen müssen und der Ersatz der Zustimmungen erforderlichenfalls im Außerstreitverfahren erfolgreich ist, ist anhand des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen.«